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BGH · IX ZR 18/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 18/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Februar 2007, zu denen sich der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgiebig geäußert hatte, hierfür keinen Anlass. Das Berufungsgericht legt dar, dass die Norm auch bei einer materiellen Anwendung von vornherein keinen einheitlichen Erfüllungsort in Argentinien begründen kann, der auch den von dem Kläger behaupteten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erfasst. 4 b) Schließlich weist die Nichtzulassungsbeschwerde keine nachprüfbaren Rechtsquellen zu dem argentinischen Recht nach, aus denen sich das vom Kläger gewünschte Ergebnis eines materiellen Erfüllungsorts für den Anspruch auf Maklerlohn an seinem Wohnsitz ableiten ließe. Es handelt sich insoweit um eine nicht näher belegte Auffassung des Klägers zu dem argentinischen Recht, die von der des sachverständig beratenen Berufungsgerichts abweicht. 6 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 40 GKG § 544 ZPO
RechtNichtzulassungsbeschwerdemateriellBerufungsgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 18/08
17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. Dezember 2009 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 178.474,85 € (§ 40 GKG) festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	1.	Das	Berufungsgericht	hatte keinen Grund, die Ausführungen des
 Sachverständigen anzuzweifeln. Insbesondere bot die Auslegung des argentinischen Rechts durch den Kläger in seinen Schriftsätzen vom 20. November 2006 und 5. Februar 2007, zu denen sich der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgiebig geäußert hatte, hierfür keinen Anlass.
3	a)	Der	Kläger	vermochte	nicht darzulegen, weshalb Artikel 1212 CC ent-
gegen der vom Sachverständigen aufgezeigten Rechtspraxis in Argentinien eine eigenständige Regelung zu dem materiellen Erfüllungsort enthalten sollte. Im Übrigen beruht das Berufungsurteil auch nicht auf der Annahme, Artikel 1212 CC sei lediglich eine Kollisionsnorm. Das Berufungsgericht legt dar, dass die Norm auch bei einer materiellen Anwendung von vornherein keinen einheitlichen Erfüllungsort in Argentinien begründen kann, der auch den von dem Kläger behaupteten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erfasst.
4	b)	Schließlich	weist die Nichtzulassungsbeschwerde keine nachprüfbaren
 Rechtsquellen zu dem argentinischen Recht nach, aus denen sich das vom Kläger gewünschte Ergebnis eines materiellen Erfüllungsorts für den Anspruch auf Maklerlohn an seinem Wohnsitz ableiten ließe. Es handelt sich insoweit um eine nicht näher belegte Auffassung des Klägers zu dem argentinischen Recht, die von der des sachverständig beratenen Berufungsgerichts abweicht. Grundsatzfragen stellen sich hierbei nicht.
5	2.	Die	von	der	Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfassungsver-
stöße hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht
 
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
6	Der	Antrag	auf	Gewährung	von	Prozesskostenhilfe	wird	abgelehnt,	weil
 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§114 Satz 1 ZPO).
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 27.09.2005 -60 104/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2007 -1-7 U 228/05 -