Die Witwenrente lebt auch nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe wieder auf.BGH, Urt. v. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1963 wurde ihr nach §§ 160 ff BEG Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu ihrer zweiten Eheschließung bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zuerkannt. Der Berufungsrichter geht ohne weitere Begründung davon aus, die Hinterbliebenenrente könne nach § 23 BEG auch nach Auflösung der dritten Ehe der Klägerin wieder aufleben. Die Revision ist dagegen mit dem Oberlandesgericht Hamburg (RzW 1978, 98) der Auffassung, daß die Witwenrente nach Auflösung einer neuen Ehe nur einmal wieder aufleben könne. Unter "die neue Ehe”, deren Auflösung das Wiederaufleben der Rente bewirkt, kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl die erste nach dem Tod des ursprünglichen Versorgers eingegangene Ehe als auch eine weitere Ehe verstanden werden. Als "Witwe” wird zwar überlicherweise nur die Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes, solange sie nicht wieder geheiratet hat, bezeichnet. Diesen Sprachgebrauch hält aber das Gesetz selbst in § 23 Satz 3 BEG nicht ein; dort spricht es bei der Regelung der Anrechnung der durch die Wiederverheiratung erlangten Versorgungs- und Unterhaltsansprüche von der "Witwe”, Die Materialien lassen aber nicht erkennen, ob der Gesetzgeber die Frage einer dritten und weiteren Eheschließung gesehen hat und in welchem Sinne er sie beantworten wollte. §§615 Abs. 2 und 1291 Abs. 2 RVO, 68 Abs. 2 AVG) und der Kriegsopferversorgung (§44 Abs. 2 BVG) vertritt das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Witwenrente bei Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe nicht mehr zu zahlen ist und die Witwenabfindung nur bei Eingehung der nächsten, nicht aber einer weiteren Ehe in Betracht kommt. Das gelte aber nicht in gleicher Weise für eine weitere Ehe. Mit Jeder neuen Ehe verlören die inneren Bindungen wie auch die wirtschaftlichen und unterhaltsmäßigen Beziehungen zu dem verstorbenen ersten Ehemann an Intensität. Januar 1977 an seine Stelle getretene § 61 Abs.3 Beamtenversorgungsgesetz werden bei im wesentlichen gleichem Wortlaut einhellig dahin verstanden, daß auch nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe der Anspruch auf Witwengeld wieder auflebt (OVG Hamburg RiA 1964, 92; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht K § 164 Rdn 74 und 0 § 61 Rdn 68; Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamten- •'Unter einer Wiederverheiratung ist nicht nur die erste Eheschließung nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten zu verstehen”. Beim Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nach Auflösung einer neuen Ehe handelt es sich nicht um einen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts, vielmehr um eine Neuerung aus der Zeit nach 1950. Wie weiter oben dargelegt, wollte der Gesetzgeber auch das Wiederaufleben der Witwenrente in § 23 BEG der beamtenrechtlichen Regelung des § 164 Abs.3 BBG anschließen. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß ein Wiederaufleben der Witwenrente in Frage kommt, obgleich die Klägerin nur Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Er läßt ungeprüft, ob die Klägerin nach § 150 BEG alter oder neuer Fassung anspruchsberechtigt ist und beschränkt sich auf den - kassatorischen - Ausspruch, das Landgericht habe die Klage mit fehlerhafter Begründung abgewiesen. Sei die Klägerin schon nach §150 BEG a.F. anspruchsberechtigt gewesen, so könne es ihr nicht zu dem Nachteil gereichen, daß sie den Anspruch zunächst nur auf § 160 BEG gestützt habe. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang auch, daß sie für die Zeit zwischen der Beendigung der zweiten Ehe und der dritten Eheschließung keine Rente begehrt und im Hinblick auf ihre zweite Wiederverheiratung keine Witwenabfindung verlangt habe. Selbst wenn hierin ein Verzicht liegen sollte, erstrecke dieser sich keineswegs auf die wiederaufgelebte Rente nach Auflösung der dritten Ehe. Sei die Klägerin erst durch die Neufassung des §150 BEG nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt geworden, so sei der Antrag vom Dezember 1969 rechtzeitig gestellt. Selbst wenn ein Neuantrag nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG erforderlich sei, was zweifelhaft erscheine, weil die Geltendmachung der wieder aufgelebten Rente nicht fristgebunden sei, habe die Klägerin jedenfalls die Jahresfrist des § 189 a Abs. 2 BEG gewahrt. Entscheidung über den LebensSchadensanspruch der Witwe für die spätere Entscheidung, ob die Witwenrente nach § 23 Satz 2 BEG wieder auf gelebt ist, bindend ist, es sei denn, daß sie früher für den Anspruchsumfang unerheblich war (BGH RzW 1977, 15). Dementsprechend erkannte der Bescheid nur eine Kapitalentschädigung für die Zeit bis zur Eingehung der zweiten Ehe zu, obgleich die Klägerin im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hatte, daß die zweite Ehe nicht mehr bestand, und ihren Antrag nicht beschränkt hatte. November 1959) standen ihr aber ein Anspruch auf Rente und nach der dritten Eheschliessung ein Anspruch auf die Witwenabfindung nur zu, wenn sie nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt war. Insofern kam es in dem Bescheid für den Umfang des Anspruchs auf die allgemeine Anspruchsberechtigung an. Mit der Klage forderte die Klägerin ohne eine andere Anspruchsberechtigung als diejenige nach § 160 BEG für sich in Anspruch zu nehmen, nur eine höhere Kapitalentschädigung auf der Grundlage einer Einstufung in den gehobenen Dienst# Der Vergleich vom 8. Die in dem Bescheid mitenthaltene Ablehnung von Rente und damit die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG entfaltete daher die in BGH RzW 1977, 15 näher umschriebene Bindungswirkung. Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob die Klägerin schon nach der alten Fassung des § 150 BEG anspruchsberechtigt war, und trifft auch insoweit keine ausreichenden Feststellungen. War sie es, so ist die Feststellung der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG im Bescheid vom 1.
NACHSCHLAGEWERK: ja BGHZ: nein BEG § 23 Satz 2 Die Witwenrente lebt auch nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe wieder auf. BGH, Urt. v. 6. März 1980 - IX ZR 17/77 - OLG Koblenz - LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF s*/S IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 17/77 URTEIL Verkündet am 6. März 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ■Straße A Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen geschiedene , Apt,A , geborene /Canada, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10, Juli 1973 aufgehoben. Soweit die Klägerin Zinsen begehrt, wird ihre Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 1972 zurückgewiesen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war in erster Ehe mit dem Juden Chaim Sfl||verheiratet. Dieser kam im April 1942 im Lager Moghilev durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ums Leben. 1948 wanderte die Klä- gerin nach Kanada aus und ging am 6. Juli 1952 ihre zweite Ehe mit Hersz Gflüein. Die Ehe wurde am 8. Juli 1959 wieder geschieden. Am 14. November 1959 heiratete die Klägerin Feivel Die dritte Ehe wurde am 11. Dezember 1969 geschieden. 1956 beantragte die Klägerin Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem ersten Ehemann. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1963 wurde ihr nach §§ 160 ff BEG Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu ihrer zweiten Eheschließung bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zuerkannt. Mit einer hiergegen erhobenen Klage erstrebte die Klägerin die Einreihung in den gehobenen Dienst. Der Rechtsstreit endete am 8. April 1965 mit einem Vergleich, mit dem der Beklagte sich verpflichtete, an die Klägerin die Leistungen aus dem Bescheid unter Einstufung in den gehobenen Dienst zu erbringen. Am 17. Dezember 1969 bat die Klägerin, die nach Scheidung ihrer dritten Ehe wieder aufgelegte Witwenrente zu zahlen; und berief sich darauf, sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab. Die Klage auf Witwenrente wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Zinsen stehen der Klägerin nicht zu. Sie begehrt Rente ab dem 1. Januar 1970. Nach dem 31. Dezember 1969 fällig gewordene Renten werden aber nicht verzinst (BGH RzW 1975, 147 Nr. 11). Insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Berufungsrichter geht ohne weitere Begründung davon aus, die Hinterbliebenenrente könne nach § 23 BEG auch nach Auflösung der dritten Ehe der Klägerin wieder aufleben. Die Revision ist dagegen mit dem Oberlandesgericht Hamburg (RzW 1978, 98) der Auffassung, daß die Witwenrente nach Auflösung einer neuen Ehe nur einmal wieder aufleben könne. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Wortlaut des Gesetzes ist nicht eindeutig. Unter "die neue Ehe”, deren Auflösung das Wiederaufleben der Rente bewirkt, kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl die erste nach dem Tod des ursprünglichen Versorgers eingegangene Ehe als auch eine weitere Ehe verstanden werden. Als "Witwe” wird zwar überlicherweise nur die Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes, solange sie nicht wieder geheiratet hat, bezeichnet. Diesen Sprachgebrauch hält aber das Gesetz selbst in § 23 Satz 3 BEG nicht ein; dort spricht es bei der Regelung der Anrechnung der durch die Wiederverheiratung erlangten Versorgungs- und Unterhaltsansprüche von der "Witwe”, obwohl die Anrechnung nur in Frage kommt, wenn die Hinterbliebene eine neue Ehe eingegangen war und diese wieder aufgelöst ist. In den Gesetzesmaterialien wird die Frage nicht behandelt. Das Wiederaufleben der Witwenrente nach Auflösung der zu ihrem Fortfall führenden neuen Ehe wurde erstmals durch § 24 Abs. 1 der 1. DV-BEG vom 17. September 1954 in das Entschädigungsrecht eingefügt und später in § 23 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes idF vom 29. Juni 1956 übernommen. Der Gesetzgeber wollte damit die Versorgung der Witwen von Verfolgten an die für Bundesbeamte geltende Regelung des § 164 Abs. 3 BBG anpassen (BT-Drucks. II 1949 S. 107). Die Materialien lassen aber nicht erkennen, ob der Gesetzgeber die Frage einer dritten und weiteren Eheschließung gesehen hat und in welchem Sinne er sie beantworten wollte. Vergleichbare Vorschriften in anderen Rechtsgebieten werden unterschiedlich ausgelegt. Für den Bereich der gesamten Sozialversicherung (z.B. §§615 Abs. 2 und 1291 Abs. 2 RVO, 68 Abs. 2 AVG) und der Kriegsopferversorgung (§44 Abs. 2 BVG) vertritt das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Witwenrente bei Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe nicht mehr zu zahlen ist und die Witwenabfindung nur bei Eingehung der nächsten, nicht aber einer weiteren Ehe in Betracht kommt. Der Große Senat des Bundessozialgerichts bestätigte diese Auffassung unter eingehender Darstellung der Rechtsprechung (BSGE 44, 153) und stellte dabei vor allem auf den sozialpolitischen Zweck der Vorschriften ab. Der Gesetzgeber habe zur Vermeidung von sogenannten "Onkelehen” den Willen der Witwe zu einer zweiten Eheschließung stärken wollen. Das gelte aber nicht in gleicher Weise für eine weitere Ehe. Mit Jeder neuen Ehe verlören die inneren Bindungen wie auch die wirtschaftlichen und unterhaltsmäßigen Beziehungen zu dem verstorbenen ersten Ehemann an Intensität. Insbesondere habe aber der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei verschiedenen Neuregelungen keine Änderung herbeigeführt, also ersichtlich die Rechtsprechung gebilligt. Die Ansicht des Bundessozialgerichts hat auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (RVO-Gesamtkommentar, § 615 RVO Anm. 3, § 1291 RVO Anm. 5; Koch/Hartmann, Angestelltenversicherungsgesetz 2./3. Aufl. § 68 AVG Anm. C I; Rohr/Beuster/Strässer, Bundesversorgungsrecht § 44 BVG Anm. 4 und 8; Thannheiser/Wende/Zeck, Handbuch des Bundesversorgungsrechts § 44 BVG S. 3; Wilke/Wunderlich, BundesVersorgungsgesetz 4. Aufl. § 44 BVG Anm. I 4 und II 3; a.A.: Hildegard Krüger, SGb 1966, 519; Beitzke, SGb 1978, 33). Anders verhält es sich im Recht der Beamtenversorgung. § 164 Abs. 3 BBG und der seit 1. Januar 1977 an seine Stelle getretene § 61 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz werden bei im wesentlichen gleichem Wortlaut einhellig dahin verstanden, daß auch nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe der Anspruch auf Witwengeld wieder auflebt (OVG Hamburg RiA 1964, 92; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht K § 164 Rdn 74 und 0 § 61 Rdn 68; Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamten- gesetz § 164 Rdn 22; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz § 61 Rdn 17; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. § 61 BeamtVG Rdn 9). Diese Auffas-1 sung war auch das Ergebnis einer Besprechung der Versorgungsreferenten des Bundes und der Länder am 13./I4. Mai 1969 in Kiel (mitgeteilt bei Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, aaO). Für die Witwenabfindung bei der Wiederverheiratung nach § 124a BBG, jetzt § 21 Beamtenversorgungsgesetz, sieht die Verwaltungsvorschrift unter Nr. 2 Abs. 2 vor (abgedruckt bei Plog/ Wiedow/Beck, aaO § 124 a): •'Unter einer Wiederverheiratung ist nicht nur die erste Eheschließung nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten zu verstehen”. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt - soweit ersichtlich - bisher nicht vor. Beim Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nach Auflösung einer neuen Ehe handelt es sich nicht um einen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts, vielmehr um eine Neuerung aus der Zeit nach 1950. Die Neuregelung folgt nicht aus der Alimentationspflicht des Dienstherren, sondern hat allgemeine familienpolitische Gründe. Um der Witwe den Entschluß zur Eingehung einer neuen Ehe zu erleichtern, soll ihr die Befürchtung genommen werden, daß sie bei einer Beendigung der neuen Ehe unversorgt sein werde (BVerfGE 25, 142). Der Senat hält es für angemessen, § 23 BEG im Sinne der beamtenrechtlichen Regelung auszulegen. Das familienpolitische Anliegen des Gesetzgebers, das auch bei der Regelung der Witwenrente im neugefaßten § 23 BEG eine Rolle spielte (vgl. BGH RzW 1958, 305 Nr. 34), kann auch bei der Eingehung einer weiteren Ehe von Bedeutung sein. Hinzu kommt, daß die wiederauflebende Witwenrente ebenso wie die ursprüngliche Witwenrente der Versorgungspflicht entspringt, die der Wiedergutmachungspflichtige gegenüber der Witwe wegen des Verlustes ihres ersten Ehemannes übernommen 8 hat. So gesehen führt die Wiederheirat der Witwe zu einer finanziellen Entlastung des Entschädigungs-pflichtigen. Das Erlöschen der Rente erscheint so als eine zufällige Begünstigung der öffentlichen Hand. Der Wegfall dieser Begünstigung nach einer Auflösung der Ehe ist daher folgerichtig, wenn der Zustand der grundsätzlichen Versorgungsbedürftigkeit wieder hervorgetreten ist (vgl. BVerfGE 38, 187, 201 zu § 44 BVG). Dieser Gesichtspunkt verliert auch nach Auflösung einer weiteren Ehe nicht Jedes Gewicht. Entscheidend ist aber, daß die Renten des Bundesentschädigungsgesetzes weitgehend der beamtenrechtlichen Versorgung angeglichen sind. Wie weiter oben dargelegt, wollte der Gesetzgeber auch das Wiederaufleben der Witwenrente in § 23 BEG der beamtenrechtlichen Regelung des § 164 Abs. 3 BBG anschließen. Dieses erklärte Ziel des Gesetzgebers legt es nahe, auch hier die Grundsätze der Beamtenversorgung anzuwenden. Einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe bedarf es nicht. Der Senat ist mit dem Großen Senat des BundesSozialgerichts der Auffassung, daß die beamtenrechtliche Regelung und ihr folgend die entschädigungsrechtliche Regelung mit der nur vierundzwanzigfachen Abfindung im Falle der Wiederverheiratung seit Jeher ein spezifisch abgegrenztes, mit dem Sozialrecht nur bedingt vergleichbares Rechtsgebiet ist (BSGE 44, 153). Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß ein Wiederaufleben der Witwenrente in Frage kommt, obgleich die Klägerin nur Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953» aber noch keine Rente erhalten hatte (BGH RzW 1958, 305 Nr. 34; 1977, 14). Die weiteren Ausführungen des Berufungsrichters halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Er läßt ungeprüft, ob die Klägerin nach § 150 BEG alter oder neuer Fassung anspruchsberechtigt ist und beschränkt sich auf den - kassatorischen - Ausspruch, das Landgericht habe die Klage mit fehlerhafter Begründung abgewiesen. Dazu führt er aus: Die Witwenrente könne nur bei allgemeiner Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG, nicht bei einer solchen nach § 160 BEG wieder aufleben; denn § 23 BEG sei in §163 BEG nicht erwähnt. Sei die Klägerin schon nach §150 BEG a.F. anspruchsberechtigt gewesen, so könne es ihr nicht zu dem Nachteil gereichen, daß sie den Anspruch zunächst nur auf § 160 BEG gestützt habe. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang auch, daß sie für die Zeit zwischen der Beendigung der zweiten Ehe und der dritten Eheschließung keine Rente begehrt und im Hinblick auf ihre zweite Wiederverheiratung keine Witwenabfindung verlangt habe. Selbst wenn hierin ein Verzicht liegen sollte, erstrecke dieser sich keineswegs auf die wiederaufgelebte Rente nach Auflösung der dritten Ehe. Sei die Klägerin erst durch die Neufassung des §150 BEG nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt geworden, so sei der Antrag vom Dezember 1969 rechtzeitig gestellt. Selbst wenn ein Neuantrag nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG erforderlich sei, was zweifelhaft erscheine, weil die Geltendmachung der wieder aufgelebten Rente nicht fristgebunden sei, habe die Klägerin jedenfalls die Jahresfrist des § 189 a Abs. 2 BEG gewahrt. Das Verfahren des Tatrichters wird vom Beklagten nicht gerügt. Die Ausführungen sind jedoch auch in materiell-rechtlicher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Berufungsrichter verkennt, daß die Feststellung der AnspruchsBerechtigung nach §§ 4, 150 oder 160 BEG in einer unanfechtbaren oder rechtskräftigen 10 - Y/S Entscheidung über den LebensSchadensanspruch der Witwe für die spätere Entscheidung, ob die Witwenrente nach § 23 Satz 2 BEG wieder auf gelebt ist, bindend ist, es sei denn, daß sie früher für den Anspruchsumfang unerheblich war (BGH RzW 1977, 15). In dem Bescheid vom 1. Oktober 1963 heißt es, es bestehe Anspruch auf Entschädigung nach § 160 BEG. Dementsprechend erkannte der Bescheid nur eine Kapitalentschädigung für die Zeit bis zur Eingehung der zweiten Ehe zu, obgleich die Klägerin im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hatte, daß die zweite Ehe nicht mehr bestand, und ihren Antrag nicht beschränkt hatte. Im Rubrum des Bescheids wird die Klägerin auch als (in 3. Ehe) ”verheiratete Engelstein und geschiedene Glaser” benannt. Für die Zeit zwischen der Auflösung der zweiten Ehe (8. Juli 1959) und der dritten Eheschließung (14. November 1959) standen ihr aber ein Anspruch auf Rente und nach der dritten Eheschliessung ein Anspruch auf die Witwenabfindung nur zu, wenn sie nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt war. Insofern kam es in dem Bescheid für den Umfang des Anspruchs auf die allgemeine Anspruchsberechtigung an. Durch den Entschädigungsbescheid über den Anspruch wegen Lebensschaden, aus dem sich nichts Gegenteiliges ergab, wurde der Entschädigungsanspruch aus dieser Schadensart vollständig geregelt. Was er nicht ausdrücklich bewilligte, lehnte er ab, auch wenn er diese Ablehnung nicht ausdrücklich aussprach (BGH RzW 1977, 15). Insoweit ist der Bescheid vom 1. Oktober 1963 nicht mit der Klage angegriffen worden. Mit der Klage forderte die Klägerin ohne eine andere Anspruchsberechtigung als diejenige nach § 160 BEG für sich in Anspruch zu nehmen, nur eine höhere Kapitalentschädigung auf der Grundlage einer Einstufung in den gehobenen Dienst# Der Vergleich vom 8. April 1965 regelte nichts anderes. Die in dem Bescheid mitenthaltene Ablehnung von Rente und damit die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG entfaltete daher die in BGH RzW 1977, 15 näher umschriebene Bindungswirkung. 11 Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob die Klägerin schon nach der alten Fassung des § 150 BEG anspruchsberechtigt war, und trifft auch insoweit keine ausreichenden Feststellungen. War sie es, so ist die Feststellung der Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG im Bescheid vom 1. Oktober 1963 für die jetzt anstehende Entscheidung, ob die Witwenrente wieder aufgelebt ist, bindend. Ist sie bindend, so ist die Witwenrente nicht wieder aufgelebt. Für diesen Fall hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil zu Unrecht aufgehoben. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Mai Portmann Richter am Bundesgerichtshof Henkel Zorn kann nicht unter- schreiben; er ist krank. Mai Dr. Lang