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BGH · IX ZR 16/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 16/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. DV-BEG hinwies, teilte die bevollmächtigte URO am 13« Juni 1967 mit, daß die Klägerin "mit dem Mindesthundertsatz und der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente einverstanden ist". Januar 1966 die höhere Mindestrente fest und lehnte weitere Ansprüche "auf Grund der 1. Durch Mitteilungen an die Klägerin selbst wurden die Erhöhungen der Mindestrente entsprechend den Änderungen des § 21 a der 2. Im März 1977 beantragte die Klägerin, nach den Grund Sätzen des Urteils BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 und im Wege der Abhilfe die Mindestrente auf die mittlere Hundertsatz rente umzustellen. Beklagten blieb erfolglos* Mit der Revision verfolgt er den Antrag auf Abweisung der Klage weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision* Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976, 116 Nr. 315 1978, 151 ab 1. September 1965 anstelle der im Vergleich vereinbarten Mindestrente die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu. Der Vergleich habe eine das Verfahren abschließende und die Parteien bindende Regelung über die Rente getroffen. Deshalb habe die Klägerin auf Grund der 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG nicht die Bestimmung eines nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen-den Hundertsatzes verlangen können. Darauf habe die Klägerin auch weder im Vergleich noch mit ihrer Erklärung vom 13* Juni 1967 verzichtet. Daß die Klägerin den Bescheid nicht angefochten habe, rechtfertige die Verweigerung der Abhilfe nicht. Zutreffend stellt das Berufungsgericht fest, daß sich erst nach Abschluß des Vergleichs durch die 7. September 1965 das Verhältnis zwischen Mindestrente (147 DM) und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente (158 DM) umgekehrt hat. Mit den Vorinstanzen kann davon ausgegangen werden, daß der Vergleich die Leistungsverbesserungen durch die 7. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976, 116 Nr. 315 weiter RzW 1978, 151} 1980, 25 hätte der Klägerin daher ein Recht auf Umstellung dieser Juni 1966 dadurch abgelehnt, daß sie der Klägerin - entsprechend ihrem Antrag - nur die erhöhte Mindestrente gemäß § 21 a der 2. Durch diesen bestandskräftigen Bescheid ist das Recht auf Rentenfestsetzung nach Art. II Abs.4 mit Abs. 1 der 7. September 1965 nur noch im Wege der Abhilfe gegen den Bescheid vom 21. Juni 1967 hat die Klägerin ihren Antrag auf die Mindestrente bei 30 v. Das ist zulässig und hat die Behörde gebunden (BGH RzW 1978, 96 ständig; zuletzt Urt. v.

Zitierte Normen: § 31 BEG
MindestrenteRechtBehördeDV-BEGvergleichenRenteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 16/81	URTEIL	Verkündet	am
18. Februar 1982
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat
vertreten
 Finanzen,
Bayern, durch das Bayerische Staatsministerium der Iplatz #,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt	-
gegen
 Nachama M aBV » fBP V |B Street,
n<9. w
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1982 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 1980 aufgehoben und das Urteil der 28. Zivilkammer (EntSchädigungskammer) des Landgerichts München I vom 9. Januar 1979 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die am ^	geborene	Klägerin und der Beklagte
 schlossen am 27. April 1964 vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich über den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Dabei legten sie der Rentenberechnung eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. bis 31. Dezember 1959, danach 30 v. H. und die Einstufung in den einfachen Dienst zugrunde. Weiter vereinbarten sie "eine monatlich vorauszahlbare Geldrente gern.
 
§§ 29, 31 - 34 BEG, 21 a und 21 b der 2. DV-BEG ... und zwar in Höhe der jeweiligen Mindestrente* und waren sich darüber einig, Maß im Falle einer Änderung der Renten durch Gesetz oder VO eine dementsprechende Neufestsetzung der Rente durch das BLEA zu erfolgen hat".
Auf eine behördliche Formblattanfrage, die auf die Neufassung der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG hinwies, teilte die bevollmächtigte URO am 13« Juni 1967 mit, daß die Klägerin "mit dem Mindesthundertsatz und der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente einverstanden ist".
Die Behörde setzte durch "Änderungsbescheid" vom 21. Juni 1967 ab 1. Januar 1966 die höhere Mindestrente fest und lehnte weitere Ansprüche "auf Grund der 1. - 3* DV-BEG" ab. Die Gründe lauten: "1. Änderung der Tabellensätze in den Anlagen der 1. bis 3* DV-BEG. 2. Mit Schreiben vom 13. 6. 1967 hat sich die Antragstellerin mit der Gewährung der Mindestrente einverstanden erklärt." Den Bescheid nahm die Bevollmächtigte am 21. Juni 1967 unter Verzicht auf förmliche Zustellung in Empfang. Er blieb unangefochten. Durch Mitteilungen an die Klägerin selbst wurden die Erhöhungen der Mindestrente entsprechend den Änderungen des § 21 a der 2. DV-BEG bekanntgemacht.
Im März 1977 beantragte die Klägerin, nach den Grund Sätzen des Urteils BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 und im Wege der Abhilfe die Mindestrente auf die mittlere Hundertsatz rente umzustellen. Die Behörde lehnte ab. Der Klage auf 27,5 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (statt der jeweiligen Mindestrente) ab 1. September 1965 nebst Zinsen gab das Landgericht statt. Die Berufung des
 
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Beklagten blieb erfolglos* Mit der Revision verfolgt er den Antrag auf Abweisung der Klage weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976, 116 Nr. 315 1978, 151 ab
1.	September 1965 anstelle der im Vergleich vereinbarten Mindestrente die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu. Der Vergleich habe eine das Verfahren abschließende und die Parteien bindende Regelung über die Rente getroffen. Auch die
7. ÄndVO zur 2. DV-BEG habe nicht die Möglichkeit eröffnet, die Ermittlung der nach § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände in einem neuen Verfahren durchzusetzen* weil sie die Anfechtung eines Vergleichs nicht vorsehe. Die Überleitung habe an die vereinbarten oder aus den Umständen zu ergänzenden Berechnungsmerkmale anzuknüpfen. Deshalb habe die Klägerin auf Grund der 7* ÄndVO zur
2.	DV-BEG nicht die Bestimmung eines nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen-den Hundertsatzes verlangen können. Ihr Einverständnis mit der Weitergewährung der Mindestrente habe der im Vej>-gleich getroffenen Vereinbarung entsprochen. Wegen deren Bindungswirkung sei auch kein Raum für eine Entscheidung der Behörde gewesen, ob die Hundertsatzrente gewährt werden oder es bei der Mindestrente bleiben solle. Deshalb
 sei bei der Frage der Umstellung nicht der Bescheid vom 21. Juni 1967, sondern der Vergleich vom 27. April 1964 maßgebend.
Nach den Grundsätzen zur Umstellung der Mindestrentenvergleiche wäre bereits ab 1. September 1965 die höhere nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechnete Rente zuzusprechen gewesen. Darauf habe die Klägerin auch weder im Vergleich noch mit ihrer Erklärung vom 13* Juni 1967 verzichtet. Das Verlangen, die Mindestrentenanpassung trotz Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 21. Juni 1967 nachzuholen, habe unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe Erfolg. Daß die Klägerin den Bescheid nicht angefochten habe, rechtfertige die Verweigerung der Abhilfe nicht. Vor Veröffentlichung der Entscheidung BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 sei ihr Nachlässigkeit bei der Wahrung ihrer Rechte nicht vorzuwerfen. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt oder verjährt.
Die Revision wendet sich dagegen mit Recht.
Zutreffend stellt das Berufungsgericht fest, daß sich erst nach Abschluß des Vergleichs durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ab 1. September 1965 das Verhältnis zwischen Mindestrente (147 DM) und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente (158 DM) umgekehrt hat. Mit den Vorinstanzen kann davon ausgegangen werden, daß der Vergleich die Leistungsverbesserungen durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976, 116 Nr. 315 weiter RzW 1978, 151} 1980, 25 hätte der Klägerin daher ein Recht auf Umstellung dieser
 
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Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente zugestanden. Diese Umstellung hat aber die Behörde ebenso wie die weiteren Umstellungen ab 1. Januar und 1. Oktober 1966 durch ihren imanfechtbaren Bescheid vom 21. Juni 1966 dadurch abgelehnt, daß sie der Klägerin - entsprechend ihrem Antrag - nur die erhöhte Mindestrente gemäß § 21 a der 2. DV-BEG zuerkannt hat. Durch diesen bestandskräftigen Bescheid ist das Recht auf Rentenfestsetzung nach Art. II Abs. 4 mit Abs. 1 der 7. ÄndVO verbraucht. Er ersetzt für die Zeit ab 1. September 1965 den Mindestrentenvergleich (BGH, Urteil vom 21. Januar 1982 - IX ZR 7/81, zur Veröffentlichung bestimmt). Nach seinen Berechnungsmerkmalen bestimmen sich daher die linearen Rentenerhöhungen auf Grund der 8. und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG, die diese in § 21 a der 2. DV-BEG gebracht haben. Sie waren somit ohne erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den Merkmalen der bestandskräftig zuerkannten Rente festzusetzen. Deshalb könnte der Klägerin die mittlere Hundertsatzrente für die Zeit ab 1. September 1965 nur noch im Wege der Abhilfe gegen den Bescheid vom 21. Juni 1967 zuerkannt werden. Sie kommt hier nicht in Betracht.
Durch die Erklärung vom 13. Juni 1967 hat die Klägerin ihren Antrag auf die Mindestrente bei 30 v. H. verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit beschränkt. Das ist zulässig und hat die Behörde gebunden (BGH RzW 1978, 96 ständig; zuletzt Urt. v. 25. Juni 1981 - IX ZR 31/80). Der Bescheid hat diesem Antrag entspro-
chen, also nichts zu Unrecht abgelehnt (vgl. BGH RzW 1972, 344; 1975, 174 Nr. 6 a.E.). Auf Ermessenserwägungen der Behörde kommt es nicht mehr an.
Puchs
 Dr. Lang
 Gärtner
Henkel
 Dr. Jähnke