Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die entsprechenden Feststellungen hat es durch Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18/13 vom 4. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Dezember 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 519.997,55 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 2 Allerdings trifft es zu, dass unter Geltung des alten Verjährungsrechts nach §51b BRAO aF die sekundäre Hinweispflicht eines Rechtsanwalts nur dann entfiel, wenn der Mandant in der Haftungsfrage rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hatte (vgl. Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1404). Von diesem Rechtsgrundsatz ist das Berufungsgericht jedoch trotz seiner verkürzenden Formulierung nicht abgewichen, wie die in Bezug genommene Literaturmeinung beweist. Die entsprechenden Feststellungen hat es durch Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Dezember 2005 und die dort zitierte Anlage B 7 getroffen. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 20.03.2008 -90 30/05 -OLG Rostock, Entscheidung vom 18.12.2012 - 4L) 148/08 -