Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Die Beklagte hat monatliche Raten von 45 € an die Landeskasse zu zahlen, erstmals zu dem 1. 2 Die Raten sind an die Landeskasse zu zahlen, § 120 Abs. 2 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 17/06 11.Januar 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Januar 2007 beschlossen: Der Beklagten wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O. beigeordnet. Die Beklagte hat monatliche Raten von 45 € an die Landeskasse zu zahlen, erstmals zu dem 1. März 2007. Gründe: 1 Bei einem einzusetzenden Einkommen von monatlich 104,35 € beträgt die zu erbringende Monatsrate 45 € (§115 Abs. 2 ZPO). Das einzusetzende Einkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen von 1.408,36 € (904,65 €+ 503,71 €) abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen (155,10 €), dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 ZPO (380 €), Kosten für Unterkunft (297,06 €) und Heizung (50€), Pfändungen (301,85 €) und besondere Belastungen (120 €). 2 Die Raten sind an die Landeskasse zu zahlen, § 120 Abs. 2 ZPO. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2001 - 10 O 712/00 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2005 - 4 U 49/02 -