Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beansprucht im Abhilfeverfähren ererbte Entschädigung wegen BerufsSchadens ihres 1097 in Jikev/Böhmen geborenen und 1968 in West-Berlin verstorbenen jüdischen Ehemannes Karel RdflHI^B" Er habe dem deutschen Sprach- und Kultur kreis angehört und in Prag eine Schrauben- und Metallwarenfabrik besessen. September 1967 die Abhilfe, weil der Erblasser trotz des inzwischen erteilten Vertriebenenausweises nicht als Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG anerkannt werden könne. Dem Erblasser stand ein Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nach dem allein in Betracht kommenden § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht zu. An der Auffassung im ersten Revisionsurteil (RzW 1972, 382), daß die Vertriebeneneigenschaft des Erblassers nach § 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs.4 BEG ohne Bindung an den Vertriebenenausweis selbständig zu prüfen ist, wird festgehalten. Der Berufungsrichter verneint die Vertriebenen eigenschaft, weil der Erblasser nicht dem deutschen Spr*ch-und Kulturkreis angehört habe. Nach BGH RzW 1970, 503 sei zu fordern, daß der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und in seinem persönlichen Lebensbereich ganz oder überwiegend verwendet habe. Mit diesen Erwägungen kann die Zugehörigkeit des Erblassers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht verneint werden. Nach BGH RzW 1970, 503 ist auch derjenige Verfolgte, der neben deutsch noch eine oder mehrere andere Sprachen gesprochen hat, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich Überwiegend verwendet hat. Den Ausführungen auf Seite 12 Mitte ist die tatrichterliche Feststellung zu entnehmen, der Erblasser habe das Vertrei bungs gebiet nicht deswegen verlassen, weil er sich seines behaupteten Deutschtums wegen dort nicht mehr vrohlfühlte, sondern wegen des kommunistischen Umsturzes in der Tschechoslowakei. Die Entschädigungsberechtigung eines Spätaussiedlers setzt aber voraus, daß er die Vertreibungsgebiete im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verlassen hat (BGH RzW 1971 , 456 Nr. 17; 1972, 101 Nr. 10). Das gilt auch für die Vertriebenen, die ihre Anspruchsberechtigung aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG herleiten (RzW 1974, 39 Nr. 5), und soweit § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG die Entschädigung für Beruf sschaden von der Vertriebenen ei genschaft abhängig macht. Für § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG ist die Rechtsfolge nur dann anders, wenn der dem deutschen Sprach- und Kultur kreis angehörende Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete vor dem 1.
2456 044 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 18/74 URTEIL Verkündet am 16. Mai 1974 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Helena R o itraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisions beklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kanmergerichts in Berlin vom 30. Januar 1973 wird zurückgewiesen . Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beansprucht im Abhilfeverfähren ererbte Entschädigung wegen BerufsSchadens ihres 1097 in Jikev/Böhmen geborenen und 1968 in West-Berlin verstorbenen jüdischen Ehemannes Karel RdflHI^B" Er habe dem deutschen Sprach- und Kultur kreis angehört und in Prag eine Schrauben- und Metallwarenfabrik besessen. Diese habe er 1941 seinem Teilhaber überschreiben müssen. Im März 1950 sei er nach West-Berlin geflüchtet. Als Fluchtgrund gab der Erblasser in einem Lebenslauf vom 1. August 1956 an, er habe sich nach dem konmu-nistischen Umsturz in der Tschechoslowakei dem neuen Regime nicht unterwerfen wollen. In einer weiteren Erklärung vom 25- November 1963 führte er aus, er sei nach dem Krieg mit dem Verkauf von Glaswaren an die ostzonale Regierung beschäftigt gewesen. Seit 1948 sei seine Arbeit immer schwieriger geworden. Als man ihn auch ständig beschattet und Ihm 1949 seinen Reisepaß abgenommen habe, sei er nach West-Berlin geflohen. In einer Verhandlung vor dem Bezirksamt am 21. /22. April 1966 gab er an, die Verhaftungswelle in der CSR habe sich ausschließlich gegen Industrie und Wirtschaft gerichtet. Mit seiner Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der Volksdeutschen habe sie nichts? zu tun gehabt. Die Entschädigungsbehörde, die 1963 den Anspruch wegen BerufsSchadens unanfechtbar abgelehnt hatte, verweigerte durch Bescheid vom 8. September 1967 die Abhilfe, weil der Erblasser trotz des inzwischen erteilten Vertriebenenausweises nicht als Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG anerkannt werden könne. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück Verweisung des Rechtsstreits wies das Kammergericht die Berufung erneut zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag auf Zahlung der in der Person des verstorbenen Verfolgten aufgelaufenen Beruf s Schadens rente weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Ent scheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Dem Erblasser stand ein Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nach dem allein in Betracht kommenden § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht zu. Er war nicht Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG. An der Auffassung im ersten Revisionsurteil (RzW 1972, 382), daß die Vertriebeneneigenschaft des Erblassers nach § 1 BVFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 BEG ohne Bindung an den Vertriebenenausweis selbständig zu prüfen ist, wird festgehalten. Die Revision bringt hierzu keine neuen Gesichtspunkte vor. Der Berufungsrichter verneint die Vertriebenen eigenschaft, weil der Erblasser nicht dem deutschen Spr*ch-und Kulturkreis angehört habe. Nach BGH RzW 1970, 503 sei zu fordern, daß der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und in seinem persönlichen Lebensbereich ganz oder überwiegend verwendet habe. Die Behauptung des Erblassers, seine Muttarspräche sei deutsch gewesen, stehe jedoch im Widerspruch zu seinen früheren Angaben vom 15. Februar 19^9 und vom 12. Januar 1951. In diesen habe er tschechisch als seine Muttersprache bezeichnet. Auch könnten der Besuch deutscher Schulen und die Herkunft aus einem deutschsprachigen Elternhaus nicht festgestellt werden. l Mit diesen Erwägungen kann die Zugehörigkeit des Erblassers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht verneint werden. Nach BGH RzW 1970, 503 ist auch derjenige Verfolgte, der neben deutsch noch eine oder mehrere andere Sprachen gesprochen hat, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich Überwiegend verwendet hat. Das Berufungsgericht prüft die letztere Voraussetzung nicht, weil es fest stellt, die Muttersprache des Verfolgten sei nicht deutsch, sondern tschechisch gewesen. Es genügt aber die Beherrschung der deutschen Sprache wie eine Muttersprache. Dem deutschen Sprach- und Kultur kreis kann daher auch ein Verfolgter mit einer anderen Muttersprache zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache in Wort und Schrift in gleicher Weise beherrschte wie ein Verfolgter aus einem deutschsprachigen Elternhaus und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendete. Dabei ist unerheblich, auf welche Weise er sich die deutschen Sprach-kenntnisse verschafft hat. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Den Ausführungen auf Seite 12 Mitte ist die tatrichterliche Feststellung zu entnehmen, der Erblasser habe das Vertrei bungs gebiet nicht deswegen verlassen, weil er sich seines behaupteten Deutschtums wegen dort nicht mehr vrohlfühlte, sondern wegen des kommunistischen Umsturzes in der Tschechoslowakei. Der Berufungsriehter zieht hieraus keine rechtlichen Schlüsse, well sich das von seinem Standpunkt aus erübrigt. Die Feststellung des maßgeblichen Grundes für das Verlassen des Vertreibungsgebietes steht jedoch der Anspruchsberechtigung des Erblassers entgegen. Der Erblasser kann nur als Spätaussiedler (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) entschädigungsberechtigt gewesen sein. Die Entschädigungsberechtigung eines Spätaussiedlers setzt aber voraus, daß er die Vertreibungsgebiete im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verlassen hat (BGH RzW 1971 , 456 Nr. 17; 1972, 101 Nr. 10). Das gilt auch für die Vertriebenen, die ihre Anspruchsberechtigung aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG herleiten (RzW 1974, 39 Nr. 5), und soweit § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG die Entschädigung für Beruf sschaden von der Vertriebenen ei genschaft abhängig macht. Für § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG ist die Rechtsfolge nur dann anders, wenn der dem deutschen Sprach- und Kultur kreis angehörende Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen hatte (BGH RzW 1968, 456). Diese Voraussetzung trifft auf den Erblasser nicht zu. Er hat deshalb keinen Anspruch wegen BerufsSchadens nach §§ 64 ff BEG. Das Bundesverwaltungsgericht (RzW 1972, 158 Nr. 26) verneint zwar das Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Aussiedlung (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) und deutschem Volkstum. Da die Entscheidung des erkennenden Senats jedoch auf einer Auslegung der entschädigungsrecht liehen Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG beruht. bedarf es nicht der Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1969 (BGH RzW 1974, 39 Nr. 5). Da demnach der Klägerin als Erbin ihres Ehemannes kein Anspruch wegen BerufsSchadens zusteht, kann ihr auch im Wege der Abhilfe keine Entschädigung gewährt werden. Ihre Revision gegen das Imlage abweisende Urteil des Kamme r ge rieht s wird deshalb zurückgewiesen. Mai Der Richter am Biaades- Zorn gerichtshof Wüstenberg kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai Henkel Portmann