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BGH · IX ZR 18/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 18/75

Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil zweifelhaft sei, ob die Klägerin einen Schaden im Sinne des § 115 BEG erlitten habe. Jedenfalls sei ein eindeutiger Nachweis, daß die Klägerin ihre Lehre aus Gründen des § 1 BEG nicht durchgeführt habe, nicht erbracht. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß für die Klägerin wegen eines Schadens in der Ausbildung nur ein Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 c BEG in Betracht kommt. Ein Anspruch nach § 115 BEG auf Ersatz des Ausbildungsschadens scheidet aus, weil § 154 Abs. 1 BEG für den unter § 150 BEG fallenden Personenkreis diese Entschädigung nicht vorsieht. Ein Anspruch nach § 165 BEG, den die Klägerin ebenfalls genannt hat, entfällt, weil sie als dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörende Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten nicht nach den §§ 160, 165 BEG anspruchsberechtigt ist. Das Berufungsgericht mißbilligt es, daß der Beklagte ohne weitere Ermittlungen den Antrag auf Härteausgleich abgelehnt hat: Die Klägerin habe eidesstattliche Versicherungen von Zeugen vorgelegt, in denen bestätigt werde, daß sie ihre Lehre aus Verfolgungsgründen abgebrochen habe* Zudem habe sie selbst das eidesstattlich versichert. Venn der Entschädigungsbehörde unter diesen Umständen die Angaben der Zeugen und der Klägerin noch nicht ausgereicht hätten um einen Ausbildungsschaden anzunehmen, so sei sie nach § 176 Abs. 1 BEG verpflichtet gewesen, den vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt durch eine gezielte Befragung der Klägerin und ihrer Zeugen weiter aufzuklären. lichkeiten im Sinne des § 171 BEG führte, lasse keine gedankliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Schicksal der Klägerin und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie das Deutsche Konsulat mitgeteilt habe, erkennen. Insbesondere habe die Behörde nicht dargelegt und begründet, weshalb sie den Schaden der Klägerin als geringfügig ansehe und unter Würdigung aller ihr bekannten Umstände des Einzelfalls eine grobe Unbilligkeit verneine. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ohne eigene Ermittlungen des Tatrichters, ob die Klägerin tatsächlich durch die Verfolgung in ihrer Ausbildung geschädigt worden ist, verstößt gegen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für den Fall des Härteausgleichs nach § 171 BEG in dem Urteil RzW 1977, 218 zusammengefaßt hat. Dagegen handelt es sich um voll nachprüfbare Sachfragen, soweit es darum geht, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllt, ob er einen Schaden erlitten hat und ob dieser auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist. Wenn deshalb das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der bisher vorliegenden Beweise zu dem Ergebnis kam, eine weitere Aufklärung sei erforderlich so mußte es die danach erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen und nach deren Abschluß gegebenenfalls der Behörde Gelegenheit geben, ihr Ermessen neu auszuüben, wenn sich herausstellte, daß die für die Ablehnung gegebene Begründung nicht bestätigt werden konnte.j In der Tat läßt die insoweit gegebene Begründung nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen der Beklagte einen schwerwiegenden Schaden in der Ausbildung und eine unbillige Härte beim Ausschluß von der Entschädigung verneint. Das Berufungsgericht muß deshalb prüfen, ob die Klägerin verfolgungsbedingt einen Ausbildungsschaden erlitten hat, es sei denn, daß der Beklagte nunmehr auch für den Fall, daß dies zu bejahen ist, einen Härteausgleich ermessensfehlerfrei (vgl.

Zitierte Normen: § 171 BEG
EntschädigungBehördeBEGBerufungsgerichtHärteausgleichKlägerinlehrenSchaden

Volltext der Entscheidung

2416 oro
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 18/75
URTEIL
Verkündet am
8. März 1979 Pohl,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein» Westfalen, Elisabethstraße 5, Düsseldorf,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Lotte W
Schweden,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr, und
- 2
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31» März 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1920 in Kattowitz geborene Klägerin war als Jüdin nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt. Seit Juli 1945 lebt sie in Schweden. Für ihren Freiheitsschaden hat sie 9.750 DM Entschädigung erhalten. Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bezieht sie die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH. Eine Reihe weiterer Entschädigungsansprüche hat sie zwar formularmäßig angemeldet, aber nicht erläutert.
 
