a) Beim Gesundheitsschaden sind Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unerläßlich; sie können nach dem 31. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« September 1977 durch die Richter Dr.Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung wegen des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen bei Einstufung in den gehobenen Dienst und folgenden Hundertsätzen zurückgewiesen ist: Mit Ansprüchen, die über diesen Mindesthundertsatz hinausgingen, sei der Kläger wegen Versäumung der Substantiierungs-frist des § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Mit der Klage verlangte der Kläger Kapitalentschädigung und Rente nach Hundertsätzen von 52,5 und 52,5 bei Einstufung in den höheren Dienst. Auch die Einstufung in den gehobenen Dienst wird vom Kläger nicht mehr beanstandet und gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Dem Berufungsrichter kann jedoch darin nicht gefolgt werden, der Anspruch des Klägers sei insoweit untergegangen, als ein höherer als der Mindesthundertsatz des § 31 Abs.6 BEG bei 40 #iger Minderung der Erwerbsfähigkeit und ab 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, nach § 190 Nr. 1 BEG müsse der Antragsteller Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor und nach der Ver- Das reiche nicht aus» ein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Klägers für die Zeit nach der Verfolgung bis zur Entscheidung zu geben. Fehlten Angaben, die für die Entstehung eines Anspruchs nicht wesentlich seien, so könne der Antragsteller nicht mit dem ganzen Anspruch ausgeschlossen werden. Bei der Entschädigung für Gesundheitsschäden sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers Fehlen aber entsprechende Angaben des Antragstellers und liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, so kann trotzdem der Anspruch nicht abgelehnt werden, falls im übrigen die Voraussetzungen des § 28 BEG gegeben sind. Denn unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ist immer wenigstens die Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG geschuldet. Einen Ausschluß mit späterem Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen oder ein teilwei-ses Erlöschen des Anspruchs kennt das Gesetz nicht. Ist ein Gesundheitsschadensantrag in diesem Sinne ausreichend substantiiert, so können Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nachgeschoben und auch einzelne Behauptungen ergänzt, berichtigt oder geändert werden (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21).
2394 092 \ * Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 190 a Abs, 1, 190 Nr. 1 a) Beim Gesundheitsschaden sind Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unerläßlich; sie können nach dem 31. März 1967 nachgeschoben werden. b) Einen Ausschluß mit verspätetem Vorbringen oder ein teilweises Erlöschen des Anspruchs sieht § 190 a Abs. 1 BEG nicht vor. BGH, Urt. v. 13* Oktober 1977 - IX ZR 18/76 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 18/76 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 13. Oktober 1977 Pohl Justizamtsinspektor ili Urknndtbeamter der GeschiftMtelle Jakob Drive, Apt. payusA, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« September 1977 durch die Richter Dr.Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung wegen des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen bei Einstufung in den gehobenen Dienst und folgenden Hundertsätzen zurückgewiesen ist: 1. 5.1945 - 31.12.1954 25 1. 1.1955 - 31.12.1960 22,5 1. 1.1965 - 31.12.1966 22,5 ab 1.1.1969 32,5 In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver wiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1902 in Litauen geborene jüdische Kläger war von August 1941 bis Juli 1944 im Ghetto Kowno und anschließend bis April 1945 im Konzentrationslager Dachau inhaftiert. Im März 1958 meldete er Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens an und reichte am 51» März 1967 Atteste und den ausgefüllten B-Fragebogen ein. Zu seinen Wirtschaft* liehen Verhältnissen nach der Verfolgung erklärte er dabei, er werde eine Einkommensbescheinigung nachreichen. Dies geschah erst im Mai 1969, nachdem die vertrauensärztliche Untersuchung durchgeführt war. Mit Bescheid vom 15. September 1969 gewährte die Behörde dem Kläger wegen verschiedener Verfolgungsleiden Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente. Sie stufte ihn in den gehobenen Dienst ein, ging von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % aus und setzte den Hundertsatz auf 20 fest. Mit Ansprüchen, die über diesen Mindesthundertsatz hinausgingen, sei der Kläger wegen Versäumung der Substantiierungs-frist des § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Mit der Klage verlangte der Kläger Kapitalentschädigung und Rente nach Hundertsätzen von 52,5 und 52,5 bei Einstufung in den höheren Dienst. Das Landgericht erkannte ihm nur die Altersmindestrente des § 32 Abs. 2 BEG ab 1. April 1969 zu und wies im übrigen die Klage ab. Mit der Berufung beantragte der Kläger Kapitalentschädigung und Rente nach Hundertsätzen zwischen 22,5 und 57,5 bei Ein- stufung in den gehobenen Dienst nebst Zinsen gemäß §169 BEG. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück« Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nur noch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter. Der Beklagte ist im Revisions-rechtszug nicht vertreten. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger unverändert nicht mehr als 40 % beträgt. Die inzwischen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei mit Bestimmtheit nicht auf Verfolgungseinwirkungen zurückzufUhren, beruhe vielmehr auf einem altersbedingten hirnorganischen Psychosyndrom. Insoweit erhebt die Revision keinen Einwand. Auch die Einstufung in den gehobenen Dienst wird vom Kläger nicht mehr beanstandet und gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Dem Berufungsrichter kann jedoch darin nicht gefolgt werden, der Anspruch des Klägers sei insoweit untergegangen, als ein höherer als der Mindesthundertsatz des § 31 Abs. 6 BEG bei 40 #iger Minderung der Erwerbsfähigkeit und ab 1. April 1969 die Mindestrente des § 31 Abs. 2 BEG in Frage stehen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, nach § 190 Nr. 1 BEG müsse der Antragsteller Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor und nach der Ver- m ifyf folgung machen. Dabei sei nicht eine eingehende Beantwortung aller für die Hundertsatzberechnung bedeutsamen Fragen erforderlich. Angaben zu den Familienverhältnissen und zur Höhe des gegenwärtigen» in etwa auch des früheren Einkommens» seien ö^^och zu demutbar. Dieser Verpflichtung sei der Kläger bis zu dem 31. März 1967 nicht nachgekommen. Die Angaben in der 1933 im Freiheitsschadensverfahren vorgelegten Bedürftigkeitsbescheinigung bezögen sich offenbar nur auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung. Das reiche nicht aus» ein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Klägers für die Zeit nach der Verfolgung bis zur Entscheidung zu geben. § 190 a BEG bestimme» daB die erforderlichen Angaben» soweit sie nicht bereits vorlägen» bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 31. März 1967 nachzuholen seien. Daraus sei zu entnehmen» daB Angaben, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemacht worden seien, nicht mehr nachgeholt ^werden könnten. Der Anspruch gehe insoweit, nicht etwa insgesamt, unter. Fehlten Angaben, die für die Entstehung eines Anspruchs nicht wesentlich seien, so könne der Antragsteller nicht mit dem ganzen Anspruch ausgeschlossen werden. So liege es hier. Der Gesundheitsschadensanspruch entstehe ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers jedenfalls in Höhe der vorgesehenen Mindestleistungen. Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse vor und nach der Verfolgung seien nur von Bedeutung, soweit Leistungen verlangt würden, die die Mindestsätze überstiegen. Damit überspannt dfer Berufungsrichter die Anforderungen an die Substantiierung eines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Der Senat hat in der Entscheidung RzW 1972, 31 Nr. 21 zur Bedeutung des § 190 a BEG Stellung genommen und den Um- fang der Substantiierungspflicht näher bestimmt. Die Darstellung des Sachverhalts und die Mitteilung der Beweismittel sollen die Entschädigungsorgane instand setzen» den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch gezielte Ermittlungen zu beginnen. Fehlt es an diesen Angaben» so ist der Antragsteller wegen Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht mit dem angemeldeten Anspruch ausgeschlossen. Die einschneidende Rechtsfolge des Erlöschens des Entschädigungsanspruchs (BGH RzW 1967» 302; 1971» 361» 362; 1972» 31 und ständig) kommt danach nur in Betracht» wenn der Antragsteller die fristgerechte Mitteilung solcher Umstände versäumt hat» ohne deren Feststellung dem Antragsteller eine Entschädigung nicht zugesprochen werden kann. § 190 a Abs. 1 BEG verlangt zwar ausnahmslos die Nachholung der in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben» wenn der Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist. Dazu zählen nach § 190 Nr. 1 BEG schlechthin Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Solche Angaben sind jedoch nicht bei allen Schadensarten von Bedeutung. Bei der Entschädigung für Freiheitsschaden kommt es z.B. auf die wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht an. Bei der Entschädigung für Gesundheitsschäden sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zwar nach §§ 31 Abs. 3 und 4 BEG, 14, 15, 15 a der 2. DV-BEG für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe und für die Bemessung des Hundert* satzes bedeutsam. Fehlen aber entsprechende Angaben des Antragstellers und liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, so kann trotzdem der Anspruch nicht abgelehnt werden, falls im übrigen die Voraussetzungen des § 28 BEG gegeben sind. Denn unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ist immer wenigstens die Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG geschuldet. Für eine zusprechende Entscheidung über den Gesundheitsschadensantrag sind also Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unerläßlich. Unterbleiben sie bis zu dem 31. März 1967, so erlischt der Anspruch nicht. Einen Ausschluß mit späterem Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen oder ein teilwei-ses Erlöschen des Anspruchs kennt das Gesetz nicht. Ist ein Gesundheitsschadensantrag in diesem Sinne ausreichend substantiiert, so können Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nachgeschoben und auch einzelne Behauptungen ergänzt, berichtigt oder geändert werden (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Die im Mai 1969 vom Kläger nachgeholten Erklärungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hätten deshalb von den Entschädigungsorganen berücksichtigt werden müssen. Das Berufungsurteil ist in dem Umfang aufzuheben, in dem der Kläger sein Klagebegehren noch verfolgt. In diesem Rahmen wird der Tat- % richter den Hundertsatz nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers zu bestimmen haben. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang