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BGH · IX ZR 18/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 18/69

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7* Juni 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BE( wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit angemeldet. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht als erfüllt angesehen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger fällt nicht unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise. Hierzu heißt es im Berufungsurteil, der Kläger halbe zwar nach Beendigung des spanischen Bürgerkrieges den Status eines Flüchtlings im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention gehabt, diesen jedoch gemäß Art. 1 C Nr. 1 GK spätestens im Jahre 1949 dadurch verloren, daß er sich durch Beantragung, Entgegennahme und Benutzung eines spanischen Passes freiwillig dem Schutze seines Heimatstaates wieder unterstellt habe. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil RzW 1968, 571 Nr. 34 die Anspruchsberechtigung des Flüchtlings neu abgegrenzt. Ein derartiges Verhalten ist nicht ohne weiteres als freiwillige Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Nr. 1 GK aufzufassen. Daher muß es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft des Klägers in Anwendung der neuen Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs prüfen kann.

Zitierte Normen: § 160 BEG
LandFlüchtlingBerufungsgerichtspanischKlägerGKRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
IX ZR 18/69	URTEIL	Verkündet	am
29. Mai 1969 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Primitivo
|/Argentinien,
$
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Re
tsanwalt
9
gegen
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergut
 machung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7* Juni 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	1397	in	.A^HH/Spanien	geborene
 Kläger gelangte 1938 als sogenannter rotspanischer Flüchtling nach Frankreich. Dort war er in den Lagern Gurs und Agde interniert. Am 17. Februar 1941 kam er in das Lager N06 und schließlich am 5. August 1944 als politischer Häftling in das Konzentrationslager Buchenwald. Am 11. April 1943 wurde er befreit. Darauf kehrte er nach Frankreich zurück. Von Marseille wanderte er im Herbst 1949 mit einem spanischen Reisepaß, den er auf Betreiben der IRO nur für die Auswanderung erhal-
ten haben will, nach Argentinien aus. Dort wurde der Kläger alsbald Mitglied des republikanischen spanischen Zentrums zu Buenos Aires, Er ist außerdem Mitglied der Vereinigung "Haus Kastilien”, welche dem Bund demokratischer spanischer Gesellschaften angeschlossen ist.
Er macht geltend, weiterhin überzeugter Demokrat und Gegner des Franco-Regimes zu sein.
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BE( wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat ihm für Schaden an Freiheit 7.3*0 DM sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung von 1.200 DM und Anspruch auf Heilverfahren wegen körperlichen Erschöpfungszustands bis zu dem 31.12.1949 zugebilligt.
Die Klage gegen die Ablehnung der weitergehenden GesundheitsSchadensansprüche ist erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht als erfüllt angesehen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Der Kläger fällt nicht unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise. Er kann deshalb nur unter den
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Voraussetzungen des § 160 Abs* 1 BEG anspruchsberechtigt sein. Da der Kläger von Geburt an spanischer Staatsangehöriger ist, bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes am 1. Oktober 1953 also nicht staatenlos war, hängt seine Anspruchsberechtigung zunächst entscheidend davon ab, ob er in jenem Zeitpunkt die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (GK) besaß.
Hierzu heißt es im Berufungsurteil, der Kläger halbe zwar nach Beendigung des spanischen Bürgerkrieges den Status eines Flüchtlings im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention gehabt, diesen jedoch gemäß Art. 1 C Nr. 1 GK spätestens im Jahre 1949 dadurch verloren, daß er sich durch Beantragung, Entgegennahme und Benutzung eines spanischen Passes freiwillig dem Schutze seines Heimatstaates wieder unterstellt habe.
Die abschließenden Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1966, 140 Nr. 36). Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil RzW 1968, 571 Nr. 34 die Anspruchsberechtigung des Flüchtlings neu abgegrenzt. Danach geht die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 C Nr. 1 GK nur verloren, wenn der Geschädigte zu seinem Heimatlande in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen stand, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse als einen Grund, sich außer Landes zu halten, nicht mehr betrachtete. Dieser Schluß wird jedoch nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Geschädigte die Auslandsbehörden seines Heimat-
 
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staats in Anspruch genommen hat, um Reisepapiere oder Urkunden beschaffen oder verlängern zu lassen. Ein derartiges Verhalten ist nicht ohne weiteres als freiwillige Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Nr. 1 GK aufzufassen.
Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil im Widerspruch. Daher muß es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft des Klägers in Anwendung der neuen Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs prüfen kann.
Mai	Maaß	Graf
 Bundesrichter Zorn	Dr.	Woesner
 kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai