Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. 4) Die Kl.P. ist nach ihrer wirtschaftlichen - und sozialen - Stellung im Zeitpunkt der Verfolglang mit einem Bundesbeamten des einfachen Dienstes zu vergleichen. 2. DV-BEG zu zahlen und zwar für die Zeit vom 1.11.1953 - bis 31. Die Parteien sind sich darüber einig, daB im Falle einer Änderung der Renten durch Gesetz oder Verordnung eine dementsprechende Neufestsetzung der Rente durch das BLEA zu erfolgen hat. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Kl.P. einen Anspruch auf Zahlung von Geldrente nur für die Dauer einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung ihrer Die Übertragbarkeit und Vererblichkeit richten sich nach § 39 BEG. Sie sind sich ferner darüber einig, daß die Rente durch Bescheid des Bayer. Durch diesen Vergleich sind alle Ansprüche der Klagepartei wegen Schadens an Körper und Gesundheit (§§ 28 ff, BEG) mit Ausnahme der Ansprüche gern. Soweit in diesem Vergleich nichts Abweichendes vereinbart ist, regeln sich die Rechte und Pflichten der Parteien im übrigen nach den Bestimmungen des BEG und der hierzu erlassenen und noch ergehenden Durchführungsverordnungen. Durch ordnungsgemäß zugestellten Bescheid vom 25* April 1968 und dann durch Mitteilungen an den Kläger wurden die Erhöhungen der Mindesrente entsprechend den Änderungen des § 21a der 2. Im Juni 1976 beantragte der Kläger, ihm die Rente nach dem mittleren Hundertsatz nebst Zinsen zu gewähren. Die Klage auf 32,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (statt der Jeweiligen Mindestrente) ab 1. DV-BEG besteht Anspruch auf die Leistungsverbesserungen auf Grund dieser Verordnungen auch, soweit die Ansprüche vor Verkündung der Jeweiligen Verordnung durch Vergleich geregelt worden sind, es sei denn, daB ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31). Juni 1965 sei eindeutig vereinbart worden, daß der Kläger die jeweilige Mindestrente erhalten sollte. 4), V, VIII und XIII des Vergleichs künftige Leistungsverbesserungen über die Erhöhungen der Mindestrenten hinaus zu. 4) wäre bei einer Beschränkung des Klägers nur auf die jeweilige Mindestrente überflüssig. Abs.1 ist zwar bis auf weiteres die Mindestrente vereinbart. Abs. 2 ist eine Änderung der Rente nicht auf die Fälle beschränkt, in denen sich nachträglich die für die Bemessung der Mindestrente allein maßgebende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit geändert hat. 4), V, VIII und XIII Abs. 1 andererseits ermittelt werden, wieweit in dem Vergleich Vereinbarungen getroffen worden sind, die von den nach Ziff.XIII Abs. 2 im übrigen maßgebenden Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen und noch ergehenden Durchführungsverordnungen abweichen. Weil mithin der Vergleich den Kläger nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG beschränkt und außerdem eine Rente gewährt (184 DM), die 32,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nach dem bei Vergleichsabschluß geltenden Recht (161 DM) übersteigt, nimmt der Rentenanspruch an den LeistungsVerbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG auf der Grundlage des vereinbarten einfachen Dienstes und des nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der 2. Juli 1970 begründeten Ansprüche sind nicht zu verzinsen (BGH RzW 1978, 180), sondern nur die auf Gnand der 7. Soweit in den an den Kläger gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 8* und der folgenden Änderungsverordnungen abgelehnt worden sein sollten» ist die Klagfrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt und das Klagerecht auch nicht verwirkt (vgl.
2415 025 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 16/79 URTEIL Verkündet am 4. Oktober 1979 Pohl, Justizamtsinspektor ala U rktmdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Leo H t Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Puchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1973 aufgehoben und das Urteil der 22. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 1. Februar 1978 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. November 1979 statt einer Rente von 474 DM eine solche von 531 DM monatlich und 8.223 DM Rentenrückstände nebst 15,60 DM Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Der am gmp 1918 geborene Kläger und der Beklagte schlossen am 22. Juni 1965 vor dem Landgericht folgenden Vergleich: n • . • II. .. 