Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß zwischen den damaligen Eheleuten über die Behandlung des Grundstücks und des sonstigen Vermögens im Anfangsvermögen keine Einigkeit bestand. gen der Klägerin von denen ihres früheren Ehemannes abwichen, wird insbesondere durch das zeitnahe Schreiben des Notars vom 8. Danach sollte derselbe Rechtszustand eintreten, wie wenn die Klägerin und Bauzeit bereits verheiratet gewesen wären und der Erwerb des Grundstücks je zur Hälfte erfolgt wäre. Damit wären andere, dem früheren Ehemann günstigere Rechtsfolgen verbunden gewesen als mit einer Nichtberücksichtigung des Grundstücks in den Anfangsvermögen zu dem Stichtag der Eheschließung.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 16/96 BESCHLUSS vom 6. März 1997 in dem Rechtsstreit Weg Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft beim dem Landgericht HB' diese vertreten durch den Generalstaatsanwalt, UflIMstraße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. März 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1995 wird nicht angenommen, ihr Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen . Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Streitwert: 151.245,37 DM. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§§ 554 b, 114 ZPO). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß zwischen den damaligen Eheleuten über die Behandlung des Grundstücks und des sonstigen Vermögens im Anfangsvermögen keine Einigkeit bestand. Daß die Vorstellun- 3 gen der Klägerin von denen ihres früheren Ehemannes abwichen, wird insbesondere durch das zeitnahe Schreiben des Notars vom 8. Januar 1987 nahegelegt. Danach sollte derselbe Rechtszustand eintreten, wie wenn die Klägerin und Bauzeit bereits verheiratet gewesen wären und der Erwerb des Grundstücks je zur Hälfte erfolgt wäre. Dies spricht für eine Vorverlegung des Stichtages auf den vor dem Erwerb des Grundstücks liegenden Baubeginn. Damit wären andere, dem früheren Ehemann günstigere Rechtsfolgen verbunden gewesen als mit einer Nichtberücksichtigung des Grundstücks in den Anfangsvermögen zu dem Stichtag der Eheschließung. Insbesondere wären seine höheren Geldmittel im Anfangsvermögen zu berücksichtigen gewesen. Dann kann die Klägerin ihren noch in Rede stehenden Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, daß der Notar in der Urkunde nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, das Grundstück solle den Anfangsvermögen der Eheleute nicht zugerechnet werden. Ein solcher Urkundeninhalt wäre falsch gewesen. Brandes Kreft Stodolkowitz Johann beim Erwerb des Bauplatzes und während der Zugehör Ganter