Dezember 1948 bestehenden allgemeinen nervösen Erschöpfungszustandes und wegen des Lungenemphysems im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Greve und Jimeno der neuro-psychiatrisehen Universitätsklinik Gießen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine verfolgungsbedingte Depression samt vegetativen Symptomen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % bis Ende 1953 bestanden habe, die danach auf 15 % abgesunken sei. Dezember 1953 zuerkannt, dabei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 37 % unter Einbeziehung einer verfolgungsbedingten Herabsetzung von 10 % wegen der abgrenzbaren Verschlimmerung des Lungenemphysems zugrunde gelegt, den Kläger in die vergleichbare Gruppe des mittleren Dienstes eingereiht und den mittleren Hundertsatz um 5 erhöht. Januar 1954 die durch die Depression und das Lungenemphysem verursachte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch 15 % und 10 %, insgesamt 23,5 % betrage. Das Berufungsgericht hat aus dem Gutachten des Dr. Enzweiler die Überzeugung gewonnen, daß der verfolgungsbedingte Aufenthalt des Klägers im Höhenklima von La Paz den Verlauf und die Schwere des Lungenemphysems nicht beeinflußt habe, auch nicht im Sinne einer abgrenz-baren anhaltenden Verschlimmerung. Deshalb sei eine abgrenzbare Minderung der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit durch das Emphysem für die Jahre in Bolivien anzuerkennen. Entgegen der Stellungnahme der beratenden Ärztin hätten sich diese Beschwerden nach der Übersiedlung in die normale Höhenlage Argentiniens nicht weiter ausgewirkt; es lasse sich daher nicht wahrscheinlich machen, daß das Lungenemphysem nach dem Verlassen Boliviens noch einen höheren Erwerbsminderungsgrad als Dezember 1953 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen neuro-vegetativer Fehlsteuerung von 15 % und wegen des Lungenemphysems im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung von 10 % die gesamte verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit nicht höher als 23,5 % bemessen werden könne. Das Berufungsgericht erörtert nicht, bis zu welchem Grad die neuro-vegetativen Störungen, das hochgradige Lungenemphysem und gegebenenfalls auch der Verlust aller Zähne die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit dem 1. Januar 1954 bis heute insgesamt gemindert haben, obwohl der Vertrauensarzt 1964 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % und die Gutachter Dres. Das Verfahren des Berufungsgerichts, die verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit für zwei Leiden zunächst unabhängig voneinander und von der gesamten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 15 % und 10 % zu bestimmen und dann rechnerisch auf 23,5 % festzulegen, widerspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen RzW 1961, Dabei hängt die Bedeutung eines Einzelleidens und der auf ihm beruhenden Beschwerden für die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten weitgehend davon ab, in welcher Weise er im übrigen gesundheitlich beeinträchtigt ist.
2486 072 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 18/71 URTEIL Verkündet am 8. Juli 1971 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Alfred 9 Argentinien, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en• Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1902 geborene jüdische Kläger lebte als Staatenloser in WfB1 A® Ma* 1938 wurde er verhaftet und in die Konzentrationslager Dachau und Buchenwald gebracht. Nach der Entlassung im Januar 1939 wanderte er mit seiner Frau nach La Paz (Bolivien) aus. 1953 siedelte er nach Buenos Aires (Argentinien) über. Er fordert Entschädigung für Gesundheitsschaden. Ihm seien im Konzentrationslager sämtliche Zähne aus-geschlagen und wiederholt Schläge auf den Kopf versetzt worden. Der Vertrauensarzt Dr. Enzweiler stellte 1964 neuro-vegetative Störungen und ein hochgradiges Lungenemphysem mit Bronchitis fest. Nach seiner Meinung war die Erwerbsfähigkeit damals insgesamt um 70 %, verfolgungsbedingt während der ersten 10 Jahre in Bolivien um 30 %, danach höchstens um 15 % gemindert. Entsprechend dem Vorschlag der beratenden Ärztin Dr. Bauss gewährte die Behörde Heilverfahren wegen eines bis 31. Dezember 1948 bestehenden allgemeinen nervösen Erschöpfungszustandes und wegen des Lungenemphysems im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Aufgrund des Gutachtens der Dres. Greve und Jimeno der neuro-psychiatrisehen Universitätsklinik Gießen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine verfolgungsbedingte Depression samt vegetativen Symptomen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % bis Ende 1953 bestanden habe, die danach auf 15 % abgesunken sei. Es hat 8.713,60 DM Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit bis 31. Dezember 