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BGH · TX ZR 16/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 16/78

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 21. März 1966 (BGBl I 285) trug die Behörde in einem Bescheid vom 14, September 1966 Rechnung, der dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Rechtsmittelbelehrung am 1. September 1965 statt der Mindestrente die errechnete Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert bei Einstufung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz zu zahlen. Juni 1976 ab, weil die Rente nach dem Vergleich nur an Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme und der Kläger weitere LeistungsVerbesserungen deshalb nicht verlangen könne. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. September 1965 anstelle der im Vergleich vereinbarten Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG die bei einer Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechnete Rente gezahlt werde. Denn in dem Vergleich heiße es, der Kläger nehme an Erhöhungen der gesetzlichen Mindestbeträge gemäß § 32 Abs. 1 BEG teil. 116 Nr. 31 Leistungsverbesserungen für die eine auch auf die andere Rentenart zu beziehen, und nicht Aufgabe der Gerichte, mit Hilfe von erst jetzt angestellten Erwägungen über mutmaßliche Vorstellungen der Parteien beim Abschluß des Vergleichs die gesetzlichen Bestimmungen über die unterschiedlichen Leistungsverbesserungen der errechneten Renten nach § 31 Abs.3 bis 6 BEG und der Mindestrentenbeträge nach § 32 Abs. 1 BEG zu unterlaufen. In dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 hat der Senat entschieden, daß die Berücksichtigung zukünftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art. II Abs.4 letzter Halbsatz der 7. Die Vereinbarung der Mindestrente sowie die Abreden, die Rente nehme an den etwaigen Erhöhungen der gesetzlichen Min-destbeträge teil und die Vorschriften der §§ 35 und 206 BEG blieben unberührt, ergeben ohne Auslegung nicht, daß die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen sein sollte. Sein Wortlaut beschränkt den Kläger daher nicht "ausdrücklich" auf künftige Erhöhungen der Mindestrente. Dezember 1958 (BGBl I 941) die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert zur Zeit des Vergleichsabschlusses mit 110 DM über der nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechnet®Rente des Klägers von damals 102 DM lag, ist auch die weitere Voraussetzung der Rentenüberleitung nach BGH RzW 1978, 151 erfüllt. Der Beklagte hätte mithin in dem Bescheid vom 14, September 1966 die Mindestrente von 147 DM nicht nach § 21a der 2. Januar 1966 und auf 159 DM ab 1* Oktober 1966 erhöhen, sondern statt dessen die höheren, nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechneten Renten von 158 DM ab 1. Oktober 1966 zusprechen müssen* Das Verlangen des Klägers, dies trotz der inzwischen eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 14« September 1966 nachzuholen, hat unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe (vgl« BGH RzW 1972, 344) Erfolg. Denn die Umstellung einer auf Grund eines Vergleichs gewährten Mindestrente in die errechnete Rente nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst kann erst seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 mit Aussicht auf Erfolg verlangt werden (vgl.

Zitierte Normen: § 35 BEG
MindestrenteRechtBEGDV-BEGRenteKlägerLeistungsverbesserungen

Volltext der Entscheidung

2415 021
3
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 16/78	URTEIL	Verkündet	am
4. Oktober 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 David
Str.
Israel
>
- Prozeßbevollmächtigte j
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover 91,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10, August 1977 aufgehoben*
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 21. Dezember 1976 wird zurückgewiesen*
Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am	1914	geborene	Kläger	und	der	Beklagte
 schlossen am 13* Juli I960 vor dem Landgericht Hannover einen Vergleich, in dem es nach der Bestimmung der verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden und der darauf beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 23 v*H* auszugsweise heißt:
”3. Dementsprechend zahlt das beklagte Land an den Kläger als Entschädigung gemäß §§ 28 ff BEG auf der Basis der Mindestbeträge gemäß § 32 (l) BEG
a) eine Kapitalentschädigung
(unter Anrechnung der bereits gewährten 720 DM)
in Höhe von 7.366,66 DM
 
