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BGH

Gericht: BGH

Tatbestand Die 1939 in Novisad/Jugoslawien geborene Klägerin, die im Mai 1944 mit ihren Eltern nach Palästina auswanderte, beantragte Entschädigung für Schaden an Freiheit und gab folgende Verfolgungsschilderung: Bei Beginn des Balkanfeldzugs im April 1941 sei sie mit ihren Eltern aus Belgrad nach Kurschumlija in Südserbien geflohen und im Mai 1941 nach Novisad, das inzwischen zu Ungarn gekommen sei, zurückgekehrt. Mach einem Massaker an der dortigen jüdischen Bevölkerung seien sie im Januar 1942 nach Budapest geflüchtet und hätten dort bis Anfang August 1942 mit falschen Papieren als Christen getarnt in Verstecken gelebt. Die Klage auf weitere 2.400 DM Entschädigung für illegales Leben in Kurschumlija, Novisad und Budapest wies das Landgericht ab. Die Berufung, mit der die Klägerin noch 900 DM Entschädigung für illegales Leben in Budapest verlangte, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf 900 DM Kapixalentschädigung nebst Zinsen weiter. Denn der Klägerin sei zu Unrecht Entschädigung für den Aufenthalt im Lager Ferramonti gewährt worden. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Internierung der Klägerin in diesem Lager deutsch veranlaßt gewesen sei. Die zu Unrecht gewährte Entschädigung sei auf einen etwa bestehenden Anspruch nach § 47 BEG anzurechnen. Die Entschädigung für Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung beruhe auf einer einheitlichen Schadensart. Nach der Rechtsprechung des Senats hat allerdings auch ohne Widerrufsbescheid ein Ausgleich zu erfolgen, wenn innerhalb eines einheitlichen, auf der gleichen Schadensart beruhenden Anspruchs der Verfolgte bei der Bestimmung eines Anspruchselements in einer Richtung zu Unrecht begünstigt und in einer anderen Hinsicht zu Unrecht benachteiligt worden ist. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Tatrichter prüfen kann, ob die Klägerin unter Umständen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen, in Budapest illegal gelebt hat.

Zitierte Normen: § 209 BEG
BudapestEntschädigungUnrechtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2399 07(5
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. September 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
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1.8/77
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit

/USA,
Klägerin und Revisionsklägerin
 Pro z e ß be vo11mä cht i gt e r:	Rechts	anwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Tatbestand
 Die 1939 in Novisad/Jugoslawien geborene Klägerin, die im Mai 1944 mit ihren Eltern nach Palästina auswanderte, beantragte Entschädigung für Schaden an Freiheit und gab folgende Verfolgungsschilderung: Bei Beginn des Balkanfeldzugs im April 1941 sei sie mit ihren Eltern aus Belgrad nach Kurschumlija in Südserbien geflohen und im Mai 1941 nach Novisad, das inzwischen zu Ungarn gekommen sei, zurückgekehrt. Mach einem Massaker an der dortigen jüdischen Bevölkerung seien sie im Januar 1942 nach Budapest geflüchtet und hätten dort bis Anfang August 1942 mit falschen Papieren als Christen getarnt in Verstecken gelebt. Dann seien sie nach Italien geflohen und im Dezember 1942 in das Lager Ferramonti gebracht worden, wo sie bis zur Befreiung am 3. September 1943 interniert gewesen seien.
Die Behörde gewährte der Klägerin durch Teilbescheid vom 30. August 1963	1.200 DM Kapitalentschä-
digung für den Aufenthalt im Lager Ferramonti und lehnte durch Bescheid vom 17. Januar 1969 weitere Ansprüche ab. Die Klage auf weitere 2.400 DM Entschädigung für illegales Leben in Kurschumlija, Novisad und Budapest wies das Landgericht ab. Die Berufung, mit der die Klägerin noch 900 DM Entschädigung für illegales Leben in Budapest verlangte, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf 900 DM Kapixalentschädigung nebst Zinsen weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Ent s che i dungs gründe
 Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr erstmals Zinsen verlangt werden. Im Revisionsverfahren können Ansprüche, die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, grundsätzlich nicht erhoben werden (§§ 209 Abs. 1 BEG, 561 Abs. 1 ZPO).
Im übrigen ist die Revision begründet.
Der Berufungsrichter läßt offen, ob die Klägerin von Ende Januar bis Anfang August 1942 in Budapest unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat. Denn der Klägerin sei zu Unrecht Entschädigung für den Aufenthalt im Lager Ferramonti gewährt worden. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Internierung der Klägerin in diesem Lager deutsch veranlaßt gewesen sei. Die zu Unrecht gewährte Entschädigung sei auf einen etwa bestehenden Anspruch nach § 47 BEG anzurechnen. Es sei anerkannt, daß im gerichtlichen Verfahren ein Ausgleich vorzunehmen sei, v/enn sich herausstelle, daß der Verfolgte bei einer einheitlichen Schadensart bei der Feststellung der Elemente eines Anspruchs in einer Richtung zu Unrecht begünstigt und in der anderen Richtung zu Unrecht benachteiligt worden sei. Die Entschädigung für Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung beruhe auf einer einheitlichen Schadensart. Die dem Verfolgten für die einzelnen
 Zeiten zustehenden Beträge seien nur Rechnungsposten einer Gesamtentschädigung für Freiheitsschaden.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats hat allerdings auch ohne Widerrufsbescheid ein Ausgleich zu erfolgen, wenn innerhalb eines einheitlichen, auf der gleichen Schadensart beruhenden Anspruchs der Verfolgte bei der Bestimmung eines Anspruchselements in einer Richtung zu Unrecht begünstigt und in einer anderen Hinsicht zu Unrecht benachteiligt worden ist. Ein solcher Ausgleich setzt jedoch stets voraus, daß es sich um einen einheitlichen Schaden und um eine einheitliche Entschädigung handelt. Diese Voraussetzung liegt bei der für verschiedene Zeiträume für Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung zu gewährenden Entschädigung nicht vor, wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil in der Sache IX ZR 82/74 im einzelnen begründet hat. Darauf wird verwiesen.
Das Berufungsurteil wird wegen dieses Rechtsfehlers aufgehoben. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Tatrichter prüfen kann, ob
 die Klägerin unter Umständen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen, in Budapest illegal gelebt hat.
Mai
 Zorn
Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner