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BGH

Gericht: BGH

Beide Klägerinnen haben schließlich Ansprüche nach § 41 BEG geltend gemacht und dazu vorgetragen, der Verfolgte sei an einem verfolgungsbedingten Leiden gestorben. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Klägerinnen, die sich in diesem Schriftsatz als hinterbliebene Erben be-zeichneten, beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach Joseph eine Kapitalentschädigung zu zahlen, und zwar ab 1. Dezember 1961 haben sie den Antrag angekündigt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen ererbter Gesundheitsschadensansprüche eine Kapitalentschädigung und Rente, je unter Zugrundelegung einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 $> und eines Höchsthundertsatzes zu zahlen, ferner an die Klägerin zu 1) eine Witwenrente für die Zeit vom 1. 1. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als mit ihr Hinterbliebenenansprüche nach § 41 BEG verfolgt werden. Ein Hinterbliebener, der gegen einen Bescheid der Behörde, durch den seinem Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht in voller Höhe und seinem Anspruch wegen Schadens an Leben überhaupt nicht entsprochen worden ist, nur Klage wegen des Gesundheitsschadensanspruchs erhoben hat, kann diese nach Ablauf der Frist des § 210 BEG nicht mehr durch Geltendmachung des Lebensschadensanspruchs erweitern (BGH RzW 1964, 519 Nr. 31). Dabei hat er auch erwogen, daß der Antrag auf Zuerkennung des Lebensschadensanspruchs im landgerichtlichen Verfahren zwar schriftsätzlich angekündigt, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellt v/orden war. Denn die Klägerinnen haben sich in der Klageschrift ausdrücklich sowohl eine weitere Bezifferung als auch eine Erhöhung des Antrags Vorbehalten. 2. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aus folgenden Erwägungen bestätigt: Nach dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Freiburg sei ein dritter Herzwandinfarkt die Ursache des Todes des Verfolgten gewesen. Nach der übereinstimmenden Auffassung der beiden Universitätskliniken sei die Coronarsklerose ein anlagebedingtes Leiden im engeren Sinne, das mit Sicherheit auch ohne die Verfolgung schicksalhaft ausgebrochen wäre. Durch den Nachweis, daß das Leiden anlage-bedingt im engeren Sinne sei, werde die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG widerlegt. In diesem Palle bestehe jedoch weder eine gesetzliche Vermutung, ähnlich den §§; 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG, noch genüge die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs; vielmehr müsse der volle Beweis dafür erbracht werden, daß das Leiden wegen der Verfolgung früher oder in stärkerem Maße als sonst aufgetreten sei. Nach dem Gutachten der Freiburger Universitätsklinik seien die Coronarsklerose und die allgemeine Sklerose konstitutionsbedingte Leiden; der Verfolgte sei in dieser Beziehung erblich belastet gewesen, da sein Vater an Arteriosklerose gestorben sei; die Entwicklung des Leidens sei durch zv/ei Faktoren entscheidend beeinflußt worden, nämlich durch die Fettsucht und die Zuckerkrankheit, Psychische Faktoren könnten nicht als verursachend, wesentlich mitver-ursachend oder richtunggebend verschlimmernd anerkannt werden, Auch nach der Auffassung der Münchner Universitätsklinik seien für alle beim Verfolgten aufgetretenen Krankheiten die Anlagefaktoren so offenkundig, daß eine Verursachung der Erkrankungen durch Verfolgungsmaßnahmen von vornherein wenig wahrscheinlich, sei; die Coronarbklerooe habe sich im wesentlichen in den Jahren 1950 bis 1955 entwickelt; die beim Verfolgten während der Verfolgungszeit aufgetretenen Beschwerden seien funktioneller Natur gewesen; nach den objektiven Befunden des Jahres 1950 sei es unwahrscheinlich, daß es sich dabei um Symptome einer organischen Gefäßerkrankung gehandelt habe; es könnte demnach weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Grundleiden bejaht werden. send seien die beiden Kliniken zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Verfolgte sei an einem anlagebedingten Leiden ira engeren Sinne gestorben, und es sei nicht bewiesen, das dieses Leiden wegen der Verfolgung vorzeitig oder in stärkerem Maße ausgebrochen sei, als es ohne die Verfolgung der Fäll gewesen wäre. Für die anderen Krankheitszustände, die zur Entwicklung der Coronarsklerose beigetragen hätten, und neben ihr als Grundlage für den Gesundheitsschaden in Betracht kämen, lasse sich ein Kausalzusammenhang mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich machen. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, an den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden sowie dem Tode des Verfolgten überhöhte Anforderungen gestellt. Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Urteil RzW I960, 119 Nr. 21 ausgesprochen, daß die Coronarsklerose nach den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft ein anlagebedingtes Leiden ist, das unabhängig von äußeren Einflüssen seinnn schicksalsmäßigen Verlauf nimmt, und daß mit einer solchen Feststellung die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verb. Ist aber ein Einfluß der Verfolgung auf die vorzeitige Entwicklung und den Verlauf eines, Altersleiden, wie der Coronarsklerose, möglich, steht also nicht von vornherein fest, daß sich das Leiden unabhängig von äußeren Einflüssen und damit auch unabhängig von Gewaltmaßnahmen entwickelt hat, so kommt die Vermutung des § 2ß Abs. 2 i. Das beklagte Land muß sonach auch in einem solchen Palle zur Widerlegung der Vermutung den Nachweis führen, daß eine Freiheitsentziehung als Ursache des Gesundheitsschadens oder als Todesursache ausscheidet. Es genügt vielmehr für die Bejahung eines solchen möglichen Zusammenhangs zv/isehen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden oder dem Tode des Verfolgten die Wahrscheinlichkeit, v/ie dies die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 2 und des § 41 Abs. 2 BEG vorsehen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1968, 174 Nr. 20, in dem über die Präge der vorzeitigen Manifestation einer Arteriosklerose (Coronarsklerose) und eines dadurch bewirkten vorzeitigen Todes des Verfolgten zu entscheiden war, ausgesprochen,, daß ein Anspruch nach § 41 BEG einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden sowie zwischen den verfolgungsbedingten leiden und dem Tod zur Voraussetzung hat, wobei es aber ausreicht, daß die Ursächlichkeit wahrscheinlich ist. Allerdings kann aus den vom Berufungsgericht wiedergegebenen Ausführungen der Gutachter entnommen werden, daß diese den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang nicht als wahrscheinlich angesehen haben. Das Berufungsgericht hat aber das Urteil entscheidend darauf gestützt, daß es eine durch die Verfolgung bewirkte vorzeitige Manifestierung des Leidens und damit einen vorzeitigen Tod nicht als bewiesen angesehen hat. Das Berufungsgericht hat ferner zu Unrecht von vornherein die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutung des § 28 Abs. 2 i.Verb.m. Der Verfolgte wurde zwar im Mai 1940 von den französischen Behörden in Haft genommen; soweit er aber noch nach dem Waffenstillstand festgehalten wurde, liegen möglicherweise die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vor (vgl. Es muß dann weiter untersucht werden, ob sich das Leiden des Verfolgten während der Inhaftierungen oder innerhalb der Achtmonatsfrist nach Beendigung der Haft manifestiert hat. Bei Prüfung der Hinterbliebenenansprüche wird das Berufungsgericht auch die Grundsätze zu beachten haben, die nach dem vorerwähnten Urteil RzW 1968, 174 Hr. 12 für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod maßgebend sind.

Zitierte Normen: § 41 BEG
VerfolgungBEGCoronarskleroseTodKlägerinverfolgtLeidVerfolgte

Volltext der Entscheidung

2525 078
(J> 'S
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Z2LJSURTEIL	Verkündet	am
14. November 1968 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1.	der Witwe Mina K
2.	der Jeanne-Louise K
beide in

traße
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	■■■K
gegen
 den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, München 22, Odeonsplatz 4»
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
U> ^
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24-. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 18. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 15. April 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerin zu 2) die Tochter des am (HBi 1902 in	geborenen
 und dort am 13* Dezember 1957 verstorbenen jüdischen Rechtsanwalts Joseph KSHHP (nachstehend; Verfolgter). Die Klägerin zu 1) ist befreite Vorerbin des Verfolgten, die Klägerin zu 2) neben einem Sohn des Verfolgten seine Racherbin im Falle des Todes der Klägerin zu 1).
Der Verfolgte wurde im Jahre 1928 als Rechtsanwalt in seiner Vaterstadt zugelassen. Im Sommer 1933 mußte er wegen der judenfeindlichon Maßnahmen des NS-Regimes seine Praxis aufgeben. Er verzog nach Aschaffenburg; dort betätigte er sich in der Textilindustrie. In der Zeit vom 28. September
 
biß zu dem 4. Oktober 1934 war er im Gerichtsgefängnis in
 In Schutzhaft* Nach seiner Entlassung floh er über die Schweiz nach Frankreich* Im Jahre 1936 begab er sich nach Italien; im Jahre 1938 kehrte er nach Frankreich zurück. Im Mai 1940 wurde er im Zusammenhang mit dem Einmarsch der deutschen Truppen von der französischen Behörde festgenommen. Er blieb auch Uber den Waffenstillstand hinaus in Haft, Im September 1940 floh er. Bis^zu dem Ende des Jahres 1941 hielt er sich in Paris auf. Dann begab er sich in den unbesetzten Teil Frankreichs. In S^HHI wurde ihm ein Zwangsaufenthalt mit täglicher Meldepflicht bei der Gendarmerie angewiesen. Im Sommer 1942 floh er nach IDer Versuch einer Flucht nach Portugal scheiterte. Der Verfolgte kehrte daher nach	zurück	und
 blieb dort bis zur Befreiung im September 1944. Vom Ein-marsch der deutschen Truppen in Frankreich an bis zur Befreiung mußte er fast ständig unter falschem Namen leben und häufig den Aufenthaltsort wechseln, um der Festnahme und Deportierung zu entgehen. Von 1945 bis 1948 v/ar er leitender Angestellter einer Fischmarinadenfabrik in Pfl^. Im Jahre 1948 kehrte er in seine-Vaterstadt zurück, wo er bis zu seinem Tode als Bechtsänwält und Notar tätig war.
Der Verfolgte hat Entschädigungsansprüche, darunter auch Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, angemeldet. Nach seinem Tode hat die Klägerin zu 1) diese Ansprüche weiterverfolgt. Beide Klägerinnen haben schließlich Ansprüche nach § 41 BEG geltend gemacht und dazu vorgetragen, der Verfolgte sei an einem verfolgungsbedingten Leiden gestorben.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt.
 
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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Klägerinnen, die sich in diesem Schriftsatz als hinterbliebene Erben be-zeichneten, beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach Joseph eine Kapitalentschädigung zu zahlen, und zwar ab 1. Oktober 1934 bis 31- Oktober 1953» unter Einstufung in den höheren Dienst und unter Zubilligung des höchstzulässigen Hundert-satzes, ferner dementsprechend die dem Verstorbenen zustehende rückständige Rente vom 1. November 1954 bis zu dem 13* Dezember 1957* Zugleich haben sie sich eine weitere Bezifferung des Antrags sov/ie eine Erhöhung Vorbehalten.
Den Vorbehalt einer Erhöhung der Rente haben sie in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 8. Mai 1961 aufrecht erhalten; zugleich haben sie erlclärt, daß die rückständige Rente bereits für die Zeit vom 1. November 1953 an begehrt werde. In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 27. November 1961 hat ihr Prozeßbevollmächtigter erklärt, der Antrag sei dahin zu verstehen, daß der angefochtene Bescheid in vollem Umfang aufgehoben v/erden solle, auch soweit er Rentenansprüche der Klägerinnen als Hinterbliebene {§ 41) ablehne. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1961 haben sie den Antrag angekündigt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen ererbter Gesundheitsschadensansprüche eine Kapitalentschädigung und Rente, je unter Zugrundelegung einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 $> und eines Höchsthundertsatzes zu zahlen, ferner an die Klägerin zu 1) eine Witwenrente für die Zeit vom 1. Januar 1958 an und an die Klägerin zu 2) eine Halbwaisenrente für dieselbe Zeit.
 
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Beide Klägerinnen haben Berufung eingelegt. Den ererbten Gesundheitsschad ensanspruch hat jedoch nur die Klägerin zu 1) weiterverfolgt. Die Berufung ist erfolglos gebimeben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
' t.
1.	Die Klage ist auch insoweit zulässig, als mit ihr Hinterbliebenenansprüche nach § 41 BEG verfolgt werden. Ein Hinterbliebener, der gegen einen Bescheid der Behörde, durch den seinem Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht in voller Höhe und seinem Anspruch wegen Schadens an Leben überhaupt nicht entsprochen worden ist, nur Klage wegen des Gesundheitsschadensanspruchs erhoben hat, kann diese nach Ablauf der Frist des § 210 BEG nicht mehr durch Geltendmachung des Lebensschadensanspruchs erweitern (BGH RzW 1964, 519 Nr. 31). In jenem Fall hatte die Klägerin in der Klage allein beantragt, ihr als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns für dessen Gesundheitsschaden weitere Entschädigungsansprüche zuzubilligen. Der Bundesgerichtshof hat hierin eine Beschränkung des Klageanspruchs auf die Gesundheitsschadensansprüche aus ererb-
 
tern Recht erblickt und wegen dieser Beschränkung ein Recht der Klägerin verneint, nach Ablauf der Klagefrist in Erweiterung der Klage auch einen Anspruch wegen Schadens an Leben, also einen neuen selbständigen Anspruch, geltend zu machen. Dabei hat er auch erwogen, daß der Antrag auf Zuerkennung des Lebensschadensanspruchs im landgerichtlichen Verfahren zwar schriftsätzlich angekündigt, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellt v/orden war.
Diese Erwägungen kommen hier nicht zu dem Zuge, da der Sachverhalt insoweit anders gelagert ist. Zwar ist in der Klageschrift nur der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit beziffert. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß lediglich dieser Anspruch weiterverfolgt werden, insoweit also die Klage beschränkt werden sollte. Denn die Klägerinnen haben sich in der Klageschrift ausdrücklich sowohl eine weitere Bezifferung als auch eine Erhöhung des Antrags Vorbehalten. Da in dem bezifferten Antrag ohnedies die in betracht kommenden Höchstsätze für die maßgebliche Zeit verlangt wurden - das Begehren einer Rente erst für die Zeit vom 1. November 1954 an beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen ~, spricht die Ankündigung der Erhöhung dafür, daß der Klageanspruch nicht auf die ererbten Gesundheitsanoprüche beschränkt bleiben, sondern der Bescheid in vollem Umfang angefochten, somit auch der Lebensschadensanspruch geltend gemacht werden sollte. Zudem enthält die Klageschrift den Antrag, ein weiteres Gutachten zur Widerlegung des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes einzuholen. In diesem letzteren Gutachten ölst die Frage, ob der Verfolgte an einem verfolgungsbedingten Leiden verstorben ist, erörtert. Mit dem Beweisantrag ist folglich auch die Verneinung des ursächlichen
 
Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod und damit die' Verneinung des Lebensschadensanspruchs angegriffen. Aus der Passung des Kopfes der Klageschrift "wegen Schadens an Körper und Gesundheit" kann nichts Gegenteiliges entnommen werden* da der Hinterbliebenenahspruch des § 41 BEG unter dem Titel "Schaden an Körper oder Gesundheit" geregelt ist. Die Klägerinnen haben somit den Bescheid in vollem Umfang angeföchten.
Hach allem ist die Klage, auch soweit mit ihr Hinterbliebenenansprüche weiter verfolgt werden, zulässig.
2.	Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aus folgenden Erwägungen bestätigt: Nach dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Freiburg sei ein dritter Herzwandinfarkt die Ursache des Todes des Verfolgten gewesen. Als das zu dem Tode führende Grundleiden sei eine Arteriosklerose der Herzkranzgefäße anzusehen, die in ihrer Entwicklung durch verschiedene Faktoren beeinflußt worden sei. Auch die I. Medizinische Klinik der Universität München messe der Coronarsklerose und ihren Folgen die weitaus größte Bedeutung bei, während sie den übrigen Krankheitszuständen - Zuckerkrankheit, labile Hypertonie, extreme Fettsucht - nur eine unterstützende Rolle zuerkenne. Nach der übereinstimmenden Auffassung der beiden Universitätskliniken sei die Coronarsklerose ein anlagebedingtes Leiden im engeren Sinne, das mit Sicherheit auch ohne die Verfolgung schicksalhaft ausgebrochen wäre. Durch den Nachweis, daß das Leiden anlage-bedingt im engeren Sinne sei, werde die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG widerlegt. Diese Vorschriften seien folglich auch dann nicht anzuwenden, wenn die während der Verfolgung beim Verfolgten aufgetretenen Beschwerden an Herz und Kreislauf Symptome der Herzerkrankung ge-
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wesen sein würden. Zwar könne auch ein anlagebedingtes Leiden im engeren Sinne in Entstehung und Verlauf durch die Verfolgung beeinflußt sein. In diesem Palle bestehe jedoch weder eine gesetzliche Vermutung, ähnlich den §§; 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG, noch genüge die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs; vielmehr müsse der volle Beweis dafür erbracht werden, daß das Leiden wegen der Verfolgung früher oder in stärkerem Maße als sonst aufgetreten sei. Der sonach erforderliche Vollbeweis für ein durch die Verfolgung verursachtes früheres oder stärkeres Auftreten der Coronarsklerose sei nicht erbracht.
Nach dem Gutachten der Freiburger Universitätsklinik seien die Coronarsklerose und die allgemeine Sklerose konstitutionsbedingte Leiden; der Verfolgte sei in dieser Beziehung erblich belastet gewesen, da sein Vater an Arteriosklerose gestorben sei; die Entwicklung des Leidens sei durch zv/ei Faktoren entscheidend beeinflußt worden, nämlich durch die Fettsucht und die Zuckerkrankheit, Psychische Faktoren könnten nicht als verursachend, wesentlich mitver-ursachend oder richtunggebend verschlimmernd anerkannt werden, Auch nach der Auffassung der Münchner Universitätsklinik seien für alle beim Verfolgten aufgetretenen Krankheiten die Anlagefaktoren so offenkundig, daß eine Verursachung der Erkrankungen durch Verfolgungsmaßnahmen von vornherein wenig wahrscheinlich, sei; die Coronarbklerooe habe sich im wesentlichen in den Jahren 1950 bis 1955 entwickelt; die beim Verfolgten während der Verfolgungszeit aufgetretenen Beschwerden seien funktioneller Natur gewesen; nach den objektiven Befunden des Jahres 1950 sei es unwahrscheinlich, daß es sich dabei um Symptome einer organischen Gefäßerkrankung gehandelt habe; es könnte demnach weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Grundleiden bejaht werden. Zusammenfas-
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send seien die beiden Kliniken zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Verfolgte sei an einem anlagebedingten Leiden ira engeren Sinne gestorben, und es sei nicht bewiesen, das dieses Leiden wegen der Verfolgung vorzeitig oder in stärkerem Maße ausgebrochen sei, als es ohne die Verfolgung der Fäll gewesen wäre. Für die anderen Krankheitszustände, die zur Entwicklung der Coronarsklerose beigetragen hätten, und neben ihr als Grundlage für den Gesundheitsschaden in Betracht kämen, lasse sich ein Kausalzusammenhang mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich machen.
3.	Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, an den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden sowie dem Tode des Verfolgten überhöhte Anforderungen gestellt.
Es hat die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs deshalb nicht als ausreichend erachtet, weil es die Coronarsklerose als ein anlagebedingtes Leiden im engeren Sinne aufgefößt hat. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Urteil RzW I960, 119 Nr. 21 ausgesprochen, daß die Coronarsklerose nach den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft ein anlagebedingtes Leiden ist, das unabhängig von äußeren Einflüssen seinnn schicksalsmäßigen Verlauf nimmt, und daß mit einer solchen Feststellung die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verb. m. § 15 Abs. 2 BEG v/iderlegt ist. Er hat jedoch in einer zu § 4 der 2. DV-BEG ergangenen Entscheidung (RzW 196?, 77 Nr. 20) diese Auffassung dahin eingeschränkt, daß zwar für die Anwendung dieser VofSchrift die jenigen Krankheiten aus-scheiden, deren Ursprung und Entwicklung sich unabhängig von exogenen Umständen vollzieht, daß dies aber nicht für
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die beschleunigte Entwicklung von Altersleiden gilt. Der Bundesgerichtshof ist in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, daß in Ausnahmefällen schwerste, jahrelang anhaltende Belastungen eine wesentliche Ursache dafür bilden können, daß der Verfolgte früher oder abweichend vom gewöhnlichen Lauf der Dinge durch Arteriosklerose gealtert ist. Dies läßt sich trotz der weitgehend ungeklärten Ätiologie der Arteriosklerose in Einzelfällen sagen. Ist aber ein Einfluß der Verfolgung auf die vorzeitige Entwicklung und den Verlauf eines, Altersleiden, wie der Coronarsklerose, möglich, steht also nicht von vornherein fest, daß sich das Leiden unabhängig von äußeren Einflüssen und damit auch unabhängig von Gewaltmaßnahmen entwickelt hat, so kommt die Vermutung des § 2ß Abs. 2 i. Verb. m. § 15 Abs. . 2 BEG zur Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof bezüglich der anlagebedingten Leiden in den Urteilen RzW 1963, 170 Hr. 15 und 1964, 215 Nr. 14 sowie im Urteil vom 30. September 1966 - IV ZR 138/65 - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen. Das beklagte Land muß sonach auch in einem solchen Palle zur Widerlegung der Vermutung den Nachweis führen, daß eine Freiheitsentziehung als Ursache des Gesundheitsschadens oder als Todesursache ausscheidet. Außerhalb des Anwendungsbereiches dex* Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht der volle Beweis der Ursächlichkeit zu verlangen. Es genügt vielmehr für die Bejahung eines solchen möglichen Zusammenhangs zv/isehen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden oder dem Tode des Verfolgten die Wahrscheinlichkeit, v/ie dies die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 2 und des § 41 Abs. 2 BEG vorsehen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1968, 174 Nr. 20, in dem über die Präge der vorzeitigen Manifestation einer Arteriosklerose (Coronarsklerose) und eines dadurch bewirkten vorzeitigen Todes des Verfolgten zu entscheiden
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war, ausgesprochen,, daß ein Anspruch nach § 41 BEG einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden sowie zwischen den verfolgungsbedingten leiden und dem Tod zur Voraussetzung hat, wobei es aber ausreicht, daß die Ursächlichkeit wahrscheinlich ist. Es genügt sonach die Wahrscheinlichkeit, daß die hier erforderliche doppelte Kausalkette gegeben ist.
Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht ira Einklang. Allerdings kann aus den vom Berufungsgericht wiedergegebenen Ausführungen der Gutachter entnommen werden, daß diese den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang nicht als wahrscheinlich angesehen haben.
Das Berufungsgericht hat aber das Urteil entscheidend darauf gestützt, daß es eine durch die Verfolgung bewirkte vorzeitige Manifestierung des Leidens und damit einen vorzeitigen Tod nicht als bewiesen angesehen hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich auch nicht dahin verstehen, daß es sich lediglich falsch ausgedrückt und in Wahrheit eine Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs nicht als gegeben erachtet hat. Denn das Oberlandesgericht hat ausdrücklich dargelegt, daß die Wahrscheinlichkeit nicht genüge, sondern voller Beweis zu erbringen sei. Damit hat es an den Nachweis des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zu strenge Anforderungen gestellt.
Das Berufungsgericht hat ferner zu Unrecht von vornherein die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutung des § 28 Abs. 2 i.Verb.m. § 15 Abs. 2 BEG verneint. Nach dem Bachverhalt war der Verfolgte im Jahre 1934 seiner Freiheit, wenn auch nur für kurze Zeit, beraubt. Es kann jedoch noch eine weitere Freiheitsentziehung im Sinne des § 43
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 Abs. 1 BEG in Betracht kommen. Der Verfolgte wurde zwar im Mai 1940 von den französischen Behörden in Haft genommen; soweit er aber noch nach dem Waffenstillstand festgehalten wurde, liegen möglicherweise die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vor (vgl. dazu BGH, RzW 1964, 118 Hr. 13)* Dies muß noch geprüft werden. Es muß dann weiter untersucht werden, ob sich das Leiden des Verfolgten während der Inhaftierungen oder innerhalb der Achtmonatsfrist nach Beendigung der Haft manifestiert hat.
4.	Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Bei Prüfung der Hinterbliebenenansprüche wird das Berufungsgericht auch die Grundsätze zu beachten haben, die nach dem vorerwähnten Urteil RzW 1968, 174 Hr. 12 für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod maßgebend sind.
Wüstenberg
V

Dr. Woesner