1967 stellte sie noch einen Antrag auf Härteausgleich nach § 171 Abs* 2 c BEG. Sie begründete ihn damit, daß sie nach dem Abschluß der Realschule und einer kunstgewerblichen Ausbildung noch mit dem Berufsziel einer Mode-directrice eine Lehre als Schneiderin in einem guten Kat-towitzer Atelier begonnen habe; diese Lehre habe sie aus Verfolgungsgründen abbrechen müssen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil zweifelhaft sei, ob die Klägerin einen Schaden im Sinne des § 115 BEG erlitten habe. Als Beginn der Schneiderlehre hätten die Zeugen unterschiedliche Zeitpunkte genannt. Hinzu komme, daß die Klägerin bereits 1939, vor dem Ausbruch des Krieges, geheiratet habe. Danach könne angenommen werden, daß sie die Lehre entweder vollendet oder aus privaten Gründen, nämlich wegen der Eheschließung, nicht zu Ende geführt habe. Jedenfalls sei ein eindeutiger Nachweis, daß die Klägerin ihre Lehre aus Gründen des § 1 BEG nicht durchgeführt habe, nicht erbracht.
"Im übrigen dürfte der Schaden, falls ein solcher überhaupt entstanden sein sollte, auch nicht so schwerwiegend sein, daß der Ausschluß von der Entschädigung zu groben Unbilligkeiten im Sinne des § 171 BEG führt." Die derzeitige, durch eine Krankheit der Klägerin verursachte schwierige Lage müsse in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.
Die Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil; es hob den ablehnenden Bescheid des Beklagten auf. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der er in erster Linie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will.
 
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Hilfsweise bittet er um Aufhebung und Zurückverweisung. Die Klägerin wendet sich nur gegen den Hauptantrag des Beklagten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß für die Klägerin wegen eines Schadens in der Ausbildung nur ein Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 c BEG in Betracht kommt.
Nach seinen bindenden und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der §§ 150, 154 BEG. Sie gehörte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, verließ das Vertreibungsgebiet endgültig vor dem 1. August 1945 und hatte ihren letzten Wohnsitz in Kat-towitz , also in einem dem Deutschen Reich durch Erlaß vom 8. Oktober 1939 tRGBl I, 2042) nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet. Ein Anspruch nach § 115 BEG auf Ersatz des Ausbildungsschadens scheidet aus, weil § 154 Abs. 1 BEG für den unter § 150 BEG fallenden Personenkreis diese Entschädigung nicht vorsieht.
Dem Härteausgleich steht nicht entgegen, daß noch die Entscheidung über weitere Ansprüche aussteht, die die Klägerin geltend gemacht hat. Allerdings kann ein Härteausgleich grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn zuvor über alle dem Verfolgten zustehenden Entschädigungsansprüche entschieden worden ist (vgl. BGH RzW 1965, 358 Nr. 14; 1973, 468). Dieses Hindernis besteht hier aber nicht. Auch ohne vorhergehende Entscheidung steht fest, daß die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben sind.
Denn die Klägerin hat sie nicht erläutert, ist also mit
 
ihnen jedenfalls nach § 190 a BEG ausgeschlossen. Ein Anspruch nach § 165 BEG, den die Klägerin ebenfalls genannt hat, entfällt, weil sie als dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörende Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten nicht nach den §§ 160, 165 BEG anspruchsberechtigt ist.
Das Berufungsgericht mißbilligt es, daß der Beklagte ohne weitere Ermittlungen den Antrag auf Härteausgleich abgelehnt hat: Die Klägerin habe eidesstattliche Versicherungen von Zeugen vorgelegt, in denen bestätigt werde, daß sie ihre Lehre aus Verfolgungsgründen abgebrochen habe* Zudem habe sie selbst das eidesstattlich versichert. Ihr Vortrag sei damit schlüssig. Venn der Entschädigungsbehörde unter diesen Umständen die Angaben der Zeugen und der Klägerin noch nicht ausgereicht hätten um einen Ausbildungsschaden anzunehmen, so sei sie nach § 176 Abs. 1 BEG verpflichtet gewesen, den vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt durch eine gezielte Befragung der Klägerin und ihrer Zeugen weiter aufzuklären. Weil das unterblieben sei, beruhe der angefochtene Bescheid - insbesondere dessen Ermessensentscheidung - auf einem nicht völlig aufgeklärten Sachverhalt. Die auf Vermutungen gestützte Entscheidung der Entschädigungsbehörde sei schon deshalb fehlerhaft und müsse somit aufgehoben werden. Hinzu komme, daß auch die Verneinung einer Härte unzureichend begründet worden sei. Die formelhafte Wendung, ein etwa entstandener Schaden dürfte nicht so schwerwiegend sein, daß der Ausschluß von der Entschädigung zu groben Unbil-
 
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lichkeiten im Sinne des § 171 BEG führte, lasse keine gedankliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Schicksal der Klägerin und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie das Deutsche Konsulat mitgeteilt habe, erkennen. Insbesondere habe die Behörde nicht dargelegt und begründet, weshalb sie den Schaden der Klägerin als geringfügig ansehe und unter Würdigung aller ihr bekannten Umstände des Einzelfalls eine grobe Unbilligkeit verneine. Insoweit könne auf eine bescheidene Abwägung des Für und Wider nicht verzichtet werden.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ohne eigene Ermittlungen des Tatrichters, ob die Klägerin tatsächlich durch die Verfolgung in ihrer Ausbildung geschädigt worden ist, verstößt gegen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für den Fall des Härteausgleichs nach § 171 BEG in dem Urteil RzW 1977, 218 zusammengefaßt hat.
Danach besteht auf die Bewilligung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG kein Rechtsanspruch,'"Die Entscheidung darüber, ob eine Härte vorliegt und inwieweit ihr abzuhelfen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde, Insoweit ist die Prüfungsbefugnis der Gerichte durch § 211 BEG eingeschränkt. Dagegen handelt es sich um voll nachprüfbare Sachfragen, soweit es darum geht, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllt, ob er einen Schaden erlitten hat und ob dieser auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist. Insoweit dürfen sich die Entschädigungsgerichte nicht darauf beschränken, die Ermittlungen der Behörde als ungenügend zu rügen und den angefoch-
 
tenen Bescheid aufzuheben* Die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage sind hier ebensowenig wie bei der Abhilfe (vgl. BGH RzW 1972, 341 und 344) Ermessensentscheidungen. Wenn deshalb das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der bisher vorliegenden Beweise zu dem Ergebnis kam, eine weitere Aufklärung sei erforderlich so mußte es die danach erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen und nach deren Abschluß gegebenenfalls der Behörde Gelegenheit geben, ihr Ermessen neu auszuüben, wenn sich herausstellte, daß die für die Ablehnung gegebene Begründung nicht bestätigt werden konnte.j
Eine weitere Sachaufklärung würde sich nur dann erübrigen, wenn die Ablehnung von Härteausgleich auch für den Fall eines verfolgungsbedingten Ausbildungsschadens sich im Rahmen des der Behörde eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens hielte.
Das aber verneint das Berufungsgericht mit Recht. In der Tat läßt die insoweit gegebene Begründung nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen der Beklagte einen schwerwiegenden Schaden in der Ausbildung und eine unbillige Härte beim Ausschluß von der Entschädigung verneint.
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Das Berufungsgericht muß deshalb prüfen, ob die Klägerin verfolgungsbedingt einen Ausbildungsschaden erlitten hat, es sei denn, daß der Beklagte nunmehr auch für den Fall, daß dies zu bejahen ist, einen Härteausgleich ermessensfehlerfrei (vgl. BGH RzW 1970, 415; 19739 270) verneint.
Dr. Thumm	Zorn
 Henkel
Portmann
 Dr. Lang