* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 17/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 17/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. gebnisses ersatzfähig ist, wenn ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid nach den §§ 172 bis 177 AO verfahrensrechtlich nicht mehr zu Lasten der Steuerpflichtigen aufgehoben oder abgeändert werden darf, ist geklärt. Die frühere Verwaltungsübung ist in jener Entscheidung nur für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität herangezogen worden, nicht aber zur Abgrenzung des Schadens im Rechtssinne. 3 Auch der Senat hat bereits entschieden, dass das nach den §§ 172 bis 177 AO rechtlich geschützte Vertrauen des Bürgers in die Bestandskraft günstiger Rechtsfolgen eines Steuerbescheides auch dann einen ersatzfähigen Schaden begründen kann, wenn die Regelung im Einzelfall mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht (Urt. v. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu den §§ 172, 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine Abänderung von Steuerbescheiden zu Lasten des Steuerpflichtigen bei beiderseitigen Versäumnissen zulässig sei, ist nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsurteil wird in diesem Punkt selbständig auch von der Erwägung getragen, dass das Finanzamt nach Treu und Glauben an seine schriftliche Erklärung vom 26.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
OldenburgRechtNichtzulassungsbeschwerdemateriellAOZPOSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 17/03
vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 327.190,85 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	und	auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die	Frage,	ob	ein	Schaden trotz materieller Rechtswidrigkeit des Er-
gebnisses ersatzfähig ist, wenn ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid nach den §§ 172 bis 177 AO verfahrensrechtlich nicht mehr zu Lasten der Steuerpflichtigen aufgehoben oder abgeändert werden darf, ist geklärt. Zu
 
Recht hat sich das Berufungsgericht insoweit auf BGHZ 79, 223, 229 gestützt. Die frühere Verwaltungsübung ist in jener Entscheidung nur für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität herangezogen worden, nicht aber zur Abgrenzung des Schadens im Rechtssinne.
3	Auch der Senat hat bereits entschieden, dass das nach den §§ 172 bis 177 AO rechtlich geschützte Vertrauen des Bürgers in die Bestandskraft günstiger Rechtsfolgen eines Steuerbescheides auch dann einen ersatzfähigen Schaden begründen kann, wenn die Regelung im Einzelfall mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht (Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1112).
4	2.	Die	von	der	Nichtzulassungsbeschwerde zu den §§ 172, 173 Abs. 1
Nr. 1 AO als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine Abänderung von Steuerbescheiden zu Lasten des Steuerpflichtigen bei beiderseitigen Versäumnissen zulässig sei, ist nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsurteil wird in diesem Punkt selbständig auch von der Erwägung getragen, dass das Finanzamt nach Treu und Glauben an seine schriftliche Erklärung vom 26. Mai
 
1997 gebunden gewesen sei, eine Verböserung des Feststellungsbescheides könne durch Einspruchsrücknahme vermieden werden. Hiergegen macht die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund geltend.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.08.2002 -40 3859/01 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2002 - 8 U 158/02 -