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BGH

Gericht: BGH

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 194 des Landgerichts Berlin vom 12. März 1936 geborene Klägerin wanderte im Januar 1939 mit ihren Eltern im Zuge der rassischen Verfolgung von Berlin nach Shanghai aus. Ihren Antrag, ihr auf Grund der Neufassung des § 116 BEG durch das BEG-Schlußgesetz weitere 5.000 IM Entschädigung wegen AusbildungsSchadens zu zahlen, lehnte der Beklagte ab, weil die Klägerin bereits vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten zur Zahlung von 5.000 IM verurteilt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe in Shanghai einen nach §§ 64, 115, 116 BEG entschädigungsfähigen Ausbildungsschaden erlitten. Der Verfolgungszusammenhang ergebe sich aber daraus, daß die Klägerin als Verfolgte (§1 Abs. 1 BEG) und als nahe Angehörige ihrer Eltern (§1 Abs.3 Nr. 4 BEG) von den gegen diese ergriffenen nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen erstmals in Shanghai in ihrer Ausbildung betroffen oder mitbetroffen worden sei. Vielmehr genüge es, daß die erzwungene Auswanderung mit ihren nachteiligen Folgen adäquat und verfolgungseigentümlich sich irgendwie negativ auf die Ausbildung ausgewirkt habe. Der Klägerin sei aber - wenn nicht in Shanghai -Jedenfalls in Deutschland ein entschädigungsfähiger Ausbildungsschaden entstanden. Infolge der Schulunterbrechung bei der Rückkehr nach Deutschland und wegen der anfänglich ungenügenden Beherrschung der deutschen Sprache habe sie nicht einmal die ihrem Alter entsprechende, sondern nur die eine Stufe niedrigere Klasse der Mittelschule besuchen können. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß es für die Anspruchsbegründung nach §§ 115, 116 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BEG genüge, wenn die verfolgungsbedingte Auswanderung mit ihren nachteiligen Folgen adäquat und verfolgungseigentümlich Diese Auffassung findet im Wortlaut des § 64 Abs. 1 BEG keine Stütze und liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß ^eder im Ausland eingetretene Ausbildungsschaden entschädigungsfähig wäre, wenn der Verfolgte früher im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Der Bundesgerichtshof hat dagegen ständig darauf abgestellt, daß nur die Ausbildungsschäden solcher Verfolgten entschädigungsfähig sind, die bereits im schulpflichtigen Alter standen, als sie die in § 64 Abs. 1 BEG genannten Gebiete verlassen mußten. Da § 64 Abs. 1 BEG voraussetzt, daß die Verfolgung das berufliche Fortkommen, hier die Ausbildung, des Verfolgten traf, konnten sie erstmals nur in diesen Gebieten von Verfolgungsmaßnahmen erfaßt worden sein. Das Berufungsgericht geht aber selbst nicht davon aus, daß die Klägerin in Shanghai von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt wurde, die einen Ausbildungsschaden verursachte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihre Festhaltung im Ghetto Shang-hai-Hongkew eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 2, 43 Abs. 1 BEG war; denn das Berufungs gericht stellt einen Ausbildungsschaden der Klägerin frü hestens ab Ostern 1946 fest, als das Ghetto Shanghai-Hongkew schon nicht mehr bestand. Das bezog sich aber auf die Frage, ob ein Ausschluß von der Ausbildung oder eine erzwungene Unterbrechung der Ausbildung vorliegen muß, nicht auf den räumlichen Anknüpfungs bereich nach § 64 Abs. 1 BEG. entschädigt werden, wenn sie ihr erstes Zufluchtsland, wo der Ausbildungsschaden eingetreten ist, später wieder verlassen haben und deshalb als Vertriebene anzuse hen wären. Hier muß deshalb eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Vertreibungsgebiet stattgefunden und sich dort auf die Ausbildung des Verfolgten erstmals ausgewirkt haben. §§ 115, 116 BEG zu, weil sie 1950 nach Deutschland zurückgekehrt sei und dort als weitere Folge der Verfolgung AusbildungsSchäden erlitten habe. Der Bundesgerichtshof hat zwar in RzW 1967, 179 Nr. 28 ausgesprochen, daß nach § 64 Abs. 1 BEG neben dem räumlichen Anknüpfungsbereich des Berufs- und Ausbildungs Schadens ein zeitlicher Zusammenhang des SchädigungstatbeStandes mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht erforderlich sei. Ihre Schädigung in der Ausbildung hat deshalb nicht erst 1950 in Berlin pnnen, son dem außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Da die Klägerin somit die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BEG nicht erfüllt, steht ihr kein Anspruch nach §§ 115, 116 BEG zu.

Zitierte Normen: § 118 BEG § 1 BVFG § 1 BEG
VerfolgungAusbildungShanghaiDeutschlandBEGBerlinAusbildungsschadenKlägerinverfolgt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
13. Juli 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land
Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31,
Platz
 Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Mirjam
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 1968 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 194 des Landgerichts Berlin vom 12. August 1966 wird zurückgewiesen.
Das Berufungs- und das Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 26. März 1936 geborene Klägerin wanderte im Januar 1939 mit ihren Eltern im Zuge der rassischen Verfolgung von Berlin nach Shanghai aus. Dort lebte sie von Mai 1943 bis August 1945 im Ghetto. Sie besuchte eine provisorische Jüdische Schule. Anfang 1949 wanderte sie mit ihren Eltern nach Israel weiter. Im Februar 1950 kehrte sie nach Berlin zurück. Sie besuchte hier bis Ostern 1953 eine Mittelschule. Von April 1953 bis März 1954 war sie
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Schwesternschülerin im Jüdischen Krankenhaus in
 Sie gab diese Ausbildung auf, um im Geschäft ihres Vaters mitzuarbeiten. Dort war sie von April 1954 bis September 1958 zunächst als Volontärin, dann als Verkäuferin tätig. Im Oktober 1958 heiratete sie und siedelte mit ihrem Ehemann in die Vereinigten Staaten von Nordamerika über.
Auf ihren Entschädigungsantrag wegen Ausbildungsschadens gewährte ihr die Behörde mit Bescheid vom 23. Dezember 1957 gemäß § 118 BEG 5.000 DM Entschädigung. Ihren Antrag, ihr auf Grund der Neufassung des § 116 BEG durch das BEG-Schlußgesetz weitere 5.000 IM Entschädigung wegen AusbildungsSchadens zu zahlen, lehnte der Beklagte ab, weil die Klägerin bereits vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sei.
Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten zur Zahlung von 5.000 IM verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidun
 ründe
Die Revision des Beklagten ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe in Shanghai einen nach §§ 64, 115, 116 BEG entschädigungsfähigen Ausbildungsschaden erlitten. Die Klägerin sei Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG. Ihr Ausbildungsschaden sei auf Grund einer im Vertreibungsgebiet begonnenen Verfolgung entstanden. Sie habe, wie nach ihrem Vorbringen beabsichtigt und nach ihren späteren Zeugnissen glaubhaft gemacht, keine höhere Schule besuchen können, sondern in Shanghai nur eine provisorische Jüdische Mittelschule besucht. Dieser Schaden sei zwar erst nach Beendigung der Ghettozeit in Shanghai und nach Kriegsende entstanden. Der Verfolgungszusammenhang ergebe sich aber daraus, daß die Klägerin als Verfolgte (§1 Abs. 1 BEG) und als nahe Angehörige ihrer Eltern (§1 Abs. 3 Nr. 4 BEG) von den gegen diese ergriffenen nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen erstmals in Shanghai in ihrer Ausbildung betroffen oder mitbetroffen worden sei. Es sei nicht erforderlich, daß diese Gewaltmaßnahmen gerade ihren Ausbildungsschaden herbeiführen sollten. Vielmehr genüge es, daß die erzwungene Auswanderung mit ihren nachteiligen Folgen adäquat und verfolgungseigentümlich sich irgendwie negativ auf die Ausbildung ausgewirkt habe. Das sei bei der Klägerin der Fall.
Der Klägerin sei aber - wenn nicht in Shanghai -Jedenfalls in Deutschland ein entschädigungsfähiger Ausbildungsschaden entstanden. Denn sie habe nach ihrer Rückkehr im Jahre 1950 die erstrebte höhere Schulbildung nicht erlangen und außerdem die Mittelschule erst ein Jahr später als üblich beenden können. Im Rahmen der §§64, 115 BEG komme es allein auf den räumlichen Zusammenhang des Ausbildungsschadens mit dem früheren deutschen Staatsgebiet an,
 während ein zeitlicher Zusammenhang dieses Schadens mit der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus nicht erforderlich sei. Die Unmöglichkeit, in Deutschland die höhere Schule zu besuchen, beruhe auf der verfolgungsbedingt andersartigen und schlechteren Vorbildung der Klägerin in der Emigration. Infolge der Schulunterbrechung bei der Rückkehr nach Deutschland und wegen der anfänglich ungenügenden Beherrschung der deutschen Sprache habe sie nicht einmal die ihrem Alter entsprechende, sondern nur die eine Stufe niedrigere Klasse der Mittelschule besuchen können. Diese Nachteile seien adäquate und verfolgungseigentümliche Auswirkungen der gegen die Klägerin gerichteten Verfolgung. Sie hätten die Klägerin, falls man einen Ausbildungsschaden in Shanghai verneinen sollte, erstmals in Deutschland in ihrer Ausbildung erfaßt.
Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Zuerkennung einer Entschädigung wegen Ausbildungsschadens
 nach §§ 115, 116 BEG.
Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß bei der Entscheidung über den Neuantrag der Klägerin nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG die Voraussetzungen der §§ 115, 116 BEG neu zu prüfen sind (BGH
 RzW 1969, 485 Nr. 32).
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Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß es für die Anspruchsbegründung nach §§ 115, 116 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BEG genüge, wenn die verfolgungsbedingte Auswanderung mit ihren nachteiligen Folgen adäquat und verfolgungseigentümlich
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sich irgendwie negativ auf die Ausbildung ausgewirkt habe. Diese Auffassung findet im Wortlaut des § 64 Abs. 1 BEG keine Stütze und liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß ^eder im Ausland eingetretene Ausbildungsschaden entschädigungsfähig wäre, wenn der Verfolgte früher im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in Danzig lebte und durch die Verfolgung zur Auswanderung gezwungen wurde. Der Bundesgerichtshof hat dagegen ständig darauf abgestellt, daß nur die Ausbildungsschäden solcher Verfolgten entschädigungsfähig sind, die bereits im schulpflichtigen Alter standen, als sie die in § 64 Abs. 1 BEG genannten Gebiete verlassen mußten. Da § 64 Abs. 1 BEG voraussetzt, daß die Verfolgung das berufliche Fortkommen, hier die Ausbildung, des Verfolgten traf, konnten sie erstmals nur in diesen Gebieten von Verfolgungsmaßnahmen erfaßt worden sein. Den bloßen ursächlichen Zusammenhang zwischen der allgemeinen Verfolgung und dem Berufsoder Ausbildungsschaden läßt das Gesetz hier nicht genügen. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Ausbildungsschaden schon in der verfolgungsbedingten Auswanderung als solcher begründet ist (BGH aaO). Kinder, die vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sind, können für die im Ausland erlittenen Ausbildungsschäden keine Entschädigung erhalten (RzW 1969, 557 Nr. 18; 1971, 169 Nr. 11).
Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Verfolgte später im Vertreibungsgebiet oder außerhalb dieses Gebietes von dem Ausbildungsschaden betroffen wurde. Nur wenn eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme den Verfolgten im Vertreibungsgebiet erfaßte und einen Ausbildungsschaden zur Folge hatte, ist ein sol-
eher Schaden nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG entschädigungs-fähig, sofern der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist. Das Berufungsgericht geht aber selbst nicht davon aus, daß die Klägerin in Shanghai von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt wurde, die einen Ausbildungsschaden verursachte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihre Festhaltung im Ghetto Shang-hai-Hongkew eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 2, 43 Abs. 1 BEG war; denn das Berufungs gericht stellt einen Ausbildungsschaden der Klägerin frü hestens ab Ostern 1946 fest, als das Ghetto Shanghai-Hongkew schon nicht mehr bestand.