1953 zuerkannt, dabei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 37 % unter Einbeziehung einer verfolgungsbedingten Herabsetzung von 10 % wegen der abgrenzbaren Verschlimmerung des Lungenemphysems zugrunde gelegt, den Kläger in die vergleichbare Gruppe des mittleren Dienstes eingereiht und den mittleren Hundertsatz um 5 erhöht. Die weitergehende Klage hat s das Landgericht abgewiesen, weil ab 1. Januar 1954 die durch die Depression und das Lungenemphysem verursachte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch 15 % und 10 %, insgesamt 23,5 % betrage. Die Berufung, mit der der Kläger allein die Bewertung des Lungenemphysems angegriffen hatte, wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf höhere Leistlingen weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat aus dem Gutachten des Dr. Enzweiler die Überzeugung gewonnen, daß der verfolgungsbedingte Aufenthalt des Klägers im Höhenklima von La Paz den Verlauf und die Schwere des Lungenemphysems nicht beeinflußt habe, auch nicht im Sinne einer abgrenz-baren anhaltenden Verschlimmerung. Der Sauerstoffmangel habe jedoch den Kläger sein eingeschränktes Atmungsvermögen und die damit verbundenen Beschwerden stärker empfinden lassen, als dies bei normaler Sauerstoffzufuhr in geringerer Höhe der Fall gewesen wäre. Deshalb sei eine abgrenzbare Minderung der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit durch das Emphysem für die Jahre in Bolivien anzuerkennen. Entgegen der Stellungnahme der beratenden Ärztin hätten sich diese Beschwerden nach der Übersiedlung in die normale Höhenlage Argentiniens nicht weiter ausgewirkt; es lasse sich daher nicht wahrscheinlich machen, daß das Lungenemphysem nach dem Verlassen Boliviens noch einen höheren Erwerbsminderungsgrad als 10 % verursacht habe. Das bedeute, daß für die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen neuro-vegetativer Fehlsteuerung von 15 % und wegen des Lungenemphysems im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung von 10 % die gesamte verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit nicht höher als 23,5 % bemessen werden könne. Diese Darlegungen rechtfertigen die Ablehnung des Rentenanspruchs für die Zeit seit 1. Januar 1954 nicht. Das Berufungsgericht erörtert nicht, bis zu welchem Grad die neuro-vegetativen Störungen, das hochgradige Lungenemphysem und gegebenenfalls auch der Verlust aller Zähne die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit dem 1. Januar 1954 bis heute insgesamt gemindert haben, obwohl der Vertrauensarzt 1964 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % und die Gutachter Dres. Greve und Jimeno 1966 eine solche von mehr als 30 % geschätzt hatten. Das Verfahren des Berufungsgerichts, die verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit für zwei Leiden zunächst unabhängig voneinander und von der gesamten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 15 % und 10 % zu bestimmen und dann rechnerisch auf 23,5 % festzulegen, widerspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen RzW 1961, 67 Nr. 22; 211 Nr. 9; 1968, 359 Nr. 15, 454 Nr. 11; 1969, 74 Nr. 23; 192 Nr. 22, 261 Nr. 12 entwickelt hat. Danach ist die Feststellung der Erwerbsbeschränkung durch mehrere Beschwerdekomplexe kein rechnerisches Problem, sondern ein solches der gedanklichen Einordnung der verbliebenen Leistungsfähigkeit in die Leistungsanforderung des Arbeitsmarktes. Dabei hängt die Bedeutung eines Einzelleidens und der auf ihm beruhenden Beschwerden für die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten weitgehend davon ab, in welcher Weise er im übrigen gesundheitlich beeinträchtigt ist. Eine Mehrzahl von Leiden kann zusammengenommen die Erwerbsfähigkeit in höherem Maße beschränken, als der Summe der fachärztlich für die Einzelbeschwerden veranschlagten Minderungsgrade entspricht. Umgekehrt kann eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung für die Gesamtleistungsfähigkeit nicht mehr die gleiche Bedeutung haben, die ihr ein Fachgutachter beimißt. Der Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit kann deshalb nur so bestimmt werden, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit des Geschädigten im Erwerbsleben unabhängig von ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Leiden ermittelt wird. Auf Grund dieser Gesamtschau ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist. Wegem der Nichtbeachtung dieser Grundsätze wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der neuen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit, auf die Klärung hinzuwirken, ob und in welchem Maß der 14 Jahre dauernde Aufenthalt in der dünnen und sauerstoffarmen Luft Boliviens das Lungenemphysem, insbesondere seine Entwicklung seit 195^ beeinflußt hat. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm