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BGH · IX ZR 16/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 16/75

haltenen Vorbehalt stellte die Behörde alt Bescheid vom 21* Dezember 1965 die Zahlung der Rente ein, weil der Monatsbetrag der Gesundheitsschadensrente eich inzwischen yon 221 auf 340 !EM erhöht habe und der Kläger deshalb nicht aehr bedürftig sei. Eebruar 1972 erneut ein: Der Kläger sei nicht mehr bedürftig; seit Vergleichssohlaß habe sioh seine Gesundheitsschadensrente von 340 H4 auf 628 IM erhöht. Hinterbliebenenrente stehe dem Kläger nach § 17 Aba. 1 Nr. 5 BEG nur für die Bauer der Bedürftigkeit zu. Die Rente sei inzwischen rückwirkend ab 1* Januar 1972 auf 679 DM monatlich erhöht worden* Daneben habe der Kläger Anspruch auf Heilverfahren für Verfolgungsleiden und auf kostenfreie Krankenversorgung für nioht verfolgungsbedingte Leiden* in Deutschland lebenden Klägers lasse sich aber nicht fest-steilen, daß er außerstande wäre, mit der ihm zuerkannten Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, die den Freibetrag des § 34 Abs.3 der 3. Die Zahlung der dem Kläger gewährten Elternrente durfte also nur eingestellt werden, wenn sich feststellen ließ, daß die bei der Gewährung der Rente angenommene Bedürftigkeit nachträglich entfallen war. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger außerstande wäre, mit der ihm zuerkannten Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem kann auch im Zusammenhang mit den weiteren Gründen des Berufungsurteils nicht die Überzeugung des Tatrichtere entnommen werden, die Bedürftigkeit des Klägers sei nachträglich entfallen. Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts sind von Rechtsirrtum beeinflußt* Es richtet seine Prüfung der Bedürftigkeit entsprechend einer Ländervereinbarung an den jeweiligen Freibeträgen für unverheiratete Verfolgte des § 34 Abs.3 der 3* DV-BEG aus. Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Bedürftiglceit im Sinne des § 17 Abs, 1 Nr* 5 BEG n&oh dem angemessenen Unterhalts-bedarf, der eich naoh der Lebensstellung des Bedürftigen richtet (BGH RzV 1966, 323; 1969* 132). BY-BEG im Burchscnitts-fall dem angemessenen Lebensbedarf entsprechen und somit einen brauchbaren Maßstab für Richtsätze zur Bestimmung der Bedürftigkeit abgeben. Bann weloher Betrag als Unterhalt angemessen ist, kann nicht ohne Rücksicht auf die soziale Stellung des Berechtigten und seine individuellen Verhältnisse bestimmt werden. Als derartige besondere Umstände kommen nicht nur die Einstufung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe und der Lebensstandard des Wohnsitzlandes in Betracht, sondern auch andere nach bürgerlichem Recht für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs maßgebende Umstände. Von dieser erhöhten Rente durfte der Tatrichter bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers für die Zeit vor der Auszahlung der erhöhten Rente nicht ausgehen.

Zitierte Normen: § 21 BEG
HinterbliebenenrenteBedürftigkeitBehördeBEGBerufungsgerichtangemessenRenteLändervereinbarungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

/!K 7
2471 081
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 16/75	URTEIL	Verkündet	am
22• Mai 1975 Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Mendel
Istraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionabeklagten
 
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Br. Thumm, Zorn, Fuchs, Port mann und Br. Lang
 für Recht erkannt:
iuf die Revision des Klägers wird das den Parteien am 16* und 20, August 1973 an Ver-kündungs Statt zugestellte Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung! auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungagericht zurück verwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1900 in	(Polen)	geborene	Kläger wurde während
 des Zweiten Weltkriegs wegen seiner jüdisohen Abstammung verfolgt. Er hielt sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Altötting auf, wanderte 1948 nach Israel aus und lebt seit 1971 in
 wmmm.
Der Kläger bezieht Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit. Er erhielt ferner nach einem am 23. Oktober I960 im Verwaltungsverfahren geschlossenen Vergleich Hinterbliebenenrente nach seinem Sohn Abram. Gestützt auf einen in dem Vergleich ent-
 
haltenen Vorbehalt stellte die Behörde alt Bescheid vom 21* Dezember 1965 die Zahlung der Rente ein, weil der Monatsbetrag der Gesundheitsschadensrente eich inzwischen yon 221 auf 340 !EM erhöht habe und der Kläger deshalb nicht aehr bedürftig sei. Biesen Bescheid focht der Häger an.
Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich vom 10. August 1967 beendet. Barin verpflichtete sich die Behörde, die Hinterbliebenenrente ab 1. Oktober 1966 für die Zeit der Bedürftigkeit des Klägers wieder zu zahlen.
Mit Bescheid vom 11. Januar 1972 stellte die Entsohädigungs-behörde die Zahlung der Lebenssohadensrente von zuletzt 209 IM monatlich zu dem 29. Eebruar 1972 erneut ein: Der Kläger sei nicht mehr bedürftig; seit Vergleichssohlaß habe sioh seine Gesundheitsschadensrente von 340 H4 auf 628 IM erhöht.
Bis auf Weiterzahlung der Lebensschadensrente gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er bittet in erster Linie um Aufhebung und Zurückverweisung. Bas beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Bas Berufungsgericht verneint den Rentenanspruch aus folgenden Erwägungen:
Hinterbliebenenrente stehe dem Kläger nach § 17 Aba. 1 Nr. 5 BEG nur für die Bauer der Bedürftigkeit zu. Maßgebend für die Ünterhaltsbedürftigkeit in diesem Sinne sei nicht
 der notwendige, sondern der angemessene Unterhalt, der sioh nach der Lebensstellung des Bedürftigen riohte. Da der Kläger sich seit Anfang 1971 wieder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, komme es auf die in Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse an* Es sei davon auszugehen, daß der Kläger über größere Vermögenswerte nicht verfüge und die Gesundheitsschadensrente sein einziges Einkommen darstelle*
Die Rente sei inzwischen rückwirkend ab 1* Januar 1972 auf 679 DM monatlich erhöht worden* Daneben habe der Kläger Anspruch auf Heilverfahren für Verfolgungsleiden und auf kostenfreie Krankenversorgung für nioht verfolgungsbedingte Leiden*
Nach einer Ländervereinbarung vom 24*/25.11.1970 würden als Bedürftigkeitsgrenze die jeweiligen Freibeträge für unverheiratete Verfolgte nach § 34 Abs. 3 der 3. DV-BEG angenommen. Dieser Ländervereinbarung könne zwar nicht die gleiche Bedeutung zukommen, wie den für die Bewilligung von Härteaus-gleichsleistungen aufgestellten Richtlinien der Länder; denn hier handle es sich nicht um die Gewährung von Leistungen nach Ermessen der Behörde, sondern um die Auslegung eines Rechtsbegriffs. Es könne jedoch nicht in Zweifel gezogen werden, daß auch die Ländervereinbarung zur Bedürftigkeitsgrenze die Einheitlichkeit der Verwaltungsausübung gewährleisten und willkürliche Entscheidungen im Einzelfall ausschließen solle. Dahingestellt bleiben könne, ob ein Verfolgter, dessen Einkünfte über dem jeweiligen Freibetrag liegen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente habe. Andere gelagerte Fälle seien durchaus denkbar. Im Falle des in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuften
 
in Deutschland lebenden Klägers lasse sich aber nicht fest-steilen, daß er außerstande wäre, mit der ihm zuerkannten Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, die den Freibetrag des § 34 Abs. 3 der 3. DV-BEG erheblich über-steige, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Neufestsetzung der Rente nach §§ 21, 206 BEG setzt die Feststellung voraus, daß sich die für die Bemessung der Rente maßgebenden Verhältnisse nachträglich geändert haben. Die Zahlung der dem Kläger gewährten Elternrente durfte also nur eingestellt werden, wenn sich feststellen ließ, daß die bei der Gewährung der Rente angenommene Bedürftigkeit nachträglich entfallen war. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger außerstande wäre, mit der ihm zuerkannten Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem kann auch im Zusammenhang mit den weiteren Gründen des Berufungsurteils nicht die Überzeugung des Tatrichtere entnommen werden, die Bedürftigkeit des Klägers sei nachträglich entfallen. Daß der Tatrichter sich nicht davon überzeugen kann, daß der Kläger bedürftig ist, reicht zur Anwendung der §§ 21, 206 BEG nicht aus.
Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts sind von Rechtsirrtum beeinflußt* Es richtet seine Prüfung der Bedürftigkeit entsprechend einer Ländervereinbarung an den jeweiligen Freibeträgen für unverheiratete Verfolgte des § 34 Abs. 3 der 3* DV-BEG aus. Nach der Rechtsprechung des
 
Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Bedürftiglceit im Sinne des § 17 Abs, 1 Nr* 5 BEG n&oh dem angemessenen Unterhalts-bedarf, der eich naoh der Lebensstellung des Bedürftigen richtet (BGH RzV 1966, 323; 1969* 132). Banach ist «war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wegen des massenweisen Anfalls derartiger Ansprüche bis zu einem gewissen Grad unumgänglich, daß die Entschädigungsorgane bei der Prüfung der Bedürftigkeit zunächst yon generellen Maßstäben ausgehen* Bas Berufungsurteil läßt jedoch eine Feststellung Termissen, ob die Freibeträge des § 34 Abs. 3 der 3. BY-BEG im Burchscnitts-fall dem angemessenen Lebensbedarf entsprechen und somit einen brauchbaren Maßstab für Richtsätze zur Bestimmung der Bedürftigkeit abgeben. Geht der Tatrichter von Richtsätzen zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs aus, so darf er nicht unbesehen von der Behörde angewandte Sätze übernehmen, sondern muß diese selbst einer Prüfung unterziehen.
Auch einwandfrei ermittelte Richtsätze können nur Mittelwerte für den Burchschnittsfall abgeben. Bann weloher Betrag als Unterhalt angemessen ist, kann nicht ohne Rücksicht auf die soziale Stellung des Berechtigten und seine individuellen Verhältnisse bestimmt werden. Allerdings ist die Anwendung von Richtsätzen nicht zu beanstanden, wenn keine besonderen Umstände dargelegt sind, die eine abweichende Beurteilung gebieten (BGH, Urteil vom 20. März 1975 - IX SR 118/74 - zur Veröffentlichung bestimmt). Als derartige besondere Umstände kommen nicht nur die Einstufung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe und der Lebensstandard des Wohnsitzlandes in Betracht, sondern auch andere nach bürgerlichem Recht für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs maßgebende Umstände. Nach der Fassung des Berufungsurteils ist nicht
 
auszuschließen, daß der Tatrichter die Voraussetzungen für ein Abweiohen vom Regelsatz zu eng gesehen hat»
Als Einkommen des Klägers legt das Berufungsgericht die mit Bescheid vom 28. Dezember 1972 rückwirkend ab 1. Januar 1972 auf 679 IM monatlich erhöhte Gesundheitsschadensrente zugrunde. Von dieser erhöhten Rente durfte der Tatrichter bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers für die Zeit vor der Auszahlung der erhöhten Rente nicht ausgehen. Aus der rückwirkenden Zahlung von RentenrückstEnden kann der Wegfall der Bedürftigkeit für die zurückliegende Zeit nicht hergeleitet werden (BGH RzW 1969, 189)*
Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Prüfung der Bedürftigkeit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Br. Thumm	Zorn	Puchs
 Portmann
Br. Lang