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BGH · IX ZR 17/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 17/78

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 4. Von Rechts wegen Tatbestand Nachdem die 1926 geborene Klägerin durch Schreiben vom 19* Juni 1969 ihr Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte, schlossen die Parteien im August 1969 diesen Vergleich: c) die Mindestbeträge nach § 32 BEG unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente, Die Rente unterliegt den gesetzlichen Änderungen der Mindestrente nach § 32 BEG. yj Entscheidungsgründe Die im Vergleich vom August 1969 vereinbarte Rente nimmt an den Leistungsverbesserungen auf Grund später verkündeter Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG teil, es sei denn, dai3 die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. IV Abs* 4 der 9* AndVO zur 2. Ausdrücklich ist ein Ausschluß nur dann, wenn der klare, einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt be-zeichnete LeistungsVerbesserungen ausgeschlossen oder nur einzelne eindeutig umschriebene LeistungsVerbesserungen zugelassen sind* Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr* 31). Dazu meint das Berufungsgericht: Laut Vergleich soll die genau nach § 32 Abs. 1 BEG bezeichnete Rente an den Leistungsverbesserungen für diese Rente teilnehmen und außerdem nur im Falle einer Erhöhung der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Umfang des § 32 Abs. 1 BEG erhöht werden* Eine solche ausdrückliche Beschränkung auf einzelne genau bezeichnete Leistungsverbesserungen schließe allein kraft ihres Wortlauts andere Leistungsverbesserungen aus. Da der Vergleich vom August 1969 durch vorgedruckte, also häufig vereinbarte und demnach typische Bestimmungen geprägt ist, steht er der revisionsrichterlichen Auslegung auch ohne ausgeführte Revisionsrüge offen (vgl. Im übrigen ergibt ein Vergleich, der nach seinem Wortlaut die vereinbarte Mindestrente den gesetzlichen Änderungen der Hin-destbeträge nach § 32 BEG unterwirft und einen Verzicht der Antragstellerin auf eine weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit enthält, nicht unmittelbar, daß künftige die Erhöhungen der Mindestrente übersteigende LeistungsVerbesserungen auf Grund der AnderungsVerordnungen zur 2. Das hat der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 4. Der Vergleich vom August 1969 beschränkt mithin die Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21a der 2. Außerdem gewährt er eine Rente (165 DM), die 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (158,— DM) nach dem bei Vergleichsabschluß geltenden Recht (2. DV-BEG auf der Grundlage des einfachen Dienstes und des nach § 15 Abs. 1 der 2. oder einer der späteren Änderungsverordnungen geschlossen worden ist und erst auf Grund der strukturellen Leistungsverbesserungen folgender Änderungsverordnungen die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (hier 185 DM ab 1.

Zitierte Normen: § 32 BEG
MindestrenteGrundBEGDV-BEGvergleichenRenteKlägerinLeistungsverbesserungen

Volltext der Entscheidung

2532 0M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8* November 1979
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundabeamter der GeachifUstelle
IX ZR 17/78	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Inge
Can,,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Nieder Sachsen ,
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover,
 Beklagten und Kevisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1977 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 4. Januar 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Nachdem die 1926 geborene Klägerin durch Schreiben vom 19* Juni 1969 ihr Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte, schlossen die Parteien im August 1969 diesen Vergleich:
Ml. Das Land Niedersachsen verpflichtet sich nach §§ 28,
32 ff BEG folgende Entschädigungsleistungen zu erbringen:
a)	Eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom
1.5.1945 bis 31.10.1953 in Höhe von	7.160	DM,
...
lb) monatliche Rente:
ab 1.11.1953 in Höhe von 100 DM,
• • •
ab 1.7.1968 in Höhe von 165 DM,
c; Heilverfahren für folgende Leiden:
2.	Diesen Leistungen liegen zu Grunde:
a)	Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus verfolgungsbedingten Gründen von mindestens 25 % ab 1*5.1945
b)	eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus verfolgungsbedingten Gründen von 25 % am 1.11.1953,
c)	die Mindestbeträge nach § 32 BEG unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente,
d)	die Erklärung des Antragstellers vom 19.6.1969.
3.	Die Rente unterliegt den gesetzlichen Änderungen der Mindestrente nach § 32 BEG.
§ 206 BEG findet nur Anwendung, wenn eine wesentliche Änderung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Umfange des § 32 Abs. 1 BEG eintritt.
4.	Die Antragsteller/in verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit.
tt
• • ♦
Jeweils durch Mitteilung an die Klägerin wurden die Erhöhungen der Mindestrente auf Grund der 9. und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG bekanntgemacht.
Im Juni 1976 beantragte die Klägerin, ihr ab 1. September 1965 statt der Mindestrenten 27,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu gewähren. Die Behörde lehnte dies ab. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, statt der Mindestrenten ab 1. April 1969 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts•
 
yj
 Entscheidungsgründe
Die im Vergleich vom August 1969 vereinbarte Rente nimmt an den Leistungsverbesserungen auf Grund später verkündeter Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG teil, es sei denn, dai3 die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. IV Abs* 4 der 9* AndVO zur 2. DV-BEG und gleichlautende ÜbergangsVorschriften der folgenden Änderungsverordnungen). Ausdrücklich ist ein Ausschluß nur dann, wenn der klare, einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt be-zeichnete LeistungsVerbesserungen ausgeschlossen oder nur einzelne eindeutig umschriebene LeistungsVerbesserungen zugelassen sind* Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr* 31).
Dazu meint das Berufungsgericht: Laut Vergleich soll die genau nach § 32 Abs. 1 BEG bezeichnete Rente an den Leistungsverbesserungen für diese Rente teilnehmen und außerdem nur im Falle einer Erhöhung der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Umfang des § 32 Abs. 1 BEG erhöht werden* Eine solche ausdrückliche Beschränkung auf einzelne genau bezeichnete Leistungsverbesserungen schließe allein kraft ihres Wortlauts andere Leistungsverbesserungen aus.
Dem kann der Senat nicht folgen*
1
Da der Vergleich vom August 1969 durch vorgedruckte, also häufig vereinbarte und demnach typische Bestimmungen geprägt ist, steht er der revisionsrichterlichen Auslegung auch ohne ausgeführte Revisionsrüge offen (vgl. BGH RzW 1978, 179 Nr. 12).
Ziff. 3 Abs. 2 des Vergleichs regelt dessen Abänderbarkeit wegen nachträglich sich ändernder tatsächlicher Verhältnisse (§ 206 Abs. 2 HEG). Daraus kann allenfalls auf Grund ausdehnender Interpretation ein Ausschluß später durch Gesetz oder Ver-ordnung begründeter Leistungsverbesserungen hergeleitet werden.
Im übrigen ergibt ein Vergleich, der nach seinem Wortlaut die vereinbarte Mindestrente den gesetzlichen Änderungen der Hin-destbeträge nach § 32 BEG unterwirft und einen Verzicht der Antragstellerin auf eine weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit enthält, nicht unmittelbar, daß künftige die Erhöhungen der Mindestrente übersteigende LeistungsVerbesserungen auf Grund der AnderungsVerordnungen zur 2. DV-BEG ausgeschlossen seien. Ein solcher Inhalt des Vergleichs erschlösse sich wiederum erst durch Auslegung. Das hat der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 4. Oktober 1979 - IX ZR 64/78 - für einen gleichliegenden Fall entschieden.
Der Vergleich vom August 1969 beschränkt mithin die Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21a der 2. DV-BEG. Außerdem gewährt er eine Rente (165 DM), die 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (158,— DM) nach dem bei Vergleichsabschluß geltenden Recht (2. DV-BEG in der Fassung der 8. ÄndVO vom 25. März 1969, BGBl I 245) übersteigt. Deshalb nimmt der Rentenanspruch an den Leistungsverbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG auf der Grundlage des einfachen Dienstes und des nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG zu ergänzenden mittleren Hundert-
 
ft
 satzes ab 1* April 1969 teil (Art. IV Abs, 4 der 9. AndVG vom 11. Juli 1970 und gleichlautende ÜbergangsVorschriften der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV; BGH RzW 197C,
116 Nr. 31; 1978, 151).
Eine solche Anpassung ist auch dann geboten, wenn der Mindestrentenvergleich nach Verkündung der 7. oder einer der späteren Änderungsverordnungen geschlossen worden ist und erst auf Grund der strukturellen Leistungsverbesserungen folgender Änderungsverordnungen die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (hier 185 DM ab 1. April 1969) die weniger erhöhte Mindestrente (hier 173 DM ab 1. April 1969) übersteigt. Auch das ist geklärt durch die Senatsentscheidungen RzW 1978, 151; vom 3. Juli 1979 - IX ZB 532/78 und vom 4. Oktober 1979 - IX ZR 64/78, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Puchs	Gärtner