Das Berufungsgericht kann sich nicht auf BGH RzW
1967, 179 Nr. 28 berufen. Dort ist zwar gesagt, daß es genüge, wenn sich nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Ergebnis negativ auf die Ausbildungsmöglichkeiten des Betroffenen ausgewirkt haben. Das bezog sich aber auf die Frage, ob ein Ausschluß von der Ausbildung oder eine erzwungene Unterbrechung der Ausbildung vorliegen muß, nicht auf den räumlichen Anknüpfungs bereich nach § 64 Abs. 1 BEG. Zu dieser letzteren Frage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, daß eine Verfolgung dann im Altreichsgebiet "begonnen" hat, wenn sie den Verfolgten in seinem beruflichen Fortkommen dort erstmals erfaßte. Deshalb muß zunächst geprüft werden, ob die Verfolgungsmaßnahme im konkreten Fall das berufliche Fortkommen oder die Ausbildung des Verfolgten überhaupt erfassen konnte. Das ist nicht der Fall, wenn der Verfolgte damals noch nicht schulpflichtig war und eine Verfolgung seine Ausbildung nicht treffen konnte.
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Die Auffassung des Berufungsgerichtswürde zu rein zufälligen Ergebnissen führen, wie die Revision mit Recht hervorhebt. Kinder, die vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sind, könnten danach für einen im Ausland ohne unmittelbare Einwirkung nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen er-
littenen Ausbildungsschaden unter Berufung auf
64
Abs. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit
1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG
entschädigt werden, wenn sie ihr erstes Zufluchtsland, wo der Ausbildungsschaden eingetreten ist, später wieder verlassen haben und deshalb als Vertriebene anzuse hen wären. Wenn sie dagegen in ihrem ersten Zufluchtsland, z.B. in Israel oder den Vereinigten Staaten von Nordamerika, verblieben wären, entfiele eine Anspruchs
 berechtigung nach
64 Abs. 1 Satz 2 BEG. Die Besser
 Stellung der Vertriebenen in
64 Abs. 1 Satz 2 BEG
rechtfertigt sich aber nur daraus, daß der im Vertreibungsgebiet lebende Verfolgte dort von Verfolgungsmaßnahmen erfaßt wurde. Dagegen reicht es nicht aus, daß eine früher außerhalb des Vertreibungsgebietes stattgefundene Verfolgung sich später im Vertreibungsgebiet
 ausgewirkt hat. Das Gesetz verwendet in
64 Abs. 1
Satz 2 BEG denselben Wortlaut ("wenn die Verfolgung
 begonnen hat") wie in § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG. Hier muß deshalb eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im
 Vertreibungsgebiet stattgefunden und sich dort auf die Ausbildung des Verfolgten erstmals ausgewirkt haben.
Das Berufungsgericht meint weiter, jedenfalls stehe der Klägerin deshalb ein Entschädigungsanspruch nach
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§§ 115, 116 BEG zu, weil sie 1950 nach Deutschland zurückgekehrt sei und dort als weitere Folge der Verfolgung AusbildungsSchäden erlitten habe. Der Bundesgerichtshof hat zwar in RzW 1967, 179 Nr. 28 ausgesprochen, daß nach § 64 Abs. 1 BEG neben dem räumlichen Anknüpfungsbereich des Berufs- und Ausbildungs Schadens ein zeitlicher Zusammenhang des SchädigungstatbeStandes mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht erforderlich sei. Dieser Entscheidung lag aber ein anderer Sachverhalt zugrunde. Jener Kläger, erst 1939 geboren, hatte bis zu dem Erreichen des schulpflichtigen Alters stets im Altreichsgebiet gewohnt. Er war deshalb dort in seiner Ausbildung erstmals von den Auswirkungen der früheren Verfolgung getroffen worden.
Die Frage nach dem räumlichen Anknüpfungsbereich des 64 Abs. 1 BEG stellte sich hier daher nicht, sondern
 nur die nach dem zeitlichen
 zwischen Ver
 folgung und Schadenseintritt Ende 1945. Demgegenüber ist die Klägerin dieses Verfahrens nach den Feststei lungen des Berufungsgerichts erstmals in Shanghai -
frühestens ab Ostern 1946
in ihrer Ausbildung ge
 schädigt worden. Ihre Schädigung in der Ausbildung
 hat deshalb nicht erst 1950 in Berlin
 pnnen, son
 dem außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937.
Da die Klägerin somit die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BEG nicht erfüllt, steht ihr kein Anspruch nach §§ 115, 116 BEG zu. Die tat-
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sächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 119 BEG hat sie nicht geltend gemacht. Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr.	Thumm
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