b) eine monatliche Rente ab 1.11.1953 in Höhe von 100 DM und ab 1. 4.1957 in Höhe von 110 DM.
4. An etwaigen Erhöhungen der gesetzlichen Mindestbeträge gemäß § 32 (l) BEG nimmt der Kläger teil. Die Vorschriften der §§ 35 und 206 BEG bleiben unberührt.”
In der folgenden Zeit erhielt der Kläger die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG. Den Erhöhungen der Mindestrente durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 31. März 1966 (BGBl I 285) trug die Behörde in einem Bescheid vom 14, September 1966 Rechnung, der dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Rechtsmittelbelehrung am 1. Oktober 1966 zugestellt wurde. Von späteren Erhöhungen der Mindestrente wurde der Kläger selbst durch die Behörde nur noch benachrichtigt•
Im Juni 1976 beantragte der Kläger unter Hinweis auf BGH RzW 1976, 116 Nr. 31, ihm ab 1. September 1965 statt der Mindestrente die errechnete Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert bei Einstufung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz zu zahlen. Das lehnte die Behörde mit Bescheid vom 11. Juni 1976 ab, weil die Rente nach dem Vergleich nur an Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme und der Kläger weitere LeistungsVerbesserungen deshalb nicht verlangen könne. Auf die Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten antragsgemäß ab 1. September 1965 zur Zahlung von im einzelnen bezifferten Renten nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst. Dagegen wandte sich der Beklagte mit der Berufung. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß ihm ab 1. September 1965 anstelle der im Vergleich vereinbarten Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG die bei einer Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechnete Rente gezahlt werde. Denn in dem Vergleich heiße es, der Kläger nehme an Erhöhungen der gesetzlichen Mindestbeträge gemäß § 32 Abs. 1 BEG teil. Diese Einschränkung schließe eine Berücksichtigung künftiger anderweitiger Leistungsverbesserungen der ganz anderen Rentenart "errechnete Rente" ausdrücklich aus. Es sei rechtlich verfehlt, nach BGH RzV 1976,
116 Nr. 31 Leistungsverbesserungen für die eine auch auf die andere Rentenart zu beziehen, und nicht Aufgabe der Gerichte, mit Hilfe von erst jetzt angestellten Erwägungen über mutmaßliche Vorstellungen der Parteien beim Abschluß des Vergleichs die gesetzlichen Bestimmungen über die unterschiedlichen Leistungsverbesserungen der errechneten Renten nach § 31 Abs. 3 bis 6 BEG und der Mindestrentenbeträge nach § 32 Abs. 1 BEG zu unterlaufen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht.
Der Kläger hat nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 31. März 1966 (BGBl I 285) Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen Rentenbeträge.
In dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 hat der Senat entschieden, daß die Berücksichtigung zukünftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art. II Abs. 4 letzter Halbsatz der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG "ausdrücklich" ausgeschlossen ist, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungs-
 
Verbesserungen ausschließt oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläßt. So liegt der Streitfall nicht. Das kann das Revisionsgericht feststellen, weil es sich bei dem Mindestrentenvergleich um eine im Recht der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit typische Vereinbarung handelt (vgl. BGH RzW 1978, 179 Nr. 12).
Die Vereinbarung der Mindestrente sowie die Abreden, die Rente nehme an den etwaigen Erhöhungen der gesetzlichen Min-destbeträge teil und die Vorschriften der §§ 35 und 206 BEG blieben unberührt, ergeben ohne Auslegung nicht, daß die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen sein sollte. Zu dem gegenteiligen Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, gelangt das Berufungsgericht erst auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung.
Der Text des Vergleichs ergibt das nicht unmittelbar. Sein Wortlaut beschränkt den Kläger daher nicht "ausdrücklich" auf künftige Erhöhungen der Mindestrente. Deshalb nimmt der Rentenanspruch nach BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 gemäß Art. II Abs. 4 der 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG und den gleichlautenden Überleitungsvorschriften der nachfolgenden Änderungsverordnungen an den Leistungsverbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG teil.
Weil nach § 21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der Änderungsverordnung zur 2* DV-BEG vom 16. Dezember 1958 (BGBl I 941) die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert zur Zeit des Vergleichsabschlusses mit 110 DM über der nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechnet®Rente des Klägers von damals 102 DM lag, ist auch die weitere Voraussetzung der Rentenüberleitung nach BGH RzW 1978, 151 erfüllt.
 
Der Beklagte hätte mithin in dem Bescheid vom 14, September 1966 die Mindestrente von 147 DM nicht nach § 21a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG auf 153 DM ab 1. Januar 1966 und auf 159 DM ab 1* Oktober 1966 erhöhen, sondern statt dessen die höheren, nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechneten Renten von 158 DM ab 1. September 1965* 164 DM ab 1. Januar 1966 und 171 DM ab 1. Oktober 1966 zusprechen müssen* Das Verlangen des Klägers, dies trotz der inzwischen eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 14« September 1966 nachzuholen, hat unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe (vgl« BGH RzW 1972, 344) Erfolg. Soweit der Beklagte dem in der Klageerwiderung entgegengehalten hat, der Kläger habe es versäumt, den nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangenen Änderungsbescheid mit der Klage anzufechten, rechtfertigt das die Verweigerung oder Beschränkung der Abhilfe nicht. Denn die Umstellung einer auf Grund eines Vergleichs gewährten Mindestrente in die errechnete Rente nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst kann erst seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 mit Aussicht auf Erfolg verlangt werden (vgl. BGH RzW 1971, 515)* Der Vorwurf, seine Rechte nachlässig gewahrt zu haben (vgl. dazu BGH RzW 1972, 344; 1974, 51; 1975, 118; 246; 1978, 111), trifft daher den Kläger nicht.
Sonstige gegen Abhilfe sprechende Ermessenserwägungen hat der Beklagte nicht vorgebracht} sie kommen nach Sachlage auch nicht in Betracht. Deshalb hat das Landgericht dem Kläger zu Recht die beantragten Rentenleistungen zugesprochen. Der Senat stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Die Behörde wir auch für die Zeit nach dem Erlaß des Urteils des Landgerichts die nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechnete Rente zu gewähren haben.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann
Gärtner