* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 16/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 16/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß zwischen den damaligen Eheleuten über die Behandlung des Grundstücks und des sonstigen Vermögens im Anfangsvermögen keine Einigkeit bestand. gen der Klägerin von denen ihres früheren Ehemannes abwichen, wird insbesondere durch das zeitnahe Schreiben des Notars vom 8. Danach sollte derselbe Rechtszustand eintreten, wie wenn die Klägerin und Bauzeit bereits verheiratet gewesen wären und der Erwerb des Grundstücks je zur Hälfte erfolgt wäre. Damit wären andere, dem früheren Ehemann günstigere Rechtsfolgen verbunden gewesen als mit einer Nichtberücksichtigung des Grundstücks in den Anfangsvermögen zu dem Stichtag der Eheschließung.

GrundstückProzeßbevollmächtigteNotarMärzErwerbAnfangsvermögenfrühKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 16/96	BESCHLUSS
vom 6. März 1997
in dem Rechtsstreit
 Weg
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft beim dem Landgericht	HB'
diese vertreten durch den Generalstaatsanwalt, UflIMstraße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 6. März 1997 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1995 wird nicht angenommen, ihr Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen .
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert: 151.245,37 DM.
Gründe
 Die Sache wirft ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§§ 554 b, 114 ZPO).
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß zwischen den damaligen Eheleuten über die Behandlung des Grundstücks und des sonstigen Vermögens im Anfangsvermögen keine Einigkeit bestand. Daß die Vorstellun-
3
gen der Klägerin von denen ihres früheren Ehemannes abwichen, wird insbesondere durch das zeitnahe Schreiben des Notars vom 8. Januar 1987 nahegelegt. Danach sollte derselbe Rechtszustand eintreten, wie wenn die Klägerin und
 Bauzeit bereits verheiratet gewesen wären und der Erwerb des Grundstücks je zur Hälfte erfolgt wäre. Dies spricht für eine Vorverlegung des Stichtages auf den vor dem Erwerb des Grundstücks liegenden Baubeginn. Damit wären andere, dem früheren Ehemann günstigere Rechtsfolgen verbunden gewesen als mit einer Nichtberücksichtigung des Grundstücks in den Anfangsvermögen zu dem Stichtag der Eheschließung. Insbesondere wären seine höheren Geldmittel im Anfangsvermögen zu berücksichtigen gewesen. Dann kann die Klägerin ihren noch in Rede stehenden Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, daß der Notar in der Urkunde nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, das Grundstück solle den Anfangsvermögen der Eheleute nicht zugerechnet werden. Ein solcher Urkundeninhalt wäre falsch gewesen.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Johann
beim Erwerb des Bauplatzes und während der
 Zugehör
Ganter