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BGH · IX ZR 17/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 17/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Perecin wurde im Zweiten Weltkrieg von der Tschechoslowakei abgetrennt und Ungarn eingegliedert Nach Kriegsende kam es zur UdSSR. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen abgelehnt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Elüehtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Dabei kommt es zunächst darauf an, aus welchen Gründen sie das Land ihrer Staatsangehörigkeit verlassen hat. Für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr kommt es auf die Verhältnisse in dem Land an, dessen Staatsangehörigkeit der Verfolgte im maßgeblichen Zeitpunkt besaß. Die besondere Lage der Juden in diesem Land ist nur von Bedeutung, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war.

Zitierte Normen: § 160 BEG
LandUSAStaatsangehörigkeitGrundBEGVerhältnisKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2439 233	Cf
^ vj
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 17/69
in dem Entschädigungsrechtsstreit
URTEIL	Verkündet	am
6. November 1969 Pohl,
J us ti zhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ruzena P
Avenue,
 geborene S!
N^P/ USA.,
Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Rand Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. April 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die jüdische Klägerin wurde 1914 in P^^|B/K| Ukraine geboren. Perecin wurde im Zweiten Weltkrieg von der Tschechoslowakei abgetrennt und Ungarn eingegliedert
 Nach Kriegsende kam es zur UdSSR. Die Klägerin wurde 1944 in Perecin von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach der Befreiung aus dem Konzentrationslager
 
Zittau im Mai 1945 kehrte sie in ihre Heimat zurück.
Vier Monate später begah sie sich in die Tschechoslowakei. Im Mai 1949 ging sie mit ihrer Familie in die USA. Seit 1955 besitzt sie die Staatsangehörigkeit der USA.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sieh im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach §160 BEG anspruchsberechtigt sein.
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Elüehtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969,
273 Nr. 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen
 
Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurüekzu-kehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen.
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerinrüber-prüfen müssen. Dabei kommt es zunächst darauf an, aus welchen Gründen sie das Land ihrer Staatsangehörigkeit verlassen hat. Wenn sie danach nicht als Flüchtling anzusehen ist, ist zu prüfen, ob ihr bis zu dem 1. Oktober 1953 zuzu demuten war, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr kommt es auf die Verhältnisse in dem Land an, dessen Staatsangehörigkeit der Verfolgte im maßgeblichen Zeitpunkt besaß. Die besondere Lage der Juden in diesem Land ist nur von Bedeutung, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war.
Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin Gelegenheit, zur Präge ihrer Staatsangehörigkeit weitere Ausführungen zu machen.
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner