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BGH · ix zr 17/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 17/82

Oktober 1982 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter beschlossen: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Bürgschaftserklärung des Beklagten sich auf andere und weitergehende Verbindlichkeiten bezogen habe als die von ihm in der notariellen Urkunde vom 16. Die von dem Beklagten für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob von einem Schuldner die Bürgschaft für eigene Verbindlichkeiten dann übernommen werden könne, wenn zu dieser die Haftung eines Dritten bestehe, stellt sich mithin nicht. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger durch seine Leistungen die Gläubigerin in Höhe von 107.072,50 DM befriedigt hat. Ob sie die Forderung gegen den Beklagten geltend machte oder der Kläger, läßt einen Auch wenn der Kläger verpflichtet sein sollte, den von dem Beklagten verlangten Ausgleichungsbetrag der Volksbank zukommen zu lassen, ändert sich daran nichts.

GläubigerinVolksbankAnspruchVerbindlichkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ix zr 17/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Straße 2, N0 I(
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Heinrich B
Am
9
Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr*	MB	und
 Dr0 mm -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1982 durch die Richter Fuchs, Henkel,
 Dr. Lang, Gärtner und Winter
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 1982 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens •
Streitwert: 53.536,25 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Bürgschaftserklärung des Beklagten sich auf andere und weitergehende Verbindlichkeiten bezogen habe als die von ihm in der notariellen Urkunde vom 16. Oktober 1970 anerkannte.
Das trifft zu. Der Senat kann die Erklärungen frei auslegen, weil sie in von der Gläubigerin allgemein verwandten Vordrucken enthalten sind (vgl. BGHZ 76, 187, 189). Anerkannt hat der Beklagte, daß er der Volksbank 100 000 DM nebst 12 % Jahreszinsen seit Auszahlung schulde,
 
verbürgt hat er sich nicht für diese Verbindlichkeit, sondern, ebenso wie der Kläger für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Volksbank mit der Firma Hausbau-Gesellschaft	rabH & Co. KG* Zur Sicherung dieser Ansprüche
 sollte auch sein Schuldanerkenntnis dienen. Die von dem Beklagten für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob von einem Schuldner die Bürgschaft für eigene Verbindlichkeiten dann übernommen werden könne, wenn zu dieser die Haftung eines Dritten bestehe, stellt sich mithin nicht.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger durch seine Leistungen die Gläubigerin in Höhe von 107.072,50 DM befriedigt hat. Darauf, ob er dafür teilweise einen Kredit verwendete, der ihm, wie der Beklagte behauptet, von der Gläubigerin zur Eröffnung eines Rückgriff sanspruchs zur Verfügung gestellt worden war, kommt es nicht an. Weil der etwa damals schon an sie abgetretene Ausgleichungsanspruch von der Vereinbarung vom April 1978 nicht erfaßt war, konnte die Volksbank N«p IflBI ihn am 4. Juli 1980 an den Kläger zurückabtreten, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Ob sie die Forderung gegen den Beklagten geltend machte oder der Kläger, läßt einen
 
Nachteil zu Lasten des Beklagten nicht erkennen. Auch wenn der Kläger verpflichtet sein sollte, den von dem Beklagten verlangten Ausgleichungsbetrag der Volksbank zukommen zu lassen, ändert sich daran nichts.
Fuchs
 Henkel	Dr.	Lang
 Gärtner
Winter