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BGH · IX ZR 17/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 17/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Der Kläger stellte 1966 bei dem Bundesverwaltungsamt in Köln einen Antrag auf Entschädigung nach Art. VI BEG-SchlußG. Januar 1967 mit einem vervielfältigten Schreiben in französischer Sprache, in das seine Personalien und die Angabe einer Inhaftierung von Februar 1942 bis Mai 1944 auf der Insel Jersey in dem Lager Fort St. hHB mit Schreibmaschine eingesetzt sind, bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigung, suchte um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach und meldete Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Der Regierungspräsident in Köln gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist sowie Entschädigung für Schaden an Freiheit und leitete das Verfahren wegen des Gesundheitsschadensanspruchs der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen zu. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, der Gesundheitsschadensanspruch sei erloschen, weil der Kläger ihn nicht bis zu dem 31. Bis zu diesem Zeitpunkt habe lediglich das vervielfältigte Antragsschreiben Vorgelegen, das sich in ganz allgemeiner Form zur nationalsozialistischen Verfolgung und aus ihr herrührenden GesundheitsSchäden geäußert, GesundheitsSchäden des Klägers und die gegen ihn in dem Lager St. Helier gerichteten Verfolgungsmaßnahmen jedoch nicht beschrieben habe. Juli 1967 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Schreiben habe Ausführungen zu den Krankheiten, die der Kläger auf die Verfolgung zurückführe, enthalten und behandelnde Ärzte benannt, sein eigenes Verfolgungsschicksal aber noch immer weitgehend unklar gelassen. März 1967 zur Substantiierung aufgefordert habe, hindere ebensowenig wie die Zweispurigkeit des Entschädigungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen das bei Versäumung der Substantiierungsfrist kraft Gesetzes eintretende und von jedem Entschädigungs- Der Antrag auf Entschädigung ist, weil die Be- * horde Wiedereinsetzung in die versäumte Ajitragsfrist gewährt hat, zwar nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des auch den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht nur die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungsherganges, sondern auch die Erläuterung des darauf zurückgeführten Schadens (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; zuletzt 1980, 30). Auf etwaige den Gesundheitsschadensanspruch begründende Angaben gegenüber dem Bundesverwaltungsamt hat der Kläger den Regierungspräsidenten in Köln, bei dem das vorliegende Verfahren anhängig und demzufolge Januar 1967 anhängig gewordene Anspruch mußte also bei Meldung des Ausschlusses durch Nachholung auch der in § 190 Nr. 2 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31. Weil der Kläger einen den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt nicht bis zu dem 31. Die besondere Organisation der Entschädigungs-behörden Nordrhein-Westfalens und deren vom Gesetz abweichende Verwaltungsübung rechtfertigen es unter keinem Gesichtspunkt, § 190 a Abs. 1 BEG mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG nicht anzuwenden (BGH RzW 1978, 66; vgl.

Zitierte Normen: § 190a BEG
Verfolgung31BEGangebenRzWAnspruchSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 190 a
Bis zu dem 31. März 1967 verspätet gestellte Entschädigungsanträge, die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden waren, mußten bis zu dem 31. März 1967 erläutert werden.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 1980 - IX ZR 17/79 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 17/79	URTEIL	Verkündet	am
2. Oktober 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäft»«teile
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Felix C BBH fl Roquefort sur
f
t
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
KB -
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen vertreten durch die Landesrentenbehörde, Ti^Bistraße fl.
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der in Spanien geborene Kläger war Anhänger der Republikaner und floh 1939 nach Frankreich.
Der Kläger stellte 1966 bei dem Bundesverwaltungsamt in Köln einen Antrag auf Entschädigung nach Art. VI BEG-SchlußG. Ohne darauf hinzuweisen, beantragte er am 24. Januar 1967 mit einem vervielfältigten Schreiben in französischer Sprache, in das seine Personalien und die Angabe einer Inhaftierung von Februar 1942 bis Mai 1944 auf der Insel Jersey in dem Lager Fort St. hHB mit
 
Schreibmaschine eingesetzt sind, bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigung, suchte um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach und meldete Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Zum Gesundheitsschaden ent hält das Schreiben hektographierte Angaben, die in der beigefügten deutschen Übersetzung lauten:
’’Demnach, entgegen meinem Willen und in diskriminierender Weise, besonders gegenüber dem deutschen Volke und auch dem französischen Volke, inmitten welchem ich lebte, habe ich Haftbedingungen gekannt, gekennzeichnet durch übermenschliche Arbeitsleistungen, ein Diszi-plinarlagerleben, wobei ich mich stets unter strenger militärische Bewachung befand und die schrecklichsten Beschimpfungen, schlechte Behandlung und schwere Misshandlungen erlitt, sodass meine Verfolgung meine Gesundheit wesentlich beeinträchtigt hat."
Am 29» Juli 1967 nannte der Kläger in einem weiteren Schreiben zwei Zeugen für seine Haft, mehrere Leiden, die er auf die Verfolgung zurückführte, und zwei Ärzte, die ihn deswegen behandelt hätten. Am 9. August 1972 reichte er eine weitere Erläuterung seines Verfolgungsschicksals, Erklärungen von Zeugen und unter Hinweis auf den beim Bundesverwaltungsamt gestellten Antrag dessen Bescheid vom 28. Februar 1967 ein, der seinen auf Art. VI BEG-SchlußG gestützten Antrag abgelehnt hatte.
Der Regierungspräsident in Köln gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist sowie Entschädigung für Schaden an Freiheit und leitete das Verfahren wegen des Gesundheitsschadensanspruchs der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen zu. Diese lehnte den Anspruch aus medizinischen Gründen ab. Die Klage blieb in beiden
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Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, der Gesundheitsschadensanspruch sei erloschen, weil der Kläger ihn nicht bis zu dem 31. März 1967 erläutert habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe lediglich das vervielfältigte Antragsschreiben Vorgelegen, das sich in ganz allgemeiner Form zur nationalsozialistischen Verfolgung und aus ihr herrührenden GesundheitsSchäden geäußert, GesundheitsSchäden des Klägers und die gegen ihn in dem Lager St. Helier gerichteten Verfolgungsmaßnahmen jedoch nicht beschrieben habe. Erst das am 29. Juli 1967 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Schreiben habe Ausführungen zu den Krankheiten, die der Kläger auf die Verfolgung zurückführe, enthalten und behandelnde Ärzte benannt, sein eigenes Verfolgungsschicksal aber noch immer weitgehend unklar gelassen. Ob er die zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs erforderlichen Angaben bereits in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsamt gemacht habe, sei unerheblich, weil er auf jenes Verfahren erstmals im August 1972 hingewiesen habe. Daß die Entschädigungsbehörde ihn noch nach dem 31. März 1967 zur Substantiierung aufgefordert habe, hindere ebensowenig wie die Zweispurigkeit des Entschädigungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen das bei Versäumung der Substantiierungsfrist kraft Gesetzes eintretende und von jedem Entschädigungs-
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organ von Amts wegen zu beachtende Erlöschen des Anspruchs. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Sub-stantiierungsfrist schließe § 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG aus.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Der Antrag auf Entschädigung ist, weil die Be- * horde Wiedereinsetzung in die versäumte Ajitragsfrist gewährt hat, zwar nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des auch den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht nur die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungsherganges, sondern auch die Erläuterung des darauf zurückgeführten Schadens (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; zuletzt 1980, 30). Deshalb erfordert die gesetzliche Regelung beim Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit die Bezeichnung der die Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die der Antragsteller auf die Verfolgung zurückführt (BGH RzW 1980, 30 m. Nachw.). Dafür reicht die hekto-graphierte Angabe in dem Antragsschreiben, die geschilderte Verfolgung habe die Gesundheit wesentlich beeinträchtigt, nicht aus. Sie geht weder auf den Einzelfall ein, noch beschreibt sie überhaupt die Erwerbsfähigkeit herabsetzende Beschwerden. Auf etwaige den Gesundheitsschadensanspruch begründende Angaben gegenüber dem Bundesverwaltungsamt hat der Kläger den Regierungspräsidenten in Köln, bei dem das vorliegende Verfahren anhängig und demzufolge
 
zu substantiieren war (BGH RzW 1978, 68; 229), jedenfalls vor der Mitteilung jenes Verfahrens im August 1972 nicht hingewiesen (vgl. BGH RzW 1973, 227 Nr. 23; 1978, 67).
Deshalb liegen die Voraussetzungen vor, an die § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG die Pflicht knüpft, den Anspruch nach § 190 Nr. 1 bis 4 BEG zu substantiieren.
Sie erfaßt alle Verfahren, die am 18. September 1965 anhängig waren oder später anhängig wurden (BGH RzW 1979, 228) und bis zu dem 31. März 1967 anhängig blieben (vgl.
 BGH RzW 1979, 68). Der am 24. Januar 1967 anhängig gewordene Anspruch mußte also bei Meldung des Ausschlusses durch Nachholung auch der in § 190 Nr. 2 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31. März 1967 erläutert werden (vgl. BGH RzW 1979, 225, 226). Die Substanti-ierungsfrist für verspätet angemeldete, aber bis zu dem 31. März 1967 anhängig gewordene Ansprüche über diesen Zeitpunkt hinaus zu erstrecken, läßt das Gesetz nicht zu. Wiedereinsetzung in die versäumte Substantiierungs-frist schließt § 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG aus.
Weil der Kläger einen den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt nicht bis zu dem 31. März 1967 dargelegt hat, ist sein etwaiger Anspruch nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG mit diesem Tage erloschen.
Das gilt auch dann, wenn das Verhalten der Behörde zu dem Versäumnis beigetragen hat (BGH RzW 1975, 184; ständig). Die besondere Organisation der Entschädigungs-behörden Nordrhein-Westfalens und deren vom Gesetz abweichende Verwaltungsübung rechtfertigen es unter keinem
 Gesichtspunkt, § 190 a Abs. 1 BEG mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG nicht anzuwenden (BGH RzW 1978, 66; vgl. BVerfG RzW 1979, 104).
Mai
 Portmann
Fuchs
 Gärtner
Dr. Thumm