3) Als verfolgungsbedingte Erwerbsminderung werden zugrunde gelegt: 40 % f.d. Zeit vom 1.1.1945 bis auf weiteres. 4) Die Kl.P. ist nach ihrer wirtschaftlichen - und sozialen - Stellung im Zeitpunkt der Verfolglang mit einem Bundesbeamten des einfachen Dienstes zu vergleichen. • • • 5) Die Parteien verzichten übereinstimmend auf die Festsetzung des Hundertsatzes, da der vergleichsweisen Regelung die gesetzliche Mindestrente zugrundegelegt wird. Die Klagepartei verzichtet auf evtl. Entschädigungsleistungen, welche die der jeweilig verfolgungsbedingten MdE entsprechende Mindestrente übersteigen. V. Der Beklagte verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Anrechnung von Vorleistungen gem. Ziff. XII dieses Vergleichs nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches der Klagepartei eine monatlich vorauszahlbare Geldrente gern. §§ 29, 31 - 34 BEG, 21a und 21b d. 2. DV-BEG zu zahlen und zwar für die Zeit vom 1.11.1953 - bis 31. 3.1957 in Höhe von DM 125.—, • • • vom 1.10.1964 - bis auf weiteres in Höhe von 184.— (m.W.; Einhundertvierundachtzig—----------—Deutsche Mark). Die Parteien sind sich darüber einig, daB im Falle einer Änderung der Renten durch Gesetz oder Verordnung eine dementsprechende Neufestsetzung der Rente durch das BLEA zu erfolgen hat. • • • VIII. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Kl.P. einen Anspruch auf Zahlung von Geldrente nur für die Dauer einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. hat (§§ 29 Ziff. 2, 31 BEG). Die Übertragbarkeit und Vererblichkeit richten sich nach § 39 BEG. Sie sind sich ferner darüber einig, daß die Rente durch Bescheid des Bayer. Landesentschädigungsamtes neu festgesetzt werden kann (§§ 35, 195, 206 BEG), wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente in diesem Vergleich zugrunde gelegt wurden, so geändert haben, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. von der in diesem Vergleich festgesetzten abweicht. IX. Die Klagepartei verpflichtet sich, dem BLEA jeweils am 15. Juni .jeden Jahres eine Lebensbescheinigung mit einer Erklärung über ihre persönlichen Verhältnisse vorzulegen... • • • XIII. Durch diesen Vergleich sind alle Ansprüche der Klagepartei wegen Schadens an Körper und Gesundheit (§§ 28 ff, BEG) mit Ausnahme der Ansprüche gern. §§ 29 Nr. 4 - 6, 35, 38, 40 und 41 BEG abgegolten. Soweit in diesem Vergleich nichts Abweichendes vereinbart ist, regeln sich die Rechte und Pflichten der Parteien im übrigen nach den Bestimmungen des BEG und der hierzu erlassenen und noch ergehenden Durchführungsverordnungen. Durch ordnungsgemäß zugestellten Bescheid vom 25* April 1968 und dann durch Mitteilungen an den Kläger wurden die Erhöhungen der Mindesrente entsprechend den Änderungen des § 21a der 2. DV- r BEG bekanntgemacht. Im Juni 1976 beantragte der Kläger, ihm die Rente nach dem mittleren Hundertsatz nebst Zinsen zu gewähren. Die Behörde lehnte das ab. Die Klage auf 32,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (statt der Jeweiligen Mindestrente) ab 1. September 1965 nebst Zinsen wies das Landgericht ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG und den wortgleichen Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG besteht Anspruch auf die Leistungsverbesserungen auf Grund dieser Verordnungen auch, soweit die Ansprüche vor Verkündung der Jeweiligen Verordnung durch Vergleich geregelt worden sind, es sei denn, daB ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Ausdrücklich ist ein Ausschluß nur dann, wenn der klare, einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausgeschlossen oder daß nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zugelassen sind. Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31). Voraussetzung Jeder Auslegung ist die Auslegungsfähigkeit. Nur bei völliger Eindeutigkeit stellt sich die Erklärung als keiner Auslegung bedürftig dar (RGZ 158, 119, 124). Davon geht das Berufungsgericht nur scheinbar aus. Es ist det Auffassung, im Vergleich vom 22. Juni 1965 sei eindeutig vereinbart worden, daß der Kläger die jeweilige Mindestrente erhalten sollte. Er habe dabei ausdrücklich auf Leistungen verzichtet, die den Betrag der Mindestrente übersteigen. Bei diesem eindeutig zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Parteien bedürfe es keiner Auslegung des Vergleichstextes • Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht verkenne, daß an sich gleichwertige Bestimmtangen des Vergleichs nicht miteinander zu vereinbaren seien, sein Wortlaut also nicht nur unklar, sondern auch widersprüchlich sei. Selbst wenn Ziff. II. 5) 2. Satz des Vergleichs, die das Berufungsgericht im Auge hat, für sich genommen einen ausdrücklichen Verzicht des Klägers auf künftige die jeweilige Mindestrente Übersteigende Entschädigungsleistungen enthalten sollte, lassen die Ziffern II. 4), V, VIII und XIII des Vergleichs künftige Leistungsverbesserungen über die Erhöhungen der Mindestrenten hinaus zu. Die Vereinbarung des einfachen Dienstes in II. 4) wäre bei einer Beschränkung des Klägers nur auf die jeweilige Mindestrente überflüssig. Nach V. Abs. 1 ist zwar bis auf weiteres die Mindestrente vereinbart. In Abs. 2 sind aber Neufestsetzungen entsprechend den Änderungen von Gesetz und Verordnung ohne Einschränkung zugelassen. In Ziff. VIII. Abs. 2 ist eine Änderung der Rente nicht auf die Fälle beschränkt, in denen sich nachträglich die für die Bemessung der Mindestrente allein maßgebende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit geändert hat. Die allgemeine Ab- geltungsklausel (Ziff. XIII. Abs. 1) enthält ebenfalls keinen Ausschluß künftig entstehender Ansprüche oder Leistungsverbesserungen. Danach müßte erst durch Gegenüberstellung und Gewichtung, also Auslegung der Ziff. II. 5) einerseits und der Ziffern II. 4), V, VIII und XIII Abs. 1 andererseits ermittelt werden, wieweit in dem Vergleich Vereinbarungen getroffen worden sind, die von den nach Ziff. XIII Abs. 2 im übrigen maßgebenden Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen und noch ergehenden Durchführungsverordnungen abweichen. Weil mithin der Vergleich den Kläger nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG beschränkt und außerdem eine Rente gewährt (184 DM), die 32,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nach dem bei Vergleichsabschluß geltenden Recht (161 DM) übersteigt, nimmt der Rentenanspruch an den LeistungsVerbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG auf der Grundlage des vereinbarten einfachen Dienstes und des nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der 2. DV-BEG zu ergänzenden mittleren Hundertsatzes ab 1. September 1965 teil (Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO und gleichlautende Uberleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG; BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151). Danach wird das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert. Zuzuerkennen sind ab 1. September 1965 32,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nach der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Passung der 17. ÄndVO vom 23. Mai 1979 (BGBl I 58^)* soweit sie die nicht streitbefangenen Mindestrentenbeträge über- steigen« Das sind bis 31. Oktober 1979 « abzüglich der Summe der Mindestrenten für diesen Zeitraum, nach § 32 Abs« 1 BEG, § 21a der 2« DV-BEG in der Fassung der 17« ÄndVO mithin 60.832 DM, 52.609 DM. 8.223 DM - land fearner ab 1. November 1979 statt der Mindestrente von 474 DM monatlich 531 DM. Die erst durch die 9. ÄndVO vom 11. Juli 1970 begründeten Ansprüche sind nicht zu verzinsen (BGH RzW 1978, 180), sondern nur die auf Gnand der 7. und 8. ÄndVO bis Ende 1969 aufgelau-fenen Rückstände von 156 DM land zwar nach dem Antrag vom Juni 1976 vom dritten Quartal 1977 bis zu dem letzten Vierteljahr 1979 (§ 169 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 BEG). Das ergibt 15,60 DM. Die Entscheidung ergeht im Abhilfeverfahren insoweit, als durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 25. April 1968 auf Gmand der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG Leistungsverbesserungen abgelehnt worden sind. Ermessenser'wägungen, die hier ohnehin nicht durchgreifen könnten, hat der Beklagte nicht angestellt. Soweit in den an den Kläger gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 8* und der folgenden Änderungsverordnungen abgelehnt worden sein sollten» ist die Klagfrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt und das Klagerecht auch nicht verwirkt (vgl. BGH RzW 1979 > 73)* Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner