Es hat die Entschädigungsbereehtigung nach §§ 4, 130 und 160 REG verneint und weiter ausgeführt, die Klage'habe auch deshalb Reinen Erfolg, weil die Widersprüchlichkeiten der Angaben des Klägers und seiner Zeugen die Feststellung ausschlössen, ob, wie und wo er verfolgt worden sei. ist auszuführen, daß die Kammer den Kläger niemals darauf aufmerksam gemacht hat, daß er insoweit seine Anspruchsberechtigung noch nicht nachgewiesen habe. Vas schließlich die Voraussetzungen des § 160 BEG betrifft, so war der Kläger nicht in der Lage, den entsprechenden Beschluß der Kammer vom 4.10.1967 fristgerecht zu erfüllen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufungsbegründung genüge nicht den vom Bundesgerichtshof in RzW 1966, 233 Nr. 31 für das Entschädigungsverfahren bezeichneten Anforderungen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Kläger sein Rechtsmittel nicht so begründet hat,wie § 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO es vorschreiben. Der Berufungsführer muß die besonderen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, aus denen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH RzW 1975, 94 m.w.N.). Soweit das Landgericht die Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG verneint hat, beschränkt sich der Kläger auf den Vortrag, die Kammer habe niemals darauf aufmerksam gemacht, daß er insoweit seine Anspruchsberechtigung nicht nachgewiesen habe. Denn der Kläger hatte, wie das Landgericht feststellte, nicht behauptet, er erfülle die Voraussetzungen in § 150 BEG. Oktober 1967 fristgerecht zu erfüllen, und die Ankündigung, er werde in Kürze eine entsprechende Eingabe machen, sich alsdann auch zu den angeblich vorhandenen Widersprüchen äußern und zu der Frage Stellung nehmen, ob er insgesamt unglaubwürdig sei oder nicht, bezeichnet keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, aus denen sich die Unrichtigkeit des Urteils ergeben könnte. Die Veröffentlichung der Entscheidung BGH RzW 1968, 571 zu § 160 BEG enthob den Kläger nicht der Pflicht, innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist darzulegen, warum er das Urteil des ersten Rechtszuges für unrichtig hält. Weil er sich mit den Gründen, aus denen das Landgericht seine Klage abgewiesen hat, in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt hat, enthält diese nicht die im einzelnen anzufiihrenden Anfechtungs gründe.
BUNDESGERICHTSHOF C bl JM IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 17/72 URTEIL Verkündet am 21. Oktober 1976 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Alec USA, Kläger und Revisionskläger, / - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land RHEINLAND-PFALZ, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten /19 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne .mündliche Verhandlung am 21. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgeriohts Koblenz vom 7. Januar 1972 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde sprach dem Kläger wegen Schadens an Körper oder Gesundheit neben Heilverfahren nur eine Kapitalentschädigung bis 31. Dezember 1949 zu. Die Klage auf Kapitalentschädigung über den 31• Dezember 1949 hipaust auf Rente und auf Heilverfahren wegen der verfolgungsbedingten leiden wies das landgericht ab. Es hat die Entschädigungsbereehtigung nach §§ 4, 130 und 160 REG verneint und weiter ausgeführt, die Klage'habe auch deshalb Reinen Erfolg, weil die Widersprüchlichkeiten der Angaben des Klägers und seiner Zeugen die Feststellung ausschlössen, ob, wie und wo er verfolgt worden sei. i Mit der Berufung verfolgte der Kläger den im ersten Rechtszug gestellten Antrag zuzüglich Zinsen weiter. Die Berufungsbegründung lautet: "Das Gericht 1. Instanz hat in seiner-angefochtenen Entscheidung u.a. ausgeführt, es sei nicht in der Lage gewesen, festzustellen, ob der Kläger überhaupt nach dem BEG anspruchsberechtigt sei oder nicht. So hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, ob sich eine Anspruchsberechtigung aus § 150 BEG ergeben könne• Auch habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger aus § 160 BEG berechtigt sei, einen Entschädigungsanspruch zu stellen. Bezüglich der Berechtigung nach § 150 BEG. ist auszuführen, daß die Kammer den Kläger niemals darauf aufmerksam gemacht hat, daß er insoweit seine Anspruchsberechtigung noch nicht nachgewiesen habe. Vas schließlich die Voraussetzungen des § 160 BEG betrifft, so war der Kläger nicht in der Lage, den entsprechenden Beschluß der Kammer vom 4.10.1967 fristgerecht zu erfüllen. Er wird dieses sein Versäumnis, bzw. seine Unmöglichkeit zur Beschaffung entsprechender Unterlagen nunmehr beseitigen und wird in Kürze eine entsprechende Eingabe machen. Er wird sich alsdann auch zu den angeblich vorhandenen Widersprüchen äußern, die die Kammer veranlaßt haben, die Klage kostenfällig abzuweisen. Ins-besondere wird er auch zu der Frage Stellung nehmen, ob er, wie das Gericht I. Instanz behauptet hat, insgesamt als unglaubwürdig anzusehen sei oder nicht." /iw Das Oberlandesgericht verwärf die Berufung, weil sie nicht ordnungsgemäß (§ 519 Abs. 3 ZPO) begründet sei. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufungsbegründung genüge nicht den vom Bundesgerichtshof in RzW 1966, 233 Nr. 31 für das Entschädigungsverfahren bezeichneten Anforderungen. Sie setze sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht im geringsten auseinander. Der Kläger kündige lediglich an, daß er zu den Voraussetzungen des § 160 BEG eine Eingabe machen werde, und drücke nicht einmal aus, daß er die Meinung des Landgerichts, die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen nicht vor, angreifen wolle. Die Veröffentlichung des Urteils BGH RzW 1968, 571 Nr. 34 zu §160 BEG habe ihn nicht der Notwendigkeit enthoben, zu demindest vorzutragen, daß er die Rechtsauffassung des Landgerichts für unzutreffend halte. Auch zur Beweiswürdigung des Landgerichts sei nichts gesagt, sondern nur eine Äußerung in einem späteren Schriftsatz angekündigt. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Kläger sein Rechtsmittel nicht so begründet hat,wie § 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO es vorschreiben. Die Berufung muß auf den Streitfall zugeschnitten sein. Der Berufungsführer muß die besonderen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, aus denen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH RzW 1975, 94 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Soweit das Landgericht die Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG verneint hat, beschränkt sich der Kläger auf den Vortrag, die Kammer habe niemals darauf aufmerksam gemacht, daß er insoweit seine Anspruchsberechtigung nicht nachgewiesen habe. Das ergibt für sich allein noch nicht die Auffassung, das Urteil sei deshalb unrichtig. Denn der Kläger hatte, wie das Landgericht feststellte, nicht behauptet, er erfülle die Voraussetzungen in § 150 BEG. Auch sonst ergab sich dafür kein Anhalt. Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Inhalt der Berufungsbegründung. Die Behauptung, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, den Aufklärungsbeschluß vom 4. Oktober 1967 fristgerecht zu erfüllen, und die Ankündigung, er werde in Kürze eine entsprechende Eingabe machen, sich alsdann auch zu den angeblich vorhandenen Widersprüchen äußern und zu der Frage Stellung nehmen, ob er insgesamt unglaubwürdig sei oder nicht, bezeichnet keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, aus denen sich die Unrichtigkeit des Urteils ergeben könnte. Die Veröffentlichung der Entscheidung BGH RzW 1968, 571 zu § 160 BEG enthob den Kläger nicht der Pflicht, innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist darzulegen, warum er das Urteil des ersten Rechtszuges für unrichtig hält. Weil er sich mit den Gründen, aus denen das Landgericht seine Klage abgewiesen hat, in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt hat, enthält diese nicht die im einzelnen anzufiihrenden Anfechtungs gründe. Sie ist mangelhaft und das Rechtsmittel deshalb unzulässig (§ 209 Abs. 1 BEG, § 519 b Abs. 1 ZPO). Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang