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BGH · IX ZR 17/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 17/81

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts lehnte die Behörde den Antrag ab; sie verneinte die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, weil nicht als erwiesen angesehen oder als festgestellt erachtet werden könne, daß die Klägerin Deutsch wie ihre Muttersprache spreche und in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend verwendet habe. Das Berufungsgericht geht entsprechend den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 503 davon aus, daß die Klägerin als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 Abs. 1 und 2 BEG entschädigungsberechtigt ist, wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen hat. Der Tatrichter verneint das insbesondere auf Grund einer Würdigung des Inhalts zweier aus dem Jahre 194-5 stammender, auf den Namen der Klägerin und ihrer Mutter lautender DP - 2 Karten. wenn Mutter und Schwester die Behauptung bestätigen würden, die Klägerin habe vor der Verfolgung in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen. Unter anderem rügt sie, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsbegründung beantragte Vernehmung der Mutter und der Schwester als Zeugen zu der Behauptung, die Klägerin habe bei Beginn der Verfolgung im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen, unter Verstoß gegen §§ 176 Abs.1, 209 BEG, § 286 ZPO abgelehnt habe. Die Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung der Beweisaufnahme ergibt, daß es der Mutter und der Schwester der Klägerin als Zeugen nicht glauben würde, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung bestätigten.

VerhandlungGrundüberwiegenBerufungsgerichtMutterZeugeKlägerinRevisionbeweisenBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 17/81	URTEIL	Verkündet	am
11. März 1982
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rosa Shoshana B eflMBl
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geb.
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
KMB-Fl^Hm-Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. September 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1933 in BelflHHV geborene jüdische Klägerin, die seit 1946 in iflHB lebt, beansprucht Entschädigung für Gesundheitsschaden nach §§ 150 Abs. 1 und 2, 151,
28 ff BEG. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts lehnte die Behörde den Antrag ab; sie verneinte die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, weil nicht als erwiesen angesehen oder als festgestellt erachtet werden könne, daß die Klägerin Deutsch wie ihre Muttersprache spreche und in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend verwendet habe.
 
Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren blieb in den Vorinstanzen aus dem gleichen Grunde erfolglos. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung*
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht entsprechend den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 503 davon aus, daß die Klägerin als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 Abs. 1 und 2 BEG entschädigungsberechtigt ist, wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen hat. Der Tatrichter verneint das insbesondere auf Grund einer Würdigung des Inhalts zweier aus dem Jahre 194-5 stammender, auf den Namen der Klägerin und ihrer Mutter lautender DP - 2 Karten. Er ist wegen der übereinstimmenden Angaben der Klägerin und ihrer Mutter im DP-Lager - Polnisch ist allein oder an erster Stelle als Sprache genannt - davon überzeugt, daß die ganze Familie überwiegend polnisch gesprochen hat. Im Berufungsurteil ist weiter ausgeführt, daß davon abgesehen werde, die Mutter und die Schwester richterlich zu vernehmen. Die Beweisfrage sei durch die Angaben der Klägerin und der Mutter im DP-Lager so eindeutig geklärt, daß der Senat auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis käme,
 
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wenn Mutter und Schwester die Behauptung bestätigen würden, die Klägerin habe vor der Verfolgung in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen.
Die Revision beanstandet das Verfahren im Berufungsrechtszug. Unter anderem rügt sie, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsbegründung beantragte Vernehmung der Mutter und der Schwester als Zeugen zu der Behauptung, die Klägerin habe bei Beginn der Verfolgung im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen, unter Verstoß gegen §§ 176 Abs. 1, 209 BEG, § 286 ZPO abgelehnt habe. Die Rüge ist begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1980, 32) darf ein - wie hier ordnungsgemäß gestellter - Beweisantrag nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache als erwiesen ansieht oder erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der benannten Zeugen hat. Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung ist verboten. Wird ein zulässiger Beweis für eine Behauptung angetreten, auf die es für die Entscheidung ankommt, so darf die Beweiserhebung nur unterbleiben, wenn der völlige Unwert des Beweismittels feststeht (BGH aaO).
Die Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung der Beweisaufnahme ergibt, daß es der Mutter und der Schwester der Klägerin als Zeugen nicht glauben würde, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung bestätigten. Das ist der typische Fall einer vor-weggenommenen BeweisWürdigung. Der Tatrichter geht auf Grund einer Bewertung anderer Beweismittel von der Unglaub-
Würdigkeit ihm nicht bekannter Zeugen aus. Darüber darf er erst befinden, wenn der Beweis erhoben ist. Das ange-fochtene Urteil kann auf der ungerechtfertigten Ablehnung der Vernehmung der beiden Zeugen beruhen. Deshalb wird es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwi es en.
Mai
 Zorn	Henkel
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke