November 1953« Dabei sah sie davon ab, die Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen und einen Rentenhundertsatz festzusetzen, weil die Klägerin sich im August 1968 schriftlich ’’mit Gewährung der Mindestrente nach dem jeweiligen verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad einverstanden“ erklärt hatte. Die Klägerin hält, wie schon im Verwaltungsverfahren, auch die Schußverletzung für verfolgungsbedingt und hat deshalb mit der Klage auch hierfür ein Heilverfahren sowie die Mindestrente für eine Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit um 60 % und die entsprechende Kapitalentschädigung verlangt. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ein Heilverfahren auch für die SchußVerletzung sowie unter Anrechnung der von der Behörde zugesprochenen Leistungen 7.250 DM Kapitalentschädigung und die Mindestrente für eine Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit um 40 % zuerkannt. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht sieht in der Schußverletzung eine adäquate und verfolgungseigentümliche Folge der gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Die Inhaftierung ausländischer Juden auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zu einer Zeit, als die alliierten Streitkräfte bereits die Reichsgrenzen überschritten gehabt hätten, habe zwangsläufig dazu geführt, daß auch diese Juden dem an Schärfe immer mehr zunehmenden ’’totalen Krieg" ausgesetzt worden seien. In jener Zeit, spätestens zur Jahreswende 1944/45, sei es für einen objektiven Beobachter klar gewesen, daß die Übermacht der alliierten Streitkräfte in absehbarer Zeit zu einer völligen militärischen Niederlage der deutschen Wehrmacht und zu einer vollständigen Besetzung des Reichsgebiets führen mußte. Damit sei aber auch erkennbar gewesen, daß die andauernde Inhaftierung der Juden auf den immer kleiner werdenden, noch unter deutscher Kontrolle stehenden Raum für diese mit einer ständig zunehmenden Gefährdung durch die Kriegshandlungen verbunden gewesen sei. April 1945 nicht dadurch wieder beseitigt werden können, daß die soeben freigelassenen Häftlinge mit Fahrzeugen, die mit dem roten Kreuz gekennzeichnet gewesen seien, durch das Kriegsgebiet transportiert worden April 1945 noch nicht besetzten Teilen Deutschlands sei für die Klägerin und die übrigen aus dem Konzentrationslager Ravensbrück entlassenen Verfolgten größer gewesen als für die dort noch ansässige, von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verschont gebliebene Bevölkerung. Dagegen hätten die aus dem Konzentrationslager Ravensbrück entlassenen ausländischen Verfolgten praktisch keine andere Wahl gehabt, als mit Hilfe der schwedischen Hilfsorganisation eine längere und damit gefahrvolle Reise durch das von feindlichen Flugzeugen schon beherrschte deutsche Gebiet zu machen. Die Verfolgungseigentümlichkeit der SchußVerletzung, die die Klägerin während der Fahrt vom Konzentrationslager Ravensbrück nach Schweden erlitten hat, ist jedenfalls zu verneinen. £)ies hat der Senat bereits in seinem Urteil RzW I960, 375 Nr. 30 in dem Fall einer ebenso wie die Klägerin während des Transports vom Konzentrationslager Ravensbrück nach Schweden verwundeten Verfolgten dargelegt. Weder die Kritik Küsters (RzW I960, 450) an dieser Entscheidung noch die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es, den Fall der Klägerin anders zu beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden nur dann zu entschädigen, wenn er nicht nur durch die Verfolgung adäquat verursacht, sondern auch der Verfolgung eigentümlich ist (vgl. Sie soll die Entschädigungspflicht dem Zweck der Wiedergutmachung entsprechend begrenzen, wenn ein Schaden nicht nur durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG), sondern auch aus einer allgemeinen Gefahrenlage, insbesondere durch den Krieg und seinen Folgen, die ebenso Nichtverfolgte betroffen haben, entstanden ist (vgl. Der Schaden muß eine Auswirkung gerade der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen als solcher gewesen sein in dem Sinne, daß die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus er entstanden ist, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten durch «die Verfolgung erhöht, nicht nur verändert worden ist (BGH aaO; RzW 1964, 547). Daß die Klägerin ohne ihre vorangegangene Inhaftierung damals nicht von Ravensbrück nach Schweden gefahren wäre, begründet allenfalls einen adäquaten Zusammenhang zwischen ihrer Verfolgung und der Schußverletzung. Für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist die Sache noch nicht reif.Dem Berufungsurteil ist zwar zu entnehmen, daß die Zuerkennung zusätzlicher Entschädigungsleistungen auf der Annahme beruht, die Schußverletzung am rechten Arm und ihre Auswirkungen seien verfolgungsbedingt, und daß das andere, verfolgungsbedingte Leiden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nur um 25 % mindert. Sie mag mit ihrer Mindestrentenerklärung ihren Antrag im Verwaltungsverfahren beschränkt haben, aber keinesfalls auf die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung Sie hat von Anfang an auch die Schußverletzung am rechten Arm mit Dauerfolgen als Verfolgungsschaden geltend gemacht und durch Vorlage ärztlicher Atteste eine verfolgungsbedingte Erwerbsbeschränkung von mindestens 60 % behauptet, Ihr Antrag ist somit durch den nur die Mindestrente für eine Beeinträchtigung von 25 % festsetzenden Bescheid zu dem Teil abgelehnt worden, wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Nachdem ihr das Berufungsgericht nur die Mindestrente für eine Beeinträchtigung von 40 % zuerkannt und allein der Beklagte diese Entscheidung zulässigerweise angefochten hat, sind jetzt noch der Unterschied zwischen den Mindestrenten für 25 und für 40 % Erwerbsbeschränkung und der entsprechende Teil der Kapitalentschädigung im Streit. Dieser Teilanspruch ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin sich im Verwaltungsverfahren nmit Gewährung der Mindestrente nach dem jeweiligen verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad einverstanden” erklärt und im Rechtsstreit nur die Mindestrente für die von ihr behauptete Erwerbsminderung von 60 % verlangt hat. Dies schließt es nicht aus, der Klägerin für eine verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 25 % über die Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG errechnete höhere Rente zuzuerkennen.^Durch eine einseitige Erklärung des Antragstellers können einzelne Elemente der Anspruchsberechnung nicht bindend für eine nachfolgende Entscheidung über den Anspruch festgelegt werden (vgl. BGH RzW 1964, 406; 520; 1967, 326; 1975, 174), mit der Folge, daß er nicht beschwert ist, wenn die Entschädigungsbehörde ihm höhere Leistungen vorenthält, und daß das Gericht ihm über seinen so begrenzten Anspruch hinaus nichts zuerkennen darf (§ 209 Abs. 1 BEG, § 308 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat ihren Anspruch aber nur auf den Betrag der Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 60 % beschränkt. Daß sie sich auch dann mit der Mindestrente zufrieden geben wolle, wenn das Gericht eine geringere Erwerbsminderung als 60 % feststellt, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Infolgedessen kann und muß das Gericht den jetzt noch streitigen Anspruch, der niedriger ist als die Mindestrente für eine Erwerbsminderung von 60 %9 trotz der Mindestrentenerklärung zusprechen, soweit dies gemäß § 31 Abs.3-6 Beg, §§ 15, 15 a der 2. Das Berufungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, daß es der Klägerin ohne weiteres nur die Mindestrente für die festgestellte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung zuzusprechen habe, weil die Klägerin immer nur die Mindestrente, ’wenn auch für eine höhere Beeinträchtigung verlangt habe. Vielmehr muß zunächst ermittelt werden, ob und welche Leistungen der Klägerin durch Änderungsbescheide nach dem angefochtenen Bescheid zugesprochen worden sind. schädiglangen und Renten, Nach dem Urteil wären aber Zinsen auf alle erstmals zuerkannten Leistungen, also auch Renten für die Zeit ab 1.
2397 033 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TV TR 17/7, URTEIL Verkündet am -----:--LLL1 10, November 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, ~ Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Ava t Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 1972 im Kostenpunkt und insoweit, als zugunsten der Klägerin erkannt worden ist, aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts Trier vom 28. Januar 1970 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr Heilverfahren für die Folgen der Schußverletzung am rechten Ellenbogen verlangt worden ist. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1927 in Lodz geborene Jüdische Klägerin wurde am 25. April 1945 auf Grund der Aktion des Grafen Bemadotte aus dem Konzentrationslager Ravensbrück entlassen und nach Schweden gebracht. Alliierte Flugzeuge griffen am 26. April 1945 die mit dem Zeichen des Roten Kreuzes versehenen Fahrzeuge noch in Deutschland an. Die Klägerin erlitt dabei einen Schußbruch im unteren Drittel des rechten Oberarms. Die Behörde gewährte ihr mit Bescheid vom 13. November 1968 nur für ein psychisches Leiden und eine darauf zurückgeführte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 25 % Heilverfahren sowie 5.800 DM Kapitalentschädigung und die Mindestrente ab 1. November 1953« Dabei sah sie davon ab, die Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen und einen Rentenhundertsatz festzusetzen, weil die Klägerin sich im August 1968 schriftlich ’’mit Gewährung der Mindestrente nach dem jeweiligen verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad einverstanden“ erklärt hatte. Die Klägerin hält, wie schon im Verwaltungsverfahren, auch die Schußverletzung für verfolgungsbedingt und hat deshalb mit der Klage auch hierfür ein Heilverfahren sowie die Mindestrente für eine Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit um 60 % und die entsprechende Kapitalentschädigung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ein Heilverfahren auch für die SchußVerletzung sowie unter Anrechnung der von der Behörde zugesprochenen Leistungen 7.250 DM Kapitalentschädigung und die Mindestrente für eine Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit um 40 % zuerkannt. Der Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht wegen Abweichung von BGH RzW I960, 375 Nr. 30 zugelassenen Revision die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht sieht in der Schußverletzung eine adäquate und verfolgungseigentümliche Folge der gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Die Verwundung der Klägerin durch einen Flugzeugangriff als Folge der gerade beendeten Gewaltmaßnahme sei nicht eine so entfernte Möglichkeit gewesen, daß sie nach der Lebenserfahrung nicht in Betracht zu ziehen sei. Sie sei für einen optimalen Beobachter in jener Zeit als mögliche Folge voraussehbar gewesen. Die Inhaftierung ausländischer Juden auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zu einer Zeit, als die alliierten Streitkräfte bereits die Reichsgrenzen überschritten gehabt hätten, habe zwangsläufig dazu geführt, daß auch diese Juden dem an Schärfe immer mehr zunehmenden ’’totalen Krieg" ausgesetzt worden seien. In jener Zeit, spätestens zur Jahreswende 1944/45, sei es für einen objektiven Beobachter klar gewesen, daß die Übermacht der alliierten Streitkräfte in absehbarer Zeit zu einer völligen militärischen Niederlage der deutschen Wehrmacht und zu einer vollständigen Besetzung des Reichsgebiets führen mußte. Damit sei aber auch erkennbar gewesen, daß die andauernde Inhaftierung der Juden auf den immer kleiner werdenden, noch unter deutscher