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BGH · IX ZR 17/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 17/15
KostenForderungerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 17/15
vom 10. September 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 10. September 2015 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im Verfahren über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezember 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach
§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen.
2	Zwar	reicht	die	vorhandene	Masse	nicht aus, um aus ihr die Kosten der
 beabsichtigten Rechtsverteidigung aufzubringen. Jedoch ist es zu demindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzu demuten, die anfallenden Prozesskosten aufzubringen.
 
3	1.	Vorschüsse	auf	die	Prozesskosten	sind	solchen	Beteiligten	zuzu demu-
ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrensund Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZlnsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 -IXZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZlnsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN).
4	2.	Hieran	gemessen	ist	jedenfalls	der	V.	eG	(Gläubigerin
 Nr. 2 der Tabelle Anlage 5 zu dem Schriftsatz vom 26. Juni 2015), deren Forderung in Höhe von 110.353,73 € festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahrenskosten zu demutbar.
5	a)	Die	beabsichtigte	Verteidigung	der	Klägerin	gegen	die	Nichtzulas-
sungsbeschwerde der Beklagten verursacht Kosten von rund 3.905 €. Etwa in dieser Höhe fallen Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten an (eine 2,3-fache Gebühr nach Nr. 3508 W RVG aus einem Streitwert von 90.000 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Die Gerichtskosten sind auf Seiten des Beschwerdegegners nicht zu berücksichtigen.
b) Falls die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich abgewehrt werden kann und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 90.000 € nebst Zinsen rechtskräftig wird, erhöht sich die zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse von bisher 8.055 € um den von der Beklagten auf das Berufungsurteil bereits gezahlten Betrag von 108.660,88 € auf rund 116.716 €. Berücksichtigt man das nach dem Erfolg der Klage in zwei Instanzen noch bestehende Prozessrisiko mit einem Abschlag von 25 v.H. (ein Vollstreckungsrisiko besteht angesichts der bereits erfolgten Zahlung nicht), kann mit einer Teilungsmasse von etwa 89.551 € gerechnet werden. Nach Abzug der dann höheren Masseverbindlichkeiten (Insolvenzverwaltervergütung bei einer Berechnungsgrundlage von 91.960 €, einem Zuschlag zur Regelvergütung von 20 v.H. und der nach §8 Abs. 3 Satz 2 InsW höchstmöglichen Auslagenpauschale rund 34.316 €; offene Gerichts- einschließlich Sachverständigenkosten rund 3.577 €) verbleibt zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger ein Betrag von etwa 51.658 €. Bei festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 177.637 € ergibt sich eine Befriedigungsquote von 29 v.H. Die V.	eG,	die	ohne	ei-
nen Massezufluss aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits leer ausgehen würde, erhält dann auf ihre festgestellte Forderung rund 32.091 €. Falls bei der Verteilung auch die bei einer Rückgewähr des jetzt eingeklagten Betrags wieder auflebende Forderung von 90.000 € (vermindert um den Abschlag von 25 v.H.) und eine weitere, bisher von der Insolvenzverwalterin vorläufig bestrittenen Forderung der Beklagten in Höhe von 102.651 € zu berücksichtigen sein sollten, ergibt sich immerhin noch eine Befriedigungsquote von rund 15 v.H. und ein Erlös der V. eG von etwa 16.400 €. Unter diesen Umständen ist es einer Bank zuzu demuten, die Kosten von rund 4.000 € vorzuschießen, die für die anwaltliche Vertretung der Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entstehen. Selbst wenn man zu den Kosten die bei einer Zulassung
 
der Revision anfallende Terminsgebühr (Nr. 3210 W RVG) in Höhe von rund 2.555 € hinzurechnet, bleibt der Kostenvorschuss für die Gläubigerin zu demutbar. Ob sie tatsächlich bereit ist, die Kosten zu verauslagen, ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZlnsO 2014, 79 Rn. 4 mwN).
Kayser	Lohmann	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 15.08.2014 - 7 0 346/13 -OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2014 -16 U 115/14 -