Am 23* Januar 1973 beantragte der Kläger, durch einen Zweitbescheid erneut über den Antrag zu entscheiden, weil die Beurteilung der vegetativen Dystonie den jetzigen medizinischen Kenntnissen nicht entspreche. Die Behörde lehnte ab, weil der Kläger die Möglichkeit, einen Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zu stellen, nicht genutzt habe. Der Beklagte bezog sich auf das erstinstanzliche Urteil und trug vor, der Entschädigungsantrag erweise sich auch bei erneuter medizinischer Beurteilung als unbegründet. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten nach dem Antrag des Klägers zur Gewährung eines Heilverfahrens für ein neurotisches Fehlverhalten auf depressiver Grundlage sowie zur Zahlung von Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen. Das Berufungsgericht mißbilligt die Abhilfeverweigerung als ermessensfehlerhaft (§ 211 Abs. 1 BEG) und führt dazu im wesentlichen aus, bei der früheren medizinischen und rechtlichen Beurteilung wäre ein Angleichungsantrag erfolglos geblieben. Auf diese Gründe, die das Berufungsgericht für durchschlagend hält, ist der Beklagte nicht näher eingegangen. Damit hat der Beklagte die Abhilfeverweigerung aus dem Gesichtspunkt des unterlassenen Angleichungsantrags nicht ermessensfehlerfrei begründet. Nachdem der Kläger beachtliche Gründe für das Absehen von einem Angl ei chungs verfahren genannt hatte, war es Sache der Behörde des Beklagten, sich dazu zu äußern, ob und gegebenenfalls weshalb sie gleichwohl an ihrer Entscheidung festhalten wollte, dem Abhilfeverlangen auch für den Fall des Bestandes des Anspruchs nicht zu entsprechen. Der Beklagte schuldet also die im Gesetz vorgesehenen Leistlingen und ist in dem Rechtsstreit, der mit der Klage gegen den Ermessensbescheid begonnen hat, zu diesen Leistungen zu verurteilen (vgl. Zum Bestand des Anspruchs stellt der Tatrichter fest, bei dem nach §§ 1, 2, 160 ff BEG anspruchsberechtigten Kläger bestehe ein im Sinne der wesentlichen Mitverursachung verfolgungsbedingtes neurotisches Fehlverhalten auf depressiver Grundlage, das seine Erwerbsfähigkeit um 25 vH beeinträchtige. Nach BGH RzW 1977, 185 ist Gegenstand des Zweitverfahrens der früher verneinte Anspruch mit dem Inhalt, den er inzwischen durch Gesetzesänderungen erhalten hat. Weil hier die Ermessenserwägung des Beklagten, der Kläger habe es unterlassen, einen rechtlich möglichen Angleichungsantrag zu stellen, die Verweigerung des Hauptanspruchs wegen des Ubergehens der vom Kläger für sein Verhalten genannten Gründe nicht trägt, könnte sie auch die Ablehnung von Zinsen nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hatte also keinen Anlaß, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seine - nicht tragende -Ermessenserwägung auch auf die Verweigerung der Zinsen zu Deshalb greift die Rüge der Revision, dem Beklagten sei insoweit prozeßordnungswidrig keine Gelegenheit zu dieser Ermessenserwägung geboten worden (vgl, BGH RzW 1977, 185 a.E.), nicht durch.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR16/.7.Z URTEIL Verkündet am 31. Januar 1980 Pohl, Justizamts inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Abraham R rue de ] Frankreich, » a Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. und - Prozeßbevollmächtigte Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1977 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1929 in Paris geborene Kläger ist der Sohn jüdischer Eltern polnischer Herkunft. Er war in Frankreich der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt. Seit 1949 besitzt er die französische Staatsangehörigkeit. Neben einem Freiheitsschadensanspruch meldete der Kläger auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Durch Bescheid vom 7. März 1962 lehnte die Behörde den Gesundheitsschadensantrag ab: Die festgestellte neurovegetative Dystonie sei anlagebedingt. Die durch äußere Umstände verursachten Verschlimmerungen klängen erfahrungsgemäß bald danach ab. Das sei auch hier anzunehmen, weil der Kläger 1947 einen geregelten Ausbildungsgang begonnen habe. Eine unbe-deutende Schwerhörigkeit beruhe nicht auf der Verfolgung. Der ablehnende Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 19. März 1962 zugestellt und nicht mit der Klage ange-fochten. Am 23* Januar 1973 beantragte der Kläger, durch einen Zweitbescheid erneut über den Antrag zu entscheiden, weil die Beurteilung der vegetativen Dystonie den jetzigen medizinischen Kenntnissen nicht entspreche. Von einer bloßen Verschlimmerung des Leidens könne nicht die Rede sein, da die Beschwerden vor der Verfolgung noch nicht bestanden hätten. Die Behörde lehnte ab, weil der Kläger die Möglichkeit, einen Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zu stellen, nicht genutzt habe. Dagegen richtet sich die Klage. Vor dem Landgericht trug der Kläger vor, er sei seit dem unanfechtbaren Bescheid des Jahres 1962 nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen. Wegen der damaligen Auffassung der Landesrentenbehörde und der Düsseldorfer Gerichte, neuro-vegetative Störungen pflegten innerhalb von drei bis fünf Jahren abzuklingen, sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, einen nach dieser Ansicht aussichtslosen Angl eichungsantrag zu stellen. Das Landgericht wies die Klage ab. Es billigte die Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde und führte aus, der Kläger hätte im Wege der Angleichung seine medizinische Auffassung zur Geltung bringen können. Mit der Berufung machte der Kläger geltend, wegen der damaligen Beurteilung der vegetativen Dystonie und wegen ssr der bis BGH RzW 1970, 77 Nr. 24 herrschenden Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung neuer medizinischer Unterlagen im Angleichungsverfahren hätte ein Angleichungsantrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Beklagte bezog sich auf das erstinstanzliche Urteil und trug vor, der Entschädigungsantrag erweise sich auch bei erneuter medizinischer Beurteilung als unbegründet. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten nach dem Antrag des Klägers zur Gewährung eines Heilverfahrens für ein neurotisches Fehlverhalten auf depressiver Grundlage sowie zur Zahlung von Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung £^r Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht mißbilligt die Abhilfeverweigerung als ermessensfehlerhaft (§ 211 Abs. 1 BEG) und führt dazu im wesentlichen aus, bei der früheren medizinischen und rechtlichen Beurteilung wäre ein Angleichungsantrag erfolglos geblieben. Deshalb dürfe das Abhilfeverlangen nicht daran scheitern, daß der Kläger nicht um Angleichung nachgesucht habe. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Mit Urteil vom 6. Dezember 1979 - IX ZR 120/77» zur Veröffentlichung bestimmt - hat der Senat entschieden, daß die Behörde Abhilfe ermessensfehlerfrei mit der Begründung ablehnen kann, der Antragsteller habe die Möglichkeit der Angleichung nicht genutzt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Antragsteller triftige Gründe dafür nennt, weshalb ein Angleichungsantrag unterblieben ist (BGH aaO). Hier hat der Kläger in beiden Tatsacheninstanzen Gründe für das Absehen von einem Angleichungsantrag geltend gemacht. Er hat im einzelnen ausgeführt, nach der damaligen medizinischen und rechtlichen Beurteilung habe ein Angleichungsverlangen als zwecklos erscheinen müssen. Auf diese Gründe, die das Berufungsgericht für durchschlagend hält, ist der Beklagte nicht näher eingegangen. Er hat ihr Gewicht in der ersten Instanz ohne weitere Erwägung als ”zweifelhaft” bezeichnet und sich im zweiten Rechtszug nach einem Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts im wesentlichen auf die medizinische Beurteilung zurückgezogen, die im Erstver- ^ fahren ergangene Entscheidung sei richtig. Damit hat der Beklagte die Abhilfeverweigerung aus dem Gesichtspunkt des unterlassenen Angleichungsantrags nicht ermessensfehlerfrei begründet. Nachdem der Kläger beachtliche Gründe für das Absehen von einem Angl ei chungs verfahren genannt hatte, war es Sache der Behörde des Beklagten, sich dazu zu äußern, ob und gegebenenfalls weshalb sie gleichwohl an ihrer Entscheidung festhalten wollte, dem Abhilfeverlangen auch für den Fall des Bestandes des Anspruchs nicht zu entsprechen. Das hat sie vor dem Tatrichter nicht getan und damit - sofern ihrem Verhalten vor dem Berufungsgericht überhaupt noch das Beharren auf der bisherigen Abhilfeverweigerung wegen versäumte.)1 Angleichung entnommen werden konnte - insgesamt keine durchschlagenden Gründe für die Verweigerung der Abhilfe genannt. Der Beklagte schuldet also die im Gesetz vorgesehenen Leistlingen und ist in dem Rechtsstreit, der mit der Klage gegen den Ermessensbescheid begonnen hat, zu diesen Leistungen zu verurteilen (vgl. BGH RzW 1972, 341, 343; 344, 345). S9 Zum Bestand des Anspruchs stellt der Tatrichter fest, bei dem nach §§ 1, 2, 160 ff BEG anspruchsberechtigten Kläger bestehe ein im Sinne der wesentlichen Mitverursachung verfolgungsbedingtes neurotisches Fehlverhalten auf depressiver Grundlage, das seine Erwerbsfähigkeit um 25 vH beeinträchtige. Dagegen wendet sich die Revision nicht* Die Verurteilung zu der entsprechenden Mindestrente, zu Kapitalentschädigung und Heilverfahren hat deshalb Bestand. Auch gegen die Zuerkennung der vom Kläger beantragten Zinsen (§ 169 Abs. 2, 3 BEG) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach BGH RzW 1977, 185 ist Gegenstand des Zweitverfahrens der früher verneinte Anspruch mit dem Inhalt, den er inzwischen durch Gesetzesänderungen erhalten hat. Dazu gehört auch der Zinszuschlag, wie er mit der Neufassung des § 169 BEG durch Art. I Nr. 102 BEG-SchlußG eingeführt worden ist. Im Zweitverfahren ist die Erfüllung des Zinsanspruchs ebenso wie die des Hauptanspruchs in das pflichtgemäße Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt. Die für die Ermessensentscheidung über den Hauptanspruch beachtlichen Umstände sind auch für den Zinsanspruch von Bedeutung. Weil hier die Ermessenserwägung des Beklagten, der Kläger habe es unterlassen, einen rechtlich möglichen Angleichungsantrag zu stellen, die Verweigerung des Hauptanspruchs wegen des Ubergehens der vom Kläger für sein Verhalten genannten Gründe nicht trägt, könnte sie auch die Ablehnung von Zinsen nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hatte also keinen Anlaß, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seine - nicht tragende -Ermessenserwägung auch auf die Verweigerung der Zinsen zu erstrecken. Deshalb greift die Rüge der Revision, dem Beklagten sei insoweit prozeßordnungswidrig keine Gelegenheit zu dieser Ermessenserwägung geboten worden (vgl, BGH RzW 1977, 185 a.E.), nicht durch. Mai Fuchs Portmann Dr, Lang Gärtner