Kontrolle stehenden Raum für diese mit einer ständig zunehmenden Gefährdung durch die Kriegshandlungen verbunden gewesen sei. Dieser Gefährdung wären jedenfalls die ausländischen Juden ohne die nationalsozialistische Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen. Daß daran eine Entlassung der Inhaftierten etwa zwei Wochen vor der Kapitulation des Deutschen Reiches nichts habe ändern können, sei ebenfalls voraussehbar gewesen. Diese dem nationalsozialistischen Verfolger zurechenbare Gefährdung habe am 26. April 1945 nicht dadurch wieder beseitigt werden können, daß die soeben freigelassenen Häftlinge mit Fahrzeugen, die mit dem roten Kreuz gekennzeichnet gewesen seien, durch das Kriegsgebiet transportiert worden seien. Eine solche Kennzeichnung habe nämlich in jenen Tagen keinen herausgehobenen Schutz gegen Völkerrechts-widrige Angriffe der alliierten Flugzeuge mehr bedeutet. Es sei gerichtsbekannt und werde durch den Bericht des Schwedischen Roten Kreuzes vom 29. August 1958 bestätigt, daß während der letzten Monate vor Kriegsende alle Fahrzeuge auf deutschen Straßen dem Beschuß durch alliierte Flugzeuge ausgesetzt gewesen seien. Ein solches Verhalten habe sich mit zunehmender Verschärfung des Krieges herausgebildet gehabt. Hierzu möge beigetragen haben, daß die deutsche Regierung das Zeichen des Roten Kreuzes auch für Zwecke der Kriegsführung mißbraucht habe. Mit einem Beschuß von Fahrzeugen des Roten Kreuzes im Machtbereich der deutschen Regierung durch alliierte Flugzeuge habe daher während der letzten Monate des Krieges gerechnet werden müssen. Dies sei einer der Umstände gewesen, die die erhöhte Kriegsgefahr für alle Personen in dem von feindlichen Kriegshandlungen bestimmten Raum Deutschlands begründet hätten. Zu diesem Gebiet habe im April 1945 auch der Bereich von Ravensbrück bis zur Ostsee gehört. Die Schußverletzung der Klägerin sei auch verfolgungseigentümlich. Die von den Kriegshandlungen der Streitmächte ausgehende Gefahr in den am 25. und 26. April 1945 noch nicht besetzten Teilen Deutschlands sei für die Klägerin und die übrigen aus dem Konzentrationslager Ravensbrück entlassenen Verfolgten größer gewesen als für die dort noch ansässige, von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verschont gebliebene Bevölkerung. Diese habe in der Regel keinen Anlaß und auch keine Möglichkeit gehabt, sich von ihrem Heimatort weiter zu entfernen. Sie habe sich bis zu einem gewissen Grade gegen die Kriegsgefahren, insbesondere vor einem Tieffliegerangriff, durch das Aufsuchen von Bunkern oder anderen Schutzräumen schützen können. Dagegen hätten die aus dem Konzentrationslager Ravensbrück entlassenen ausländischen Verfolgten praktisch keine andere Wahl gehabt, als mit Hilfe der schwedischen Hilfsorganisation eine längere und damit gefahrvolle Reise durch das von feindlichen Flugzeugen schon beherrschte deutsche Gebiet zu machen. Nur so hätten sie das Ausland erreichen und die nach längerer Konzentrationslagerhaft dringend notwendige Betreuung erhalten können. In dem noch nicht besetzten Teil Deutschlands hätten sie damals weder mit einer ausreichenden Versorgung noch mit einer angemessenen Unterkunft rechnen können. Da hiernach nur die Klägerin als ausländische Verfolgte genötigt gewesen sei, die gegenüber einem ständigen Aufenthalt an einem Ort erhöhten Gefahren eines Luftangriffs während einer längeren Reise auf sich zu nehmen, sei der daraus resultierende Schaden verfolgungseigentümlich. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Adäquanz des Ursachenzusammenhangs zwischen der Inhaftierung Lind der SchußVerletzung der Klägerin mag auf sich beruhen. Die Verfolgungseigentümlichkeit der SchußVerletzung, die die Klägerin während der Fahrt vom Konzentrationslager Ravensbrück nach Schweden erlitten hat, ist jedenfalls zu verneinen. £)ies hat der Senat bereits in seinem Urteil RzW I960, 375 Nr. 30 in dem Fall einer ebenso wie die Klägerin während des Transports vom Konzentrationslager Ravensbrück nach Schweden verwundeten Verfolgten dargelegt. Weder die Kritik Küsters (RzW I960, 450) an dieser Entscheidung noch die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es, den Fall der Klägerin anders zu beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden nur dann zu entschädigen, wenn er nicht nur durch die Verfolgung adäquat verursacht, sondern auch der Verfolgung eigentümlich ist (vgl. BGH RzW 1955, 293; 1958, 138; 142 Nr. 19; 1959, 257 Nr. 16; I960, 160; 303; 375; 1962, 21; 1963, 493; 496; 1964, 547; 1965, 68; 417; 1968, 500; Urteil vom 24. März 1977 - IX ZR 144/75, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Voraussetzung der Verfolgungseigentümlichkeit ähnelt in ihrer Funktion dem Erfordernis des Rechtswidrig-keitsZusammenhangs im bürgerlichen Schadensersatzrecht (vgl. BGHZ 12, 213; 217; 20, 137, 142; 27, 137, 140; 43, 178, 182; 57, 25, 28 ff; 137, 245, 256). Sie soll die Entschädigungspflicht dem Zweck der Wiedergutmachung entsprechend begrenzen, wenn ein Schaden nicht nur durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG), sondern auch aus einer allgemeinen Gefahrenlage, insbesondere durch den Krieg und seinen Folgen, die ebenso Nichtverfolgte betroffen haben, entstanden ist (vgl. BGH RzW 1958, 138; I960, 160; 1964, 547; Urteil vom 23. Juni 1977 - IX ZR 83/73, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Schaden muß eine Auswirkung gerade der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen als solcher gewesen sein in dem Sinne, daß die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus er entstanden ist, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten durch «die Verfolgung erhöht, nicht nur verändert worden ist (BGH aaO; RzW 1964, 547). Die Verwundung, die die Klägerin auf der Fahrt nach Schweden erlitten hat, war keine Auswirkung der gegen die Klägerin ergriffenen Gewaltmaßnahme, der Freiheitsentziehung als solcher. Sie ist der Klägerin nach Beendigung ihrer Verfolgung durch Dritte zugefügt worden. In die Gefahr, aus der heraus es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu / ,/j dem Schaden gekommen ist, ist die Klägerin erst durch ihre Freilassung geraten. In dieser allgemeinen Gefahrenlage, nämlich der Bedrohung durch Luftangriffe, befanden sich in dieser Zeit auch Nichtverfolgte, zu denen viele zwangsweise nach Deutschland gebrachte Ausländer gehörten. Daß die Klägerin ohne ihre vorangegangene Inhaftierung damals nicht von Ravensbrück nach Schweden gefahren wäre, begründet allenfalls einen adäquaten Zusammenhang zwischen ihrer Verfolgung und der Schußverletzung. Daraus folgt aber nicht, daß sie der Gefahr, eine solche Verletzung zu erleiden, infolge der vorangegangenen Freiheitsentziehung in höherem Maße, d.h. mit geringeren Schutzmöglichkeiten, ausgesetzt war als Nichtverfolgte. Es gab damals in dem noch nicht besetzten Teil Deutschlands ganz allgemein keinen sicheren Schutz gegen Kampfhandlungen, insbesondere Tieffliegerangriffe. Auch wer nicht zu reisen brauchte, konnte sich schon wegen der Anforderungen des täglichen Lebens, des Arbeitsund Verteidigungseinsatzes nicht ständig an einem sicheren Ort oder auch nur in unmittelbarer Nähe einer Deckung gegen plötzlich auftauchende Tiefflieger aufhalten. Die Schußverletzung der Klägerin ist somit nicht verfolgungseigentümlich und infolgedessen nicht zu entschädigen. Für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist die Sache noch nicht reif. Dem Berufungsurteil ist zwar zu entnehmen, daß die Zuerkennung zusätzlicher Entschädigungsleistungen auf der Annahme beruht, die Schußverletzung am rechten Arm und ihre Auswirkungen seien verfolgungsbedingt, und daß das andere, verfolgungsbedingte Leiden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nur um 25 % mindert. Die weiteren Grundlagen für die Berechnung von Rente und Kapitalentschädigung bedürfen aber noch tatrichterlicher Prüfung. Eine Überleitung der in dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Mindestrente auf Grund der 7. oder einer späteren Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG und in Anlehnung an BGH RzW 1976, 116 Nr* 31 in eine nach dem mittleren Hundertsatz (§ 31 Abs« 6 BEG, § 15 Abs« 1 Satz 1 der 2. DV-BEG) aus den Bezügen des einfachen Dienstes (§31 Abs« 3 Satz 1 BEG, § 13 der 2. DV-BEG) errechnete Rente kommt hier nicht in Betracht# Seit der Erhöhung des Vergleichseinkommens im einfachen Dienst (Besoldungsübersicht Anlage zu §§ 13, 14 der 2« DV-BEG) in der für die Klägerin maßgebenden (§13 Abs. 2 der 2. DV-BEG) niedrigsten Altersstufe auf jährlich 8.040 DM ab 1. April 1969 durch die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG (vom 11. Juli 1970 - BGBl I S. 1080) übersteigt zwar die nach dem mittleren Hundertsatz von 27,5 errechnete Rente (185 DM) für eine Erwerbsminderung von 25 % die entsprechende Mindestrente (173 DM). Der Rentenanspruch der Klägerin ist jedoch bis zur Verkündung der Verordnung am 17. Juli 1970 weder durch unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung noch durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden. Die Mindestrentenerklärung der Klägerin im Verwaltungsverfahren hat nicht z,u einer den Anspruch regelnden Vereinbarung der Parteien geführt. Vielmehr hat die Entschädigungsbehörde daraus die Befugnis hergeleitet, in ihrer Entscheidung der Klägerin ohne Einreihung in eine Beamtengruppe und ohne Bestimmung eines Rentenhundertsatzes die Mindestrente zuzusprechen. Dieser Bescheid vom 13* November 1968 ist zulässigerweise mit der Klage angefochten. Die Klägerin ist durch ihn beschwert (vgl. BGH RzW 1975, 187; 1976, 237). Sie mag mit ihrer Mindestrentenerklärung ihren Antrag im Verwaltungsverfahren beschränkt haben, aber keinesfalls auf die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung 10 - von 25 - 39 %. Sie hat von Anfang an auch die Schußverletzung am rechten Arm mit Dauerfolgen als Verfolgungsschaden geltend gemacht und durch Vorlage ärztlicher Atteste eine verfolgungsbedingte Erwerbsbeschränkung von mindestens 60 % behauptet, Ihr Antrag ist somit durch den nur die Mindestrente für eine Beeinträchtigung von 25 % festsetzenden Bescheid zu dem Teil abgelehnt worden, wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Im Rechtsstreit hat die Klägerin die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsbeschränkung von 60 % verlangt. Dementsprechend hat sie im Berufungsrechtszug ihren Klageantrag beziffert. Nachdem ihr das Berufungsgericht nur die Mindestrente für eine Beeinträchtigung von 40 % zuerkannt und allein der Beklagte diese Entscheidung zulässigerweise angefochten hat, sind jetzt noch der Unterschied zwischen den Mindestrenten für 25 und für 40 % Erwerbsbeschränkung und der entsprechende Teil der Kapitalentschädigung im Streit. Dieser Teilanspruch ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin sich im Verwaltungsverfahren nmit Gewährung der Mindestrente nach dem jeweiligen verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad einverstanden” erklärt und im Rechtsstreit nur die Mindestrente für die von ihr behauptete Erwerbsminderung von 60 % verlangt hat. Dies schließt es nicht aus, der Klägerin für eine verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 25 % über die Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG hinaus eine gemäß § 31 Abs. 3-6 BEG, §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG errechnete höhere Rente zuzuerkennen.^Durch eine einseitige Erklärung des Antragstellers können einzelne Elemente der Anspruchsberechnung nicht bindend für eine nachfolgende Entscheidung über den Anspruch festgelegt werden (vgl. BGH RzW 1967, 326; 1970, 75). Durch die Angabe von Berechnungselementen kann der 11 Antragsteller allenfalls den Umfang des von ihm erhobenen Anspruchs betragsmäßig bestimmen (vgl. BGH RzW 1964, 406; 520; 1967, 326; 1975, 174), mit der Folge, daß er nicht beschwert ist, wenn die Entschädigungsbehörde ihm höhere Leistungen vorenthält, und daß das Gericht ihm über seinen so begrenzten Anspruch hinaus nichts zuerkennen darf (§ 209 Abs. 1 BEG, § 308 Abs. 1 ZPO). In einer solchen Anspruchsbegrenzung kann auch ein Verzicht auf höhere Leistungen liegen. Die Klägerin hat ihren Anspruch aber nur auf den Betrag der Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 60 % beschränkt. Daß sie sich auch dann mit der Mindestrente zufrieden geben wolle, wenn das Gericht eine geringere Erwerbsminderung als 60 % feststellt, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Infolgedessen kann und muß das Gericht den jetzt noch streitigen Anspruch, der niedriger ist als die Mindestrente für eine Erwerbsminderung von 60 %9 trotz der Mindestrentenerklärung zusprechen, soweit dies gemäß § 31 Abs. 3-6 Beg, §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG gerechtfertigt ist. Damit wird der Anspruch innerhalb der durch den Antrag betragsmäßig bestimmten Grenzen ohne inhaltliche Änderung nur anders begründet. Das Berufungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, daß es der Klägerin ohne weiteres nur die Mindestrente für die festgestellte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung zuzusprechen habe, weil die Klägerin immer nur die Mindestrente, ’wenn auch für eine höhere Beeinträchtigung verlangt habe. Für die Einreihung der Klägerin in eine Beamtengruppe und für die Bemessung des Rentenhundertsatzes fehlen die erforderlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob neuer Vortrag der Klägerin dazu gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 529 Abs. 2, 3 ZPO a.F. (vgl. Art. 10 Nr, 3 der Verein- 12 fachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 - BGBl IS. 3281) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des EntschädigungsVerfahrens (vgl. BGH RzW 1966, 372; 1969, 26; 1976, 155) noch zuzulassen ist. Für die erneute Entscheidung des Berufvingsgerichts weist der Senat auf folgendes hin: In dem angefochtenen Urteil sind der Klägerin Kapitalent-schädigungs- und Rentenbeträge Munter Anrechnung der aufgrund des Bescheids vom 13. November 1968 ... (und etwaiger Ergänzungsbescheide) schon gewährten Leistungen” zuerkannt worden. Diese Verurteilung ist nicht bestimmt genug. Die danach vom Beklagten zu zahlenden Geldbeträge ergeben sich nicht aus dem Urteilsspruch und lassen sich auch aus Feststellungen im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen und anhand der beigezogenen Verwaltungsakten nicht errechnen. Vielmehr muß zunächst ermittelt werden, ob und welche Leistungen der Klägerin durch Änderungsbescheide nach dem angefochtenen Bescheid zugesprochen worden sind. Dies hätte jedoch das Berufungsgericht vor Erlaß seines Urteils tun müssen, um die nach seiner Meinung zuzuerkennenden Leistungen berechnen und im Urteilstenor betragsmäßig angeben zu können. Nach dem angefochtenen Urteil sollte der Beklagte ”an die Klägerin ab 1. Januar 1970 Zinsen in Höhe von 1 % für jedes angefangene Vierteljahr von den Beträgen” zahlen, ”die der Klägerin mit diesem Urteil erstmalig zuerkannt worden sind.” Dieser Ausspruch ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Zu verzinsen sind nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG nur die bis Ende 1969 aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Kapitalent- schädiglangen und Renten, Nach dem Urteil wären aber Zinsen auf alle erstmals zuerkannten Leistungen, also auch Renten für die Zeit ab 1. Januar 1970, zu zahlen. Welche Beträge erstmals zuerkannt worden sind, ergibt sich aus dem Urteil selbst nicht. Der zu verzinsende Betrag muß jedoch in dem Urteil bestimmt sein. Schließlich ist in dem Urteil nicht angegeben, wodurch die Zinspflicht beendet wird. Mai Henkel Puchs Dr. Thumm Dr. Lang