Er sei zwei Jahre in den Konzentrationslagern Sachsenhausen und Dachau festgehalten worden, bis man ihn im September 1940 nach Jugoslawien abgeschoben habe. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil eine Schädigung des Klägers aus Gründen seiner Nationalität nicht zu erkennen sei. Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei verhaftet worden, weil er sich weder politisch noch beruflich für die Bestrebungen des im Dienst der Nationalsozialisten stehenden früheren russischen Generals Biskupski habe einsetzen wollen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger ausgeführt, er sei 1938 aus ihm unbekannten Gründen verhaftet worden. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG nicht für erfüllt, weil wegen des widersprüchlichen Sachvortrags des Klägers Dauer und Grund seiner Inhaftierung nicht feststellbar seien. Die Angaben, die der Kläger über die Ursache dieses förmlichen Verfahrens gemacht habe, seien so widersprüchlich, daß eine Feststellung zu dem Grund nicht möglich sei. Auf die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG könne sich der Kläger nicht berufen. Versage der Geschädigte diese Mitwirkung oder mache er aus ihm zurechenbaren Gründen widersprüchliche Angaben, ohne daß die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung erweisbar sei, und sei es aus diesem Grunde den Entschädigungsorganen nicht möglich, sich von einem bestimmten Sachverhalt zu überzeugen, dann könne sich der Betreffende auch nicht auf die Vermutung berufen. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, aus welchen Gründen der Kläger in Konzentrationslagern fest-gehalten und über die Reichsgrenze abgeschoben worden ist. Deswegen hat es einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach Art. VE Nr. 1 BEG-SchlußG verneint, ohne sich mit den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu befassen. Infolgedessen ist im Revisionsrechtszug davon auszugehen, daß insoweit die Anspruchsvoraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG dem Klagevorbringen entsprechend gegeben sind. Kommt der Tatrichter nicht zu der Überzeugung, daß für den Schädiger andere Beweggründe als die Nationalität des Geschädigten bestimmend waren, so geht dies zu Lasten der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Vermutung des Art, VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG nicht angewandt, weil der Kläger aus ihm zurechenbaren Gründen widersprüchliche Angaben gemacht hat. Deswegen und weil es die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geprüft hat, muß sein Urteil aufgehoben werden.
;' BUNDESGERICHTSHOF 2489 0- 0 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 18/70 URTEIL Verkündet am 23. März 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Alexander Argentinien, Prov. . Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr, Dr. Dr. Dr. Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in K^ft t - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt 2 ; i Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt s Auf die Revision des Klägers wird das-Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Im Dezember 1962 meldete der Kläger beim Bundesverwaltungsamt Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Zur Begründung machte er geltend, er sei 1885 in St. Petersburg geboren und Offizier in der kaiserlich-russischen Armee gewesen. Nach antikommunistischer Betätigung habe er Rußland 1920 verlassen und sei nach Riga gegangen. Mit einem Nansenpaß sei er 1923 nach Frankreich weitergewandert. 1938 sei er während eines Aufenthalts in Deutschland verhaftet worden, weil er sich geweigert habe, sich einer nationalsozialistisch' beeinflußten Organisation russischer Emigranten anzuschließen. Er sei zwei Jahre in den Konzentrationslagern Sachsenhausen und Dachau festgehalten worden, bis man ihn im September 1940 nach Jugoslawien abgeschoben habe. Dort habe er bis 1950 gelebt. Nach zweijährigem Aufenthalt in Triest sei er 1952 nach Argentinien ausgewandert. Ein Arbeitsunfall, Mißhandlungen und die schweren Lebensbedingungen im Konzentrationslager hätten seine Gesundheit geschädigt, insbesondere Taubheit des linken Ohres verursacht. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil eine Schädigung des Klägers aus Gründen seiner Nationalität nicht zu erkennen sei. Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei verhaftet worden, weil er sich weder politisch noch beruflich für die Bestrebungen des im Dienst der Nationalsozialisten stehenden früheren russischen Generals Biskupski habe einsetzen wollen. Es habe weder ein Strafverfahren noch ein Ausweisungsverfahren gegen ihn stattgefunden. Es sei ihm auch nie eröffnet worden, warum er festgehalten worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger ausgeführt, er sei 1938 aus ihm unbekannten Gründen verhaftet worden. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG nicht für erfüllt, weil wegen des widersprüchlichen Sachvortrags des Klägers Dauer und Grund seiner Inhaftierung nicht feststellbar seien. Es sieht es als bewiesen an, daß der Kläger am 28./29. August 1940 vom Konzen- trationslager Sachsenhausen in das Konzentrationslager Dachau überstellt und von dort am 13. November 1940 entlassen worden ist, um nach Jugoslawien abgeschoben zu werden. Diese Behandlung des Klägers entspreche dem Ausweisungsverfahren, wie es seinerzeit allgemein gegen Ausländer gehandhabt worden sei. Davon seien auch Personen betroffen worden, die wie der Kläger Inhaber eines Nansenpasses, also Flüchtlinge im heutigen Sinne, gewesen seien. Die ganzen Umstände sprächen für ein Ausweisungsverfahren, das als solches im damaligen Zeitpunkt nicht als eine auf der Nationalität des Betroffenen beruhende Maßnahme gewertet werden könne. Die Angaben, die der Kläger über die Ursache dieses förmlichen Verfahrens gemacht habe, seien so widersprüchlich, daß eine Feststellung zu dem Grund nicht möglich sei. Eine Sachaufklärung sei bei dem wechselnden Vortrag nicht möglich. Die allgemeinen Auskunftsquellen seien erschöpft. Die Vernehmung des Klägers als Partei komme nicht in Betracht, weil nicht wenigstens einiger Beweis für die eine oder andere Darstellung erbracht sei. Auf die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG könne sich der Kläger nicht berufen. Ihre Anwendung setze voraus, daß der Anspruchsteller alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um den Sachverhalt so vollständig und zutreffend wie möglich darzustellen. Versage der Geschädigte diese Mitwirkung oder mache er aus ihm zurechenbaren Gründen widersprüchliche Angaben, ohne daß die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung erweisbar sei, und sei es aus diesem Grunde den Entschädigungsorganen nicht möglich, sich von einem bestimmten Sachverhalt zu überzeugen, dann könne sich der Betreffende auch nicht auf die Vermutung berufen. Diese Erwägungen rechtfertigen die Abweisung der Klage nicht* Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, aus welchen Gründen der Kläger in Konzentrationslagern fest-gehalten und über die Reichsgrenze abgeschoben worden ist. Deswegen hat es einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach Art. VE Nr. 1 BEG-SchlußG verneint, ohne sich mit den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu befassen. Es hat nicht geprüft, ob der Kläger am 1. Oktober 1953 Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen und unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Mißachtung der Menschenrechte dauernd an Körper oder Gesundheit geschädigt worden ist. Infolgedessen ist im Revisionsrechtszug davon auszugehen, daß insoweit die Anspruchsvoraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG dem Klagevorbringen entsprechend gegeben sind. Dann greift aber zugunsten des Klägers Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ein. Danach wird vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist, soweit keine anderen Gründe dafür ersichtlich sind. Andere Gründe sind ersichtlich, wenn sie festgestellt werden können. Es muß sich um Gründe handeln, die für die Schädigung bestimmend waren; dabei kommt es allein auf die Beweggründe des Schädigers, an (BGH RzW 1969, 519 und 572; 1970, 212 Nr* 11). Diese hat der Tatrichter von Amts wegen unter Berücksichtigung des gesamten Prozeßstoffes, insbesondere auch des Vorbringens des Geschädigten, zu ermitteln (Art. VI Nr. 7 BEG-SchlußG, §§ 176 Aba. 1, 209 Ahe. 1 BEG, § 286 ZPO). Kommt der Tatrichter nicht zu der Überzeugung, daß für den Schädiger andere Beweggründe als die Nationalität des Geschädigten bestimmend waren, so geht dies zu Lasten der Beklagten. 6 /$'! Das Berufungsgericht hat die Vermutung des Art, VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG nicht angewandt, weil der Kläger aus ihm zurechenbaren Gründen widersprüchliche Angaben gemacht hat. Dies ist nicht zulässig (BGH RzW 1970, 212 Nr. 11; Urteil vom 28. Oktober 1971 - IX ZR 248/69). Feststellungen, die die Vermutung widerlegen, hat.es nicht getroffen. Deswegen und weil es die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geprüft hat, muß sein Urteil aufgehoben werden. • Wüstenberg von der Mühlen Zorn Henkel Dr. Thumm