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BGH · IX ZR 18/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 18/13

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Br. Thumm und Portmann Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31* Mai 1972 wird verworfen Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Die Klage auf Feststellung, daß das Land sein Ermessen fehlerhaft angewandt habe, hilfsweise auf Zahlung von Kapi talentschädigung und Rente, blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg, Auf die beim Oberlandesgericht ein gelegte Beschwerde, die die damaligen Prozeßbevollmächtigten mit dem beim Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsatz vom 28, November 1972 begründeten, ließ der Bundesgerichts hof die Revision zu, weil das Berufungsurteil von den Ent Scheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 341 und 344 abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne. Die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen# daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH LM ZPO § 554 Nr. 22). Der Revisionsangriff macht nicht er sichtlich, daß der die Begründung einreichende Rechtsanwalt das angefochtene Urteil auf eine bestimmte Rechtsverletzung nachgeprüft hat. Es fehlt die Bezeichnung eines bestimmten Revisionsgrundes, der nach Ansicht des Revisionsklägers das Berufungsurteil als unrichtig erscheinen läßt. Die Revision ist auch nicht durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des ersten und zweiten Rechtszugs vom 28# November 1972 dem Gesetz entsprechend be gründet worden.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 519 ZPO
RechtsanwaltLandBundesgerichtshofsBerufungsurteilZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 18/13	URTEIL	Verkündet am
11. Juli 1974 Peisker,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Wolf Leih
 Prozeßbevollmächtigter
 Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Pr
 gegen
i
Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Br. Thumm und Portmann
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für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 Düsseldorf vom 31* Mai 1972 wird verworfen
 Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Anspruch des Klägers auf KapitalentSchädigung und Rente wegen der Gesundheitsschäden, die er auf seine Verfolgung in Frankreich zurückführt, wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 14# Januar 1964 und im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG durch dessen rechtskräftiges Urteil vom 13. Dezember 1967 abgewiesen.
Im Dezember 1970 verlangte der Kläger bei der Behörde "die Wiederaufnahme des Verfahrens", weil das Berufungsgericht die Ansprüche zu Unrecht nicht zuerkannt habe.
Die Behörde lehnte eine erneute medizinische Prüfung ab.
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Die Klage auf Feststellung, daß das Land sein Ermessen fehlerhaft angewandt habe, hilfsweise auf Zahlung von Kapi talentschädigung und Rente, blieb im ersten und zweiten
 Rechtszug ohne Erfolg, Auf die beim Oberlandesgericht ein
 gelegte Beschwerde, die die damaligen Prozeßbevollmächtigten mit dem beim Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsatz vom 28, November 1972 begründeten, ließ der Bundesgerichts hof die Revision zu, weil das Berufungsurteil von den Ent Scheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 341 und 344 abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne. Der Klä ger legte formund fristgerecht Revision ein mit dem An
 trag
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das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechts
 streit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Revisionsbegründung wiederholt lediglich die Gründe des
 Zulassungsbeschlusses und verweist im übrigen auf die
 Darlegungen der Zulassungsbeschwerde vom 28. November 1972. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten
 Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig.
Nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, nämlich die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und, soweit die Revision auf eine Verletzung des Verfahrensrechts gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Nicht nur den verfahrensrechtlichen Rügen (Nr. 2b aaO),
sondern auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen (Nr. 2a aaO) muß eine sorgfältige, über ihren Umfang keinen
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Zweifel lassende Begründung zuteil werden. Die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen# daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH LM ZPO § 554 Nr. 22).
Diesen Anforderungen genügt hier die Wiederholung der Gründe des die Revision zulassenden Beschlusses nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen RzW 1972 341 und 344 aus dem Grundgesetz sowie dem Sinn und Zweck der Wieder gutmachung eine Reihe von Rechtsgrundsätzen zur Abhilfe gegen über einem unanfechtbaren Bescheid und einem rechtskräftigen
 Urteil hergeleitet. Sie sind Rechtsnormen im Sinne des Abs. 3 Nr. 2a ZPO. Welchen oder welche dieser Rechtssätze der Revisionskläger als verletzt ansieht, ist dem Hinweis
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daß das Berufungsurteil von diesen beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweiche, nicht zu entnehmen. Die Begrün dung überläßt es dem Revisionsgericht, die Rechtsnormen zu ermitteln, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte. Der Revisionsangriff macht nicht er sichtlich, daß der die Begründung einreichende Rechtsanwalt das angefochtene Urteil auf eine bestimmte Rechtsverletzung nachgeprüft hat. Es fehlt die Bezeichnung eines bestimmten
 Revisionsgrundes, der nach Ansicht des Revisionsklägers das Berufungsurteil als unrichtig erscheinen läßt.
Die Revision ist auch nicht durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des ersten und zweiten Rechtszugs vom 28# November 1972 dem Gesetz entsprechend be gründet worden. Denn diese Rechtsanwälte waren zur Zeit der
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Einlegung der Beschwerde und der Einreichung ihrer Begründung nicht beim Bundesgerichtshof oder bei einem Oberlandesgericht zugelassen und daher im Revisionsrechtszug nicht postulationsfähig (§ 224 Abs. 4 BEG). Rechtsmittelbegründungen mit bloßer
 Bezugnahme auf Schriftstücke, die nicht ein beim Rechtsmittel-
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gericht zugelassener Rechtsanwalt unterschrieben hat, sind
 unzulässig (BGHZ 13, 244; BGH RzW 1963, 380 Nr. 30; 1966,
88 Nr. 33; 233 Nr. 31; Urteil vom 1. Juli 1971 - IX ZR 186/69)
Dieser zu § 519 Abs. 3 ZPO entwickelte Grundsatz gilt auch im Rahmen des § 554 Abs. 3 ZPO. Der Postulationsfähigkeit kommt im Revisionsverfahren die gleiche Bedeutung zu wie im zweiten
 Rechtszug.	
Zorn	Henkel Fuchs Br. Thumm Portmann