Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 7* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das anstelle der Verkündving am 10. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Sein Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden in unselbständiger ErwerbStätigkeit wurde im November 1956 durch Bescheid über 16.051,80 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. März 1941 geregelt unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes mit Zuschlag von 20 v.H. für die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne Festsetzung der nach § 94 BEG wählbaren Rente. März 1941 wurde damit begründet, daß das Einkommen von 1.418 IC im Jahre 1941 auf über 5.000 I£ im Jahre 1955 angestiegen sei und der Kläger damit seit 1. Im November 1965 verlangte der Kläger nach Art. III Nr. 4 Abs, 2 BEG-SchlußG unter Berufung auf die Änderungen Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der v/eitergehenden Berufung ihm entsprechend seinem Hilfsantrag weitere 23.948,20 DM Kapitalentschädigung zuerkannt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf die Höchstrente einschließlich der gesetzlichen Zinsen aus dem um 40.000 DM gekürzten Rentenrückstand und aus 23.948,20 DM Kapitalentschädigung weiter. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung seines Berufsschadens wurde durch den Bescheid vom 17. Das Recht, die Kapitalentschädigung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Das Berufungsgericht hat ein erneutes Wahlrecht auf Grund dieser Vorschrift verneint, weil es dem Kläger durch den Bescheid vom 29. Dieser Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der erneuten Ausübung des Wahlrechts auch ein unanfechtbarer Bescheid entgegenstehe, der ohne sachliche Entscheidung über die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht lediglich dessen Verlust durch die Versäumung der Wahlfrist feststellt. Mit dem Erfordernis, daß ein Rentenwahlrecht nach bisherigen Vorschriften zugestanden hat, knüpft Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nur an die sachlichen Voraussetzungen für das Wahlrecht an. Deshalb ist ohne Bedeutung, ob eine Entscheidung der Entschädigungsorgane den durch Fristablauf eingetretenen Verlust des Wahlrechts festgestellt hat oder nicht. Der Bescheid vom 9* Oktober 1958 hat allerdings in einer Hilfsbegründung auch die sachlichen Voraussetzungen für das Wahlrecht verneint. Der Kläger kann nach Art. Ill Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchluBG erneut die Rente wählen. Auch stand dem Kläger nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zu; im Zeitpunkt der früheren Entscheidung - November 1956 -(vgl. Das BEG-SchlußG hat durch Art. I Nr. 74, § 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG die Rechtsnatur der Berufsschadensrente für die im privaten Dienst geschädigten Verfolgten geändert; dies steht einer Erhöhung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG gleich (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). Die Rente errechnet sich aus den früher festgesetzten 16.051,80 DM KapitalentSchädigung, es sei denn, Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG bietet die Rechtsgrundlage für deren Neufestsetzung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG (BGH aaO). Es hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils dargelegt, daß der Kläger in Israel zu keiner Zeit Der Berufungsrichter teilt jedoch nicht die Ansicht des Landgerichts, daß der Kläger durch Anfechtung des Bescheides vom 17. Diese Unsicherheit in der Beurteilung der damaligen Rechtslage erlaube nicht die Feststellung, dem Kläger habe schon nach bisherigem Recht der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung gewährt werden müssen. Nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch auf Kapitalentschädigung entspricht nicht diesen vom Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1971, 237 Nr. 29 entwickelten Grundsätzen. Auf Grund der Feststellungen im Urteil des Landgerichts über das Erwerbseinkommen des Klägers seit 1940, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ergibt sich, daß diese zu den früheren Kaufkraftwerten umgerechneten Einkünfte die um 20 v.H. erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. Unter dem Gesichtspunkt der nachhaltig wieder erlangten ausreichenden Lebensgrundlage (§ 75 BEG aF) kam also schon nach bisherigem Recht eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nicht in Betracht. Mit Recht haben deshalb Land- und Oberlandesgericht auch geprüft, ob der EntschädigungsZeitraum nach bisherigem Recht unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes verkürzt worden wäre. Hierbei durfte das Berufungsgericht jedoch nicht auf die Rechtslage bei Erlaß des Bescheides im November 1956 oder im Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung über eine mögliche Klage abstellen. Der Bundesgerichtshof hatte den besonderen Beendigungsgrund der Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes zunächst für solche Länder entwickelt, deren Lebenszuschnitt unter dem der Bundesrepublik lag (Israel, Argentinien, Polen; BGH RzW 1959, 127 Nr. 29, 279 Nr. 45, 553 Nr. 22; I960, 452 Nr. 17, 461 Nr. 27, 463 Nr. 28; 1961, 239 Nr. 27; 1962, 170 Nr. 20), diese Einschränkung später aber fallengelassen (Urteil vom 29. Der Berufungsrichter hat diese Grundsätze nicht beachtet und deshalb auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine Entscheidung des Revisionsgericht^ ermöglichen darüber, ob dieser besondere Beendigungsgrund des bisherigen Rechts beim Kläger eingegriffen hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war bei der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtslage vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes insoweit nicht zweifelhaft; tatsächliche Zweifel begründen kein erneutes Antragsrecht (vgl, BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Schon der Umstand, daß der Kläger seit 1938 ohne Unterbrechnung bei derselben Firma gearbeitet und in der Mehrzwahl der Jahre Einkünfte erzielt hat, die jedenfalls die Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes erreicht und überschritten haben, kann die Annahme nahelegen, daß er sich zu einem Zeitpunkt in das Erwerbsund Wirtschaftsleben seines Aufnahmelandes eingegliedert hatte, der in die Zeit nach dem 1. § 75 BEG nF, die eine Beendigung des Entschädigungszeitraumes unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zuläßt, ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung und damit eine Rente zustehen, die den jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag erreicht.
2421 073 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES IX ZR 16/71 URTEIL Verkündet am 16. Dezember 1971 Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Ge«chifU»teUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Josef Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister (I D 1), L^J^straße®, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 7* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das anstelle der Verkündving am 10. und 18. Februar 1970 zugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Januar 1969 abgeändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für Berufsschäden 41.778 DM Rentenrückstände und ab 1. Januar 1972 monatlich 473 DM Rente zu zahlen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1884 geborene jüdische Kläger war Geschäftsführer der Pappen-Verkaufs-GmbH in Frankfurt/Main. Im Oktober 193.3 wanderte er aus den Verfolgungsgründen nach Palästina aus. Dort fand er 1938 wieder eine Anstellung, die ihm ein dauerndes Einkommen verschaffte. Sein Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden in unselbständiger ErwerbStätigkeit wurde im November 1956 durch Bescheid über 16.051,80 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1933 bis 31. März 1941 geregelt unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes mit Zuschlag von 20 v.H. für die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne Festsetzung der nach § 94 BEG wählbaren Rente. Die Bemessung der Entschädigungszeit bis 31. März 1941 wurde damit begründet, daß das Einkommen von 1.418 IC im Jahre 1941 auf über 5.000 I£ im Jahre 1955 angestiegen sei und der Kläger damit seit 1. April 1941 wieder ein ausreichendes Einkommen gehabt habe. Der Bescheid blieb unangefochten. Der Kläger machte von seinem Wahlrecht innerhalb der Frist des § 96 BEG keinen Gebrauch. 1958 beantragte er die Neufestsetzung der KapitalentSchädigung und wählte die Rente. Durch Bescheid vom 29. Oktober 1958 verweigerte die Entschädigungsbehörde die Neufestsetzung; gleichzeitig lehnte sie den Rentenantrag als verspätet ab. Auch diesen Bescheid focht der Kläger nicht an. Im November 1965 verlangte der Kläger nach Art. III Nr. 4 Abs, 2 BEG-SchlußG unter Berufung auf die Änderungen in Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG, § 75 BEG und auf die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG abermals die Rente. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag als unzulässig abgelehnt, weil dem Kläger schon nach bisherigem Recht die Rente im jeweiligen Höchstbetrag zugestanden habe. Die Klage auf Rente im Höchstbetrag seit 1. November 1953 ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der v/eitergehenden Berufung ihm entsprechend seinem Hilfsantrag weitere 23.948,20 DM Kapitalentschädigung zuerkannt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf die Höchstrente einschließlich der gesetzlichen Zinsen aus dem um 40.000 DM gekürzten Rentenrückstand und aus 23.948,20 DM Kapitalentschädigung weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung seines Berufsschadens wurde durch den Bescheid vom 17. November 1956 über 16.051,80 DM Kapital entschädiglang und den Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 1958 endgültig geregelt. Das Recht, die Kapitalentschädigung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach / Art. IV BEG-SchlußG in eine Rente urazuwandeln, beurteilt sich nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Das Berufungsgericht hat ein erneutes Wahlrecht auf Grund dieser Vorschrift verneint, weil es dem Kläger durch den Bescheid vom 29. Oktober 1958 unanfechtbar aberkannt worden sei; es stützt diese Ansicht auf BGH RzW 1969, 515 Nr. 64. Dieser Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der erneuten Ausübung des Wahlrechts auch ein unanfechtbarer Bescheid entgegenstehe, der ohne sachliche Entscheidung über die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht lediglich dessen Verlust durch die Versäumung der Wahlfrist feststellt. Vielmehr soll der Berechtigte nur durch eine unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung der Entschädigungsorgane über die sachlichen Voraussetzungen in §§ 82, 86, 94, 98 BEG für das Wahlrecht von der erneuten Rentenwahl nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ausgeschlossen sein, es sei denn, das BEG-SchlußG hat gerade diese Voraussetzungen verändert (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG). Mit dem Erfordernis, daß ein Rentenwahlrecht nach bisherigen Vorschriften zugestanden hat, knüpft Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nur an die sachlichen Voraussetzungen für das Wahlrecht an. Das Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen unterlassener oder verspätet ausgeübter Wahl. Deshalb ist ohne Bedeutung, ob eine Entscheidung der Entschädigungsorgane den durch Fristablauf eingetretenen Verlust des Wahlrechts festgestellt hat oder nicht. Der Bescheid vom 9* Oktober 1958 hat allerdings in einer Hilfsbegründung auch die sachlichen Voraussetzungen für das Wahlrecht verneint. Hier kommt es jedoch auf die Hauptbegründung an (vgl. BGH RzW 1972, 36 Nr. 26). Der Bescheid vom 29. Oktober 1958 steht demnach dem Klaganspruch nicht entgegen. Der Kläger kann nach Art. Ill Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchluBG erneut die Rente wählen. Die Frist des Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ist gewahrt. Auch stand dem Kläger nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zu; im Zeitpunkt der früheren Entscheidung - November 1956 -(vgl. BGH RzW 1971, 351 Nr. 12) hatte er bereits das 72. Lebensjahr vollendet (§94 BEG). Das BEG-SchlußG hat durch Art. I Nr. 74, § 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG die Rechtsnatur der Berufsschadensrente für die im privaten Dienst geschädigten Verfolgten geändert; dies steht einer Erhöhung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG gleich (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). Die Rente errechnet sich aus den früher festgesetzten 16.051,80 DM KapitalentSchädigung, es sei denn, Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG bietet die Rechtsgrundlage für deren Neufestsetzung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG (BGH aaO). Nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG beträgt die Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember i960 Teilungszahl: 4 Jahresrente: 4.012,95 DM Monatsrente: 335,— DM für 86 Monate = 28.810 DM Übertrag: 28.810 DM Übertrag; 28.810 DM für die Zeit vom 1. Januar 1961 Teilungszahl Jahresrente: Monatsrente: bis 31. Dezember 1965 3,6 4.458,61 DM 372,— DM für 60 Monate 22.320 DM 1. Januar 1966 bis 30. September 1966 Monatsrente: (371,55* + 4 % « ’ 386,39) = 387 DM für 9 Monate = 3. 483 DM 1. Oktober 1966 bis 30. Juni 1968 Monatsrente: (386,39* + 4 % » 401,83) =402 DM für 21 Monate = 8.442 DM 1. Juli 1968 bis 31. März 1969 Monatsrente: (401,83* + 4 % = 417,90) = 418 DM für 9 Monate = 3.762 DM für die Zeit vom 1. April 1969 bis 31. August 1969 Monatsrente: (417,90* + 4,8 % = 437,95) = 438 DM für 5 Monate = 2.190 DM 1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1971 Monatsrente: (437,95* + 8.#'«' 472,98) = 473 DM für 27 Monate = 12.771 DM 81.778 DM 426 Nr. 28 * vgl. BGH RzW 1968, Rentenrückstand vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1971 81.778 DM, laufende Rente seit 1. Januar 1972 monatlich 473 DM. Auf den Rentenrückstand sind die durch Bescheid vom 17. November 1956 und durch das Berufungsurteil zuerkannten 40.000 DM Kapitalentschädigung anzurechnen (§96 Abs. 2 in Verbindung mit § 84a BEG); es verbleiben 41.778 DM. Für die Berücksichtigung sonstiger Leistungen, insbesondere eine Verrechnung nach §§ 141d ff BEG, bieten der Klagvortrag und der Akteninhalt keinen Anhalt; insbesondere hat der Kläger Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht angemeldet. Im Umfang der aus der Kapitalentschädigung von 16.051,80 DM errechneten Rente ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Deshalb wird das beklagte Land verurteilt, 41.778 DM Rentenrückstand und ab 1. Januar 1972 monatlich 473 DM Rente zu zahlen. Der Erfolg der weitergehenden Berufung hängt davon ab, ob dem Kläger auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine höhere Kapitalentschädigung als 16.051,80 DM zusteht (Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG). Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das der Fall. Es hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils dargelegt, daß der Kläger in Israel zu keiner Zeit - 9 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage auf Grund der jetzt geltenden Vorschriften erlangt habe. Der Berufungsrichter teilt jedoch nicht die Ansicht des Landgerichts, daß der Kläger durch Anfechtung des Bescheides vom 17. November 1956 die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis 31. März 1956 hätte erreichen können. Vielmehr hält er die Abweisung einer solchen Klage für möglich, weil zu jener Zeit die ausreichende Lebensgrundlage nicht nur durch einen Vergleich mit den Tabellensätzen der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG festgestellt worden wäre. Es sei denkbar, daß nach einem sich länger hinziehenden Verfahren entschieden worden wäre, der Kläger habe sich inzwischen in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Israels eingegliedert, zu demal sein Einkommen während vier Jahren die Tabellensätze der Anlage 1 der 3. DV-BEG Überschritten habe. Diese Unsicherheit in der Beurteilung der damaligen Rechtslage erlaube nicht die Feststellung, dem Kläger habe schon nach bisherigem Recht der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung gewährt werden müssen. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt. Fehler der früheren Entscheidung können nicht berichtigt werden. Der Berechtigte kann die Entschädigung, die ihm bereits nach 10 bisherigem Recht zugestanden hat, im PJrstverfahren aber nicht zuerkannt worden ist, jetzt nicht im Verfahren nach Art. III Nr. 2 BBG-SchlußG verlangen. Diese Vorschrift gibt ihm ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Die erneute Anmeldung und damit auch die Neufestsetzung ist deshalb auf den durch den Rechtslagenvergleich festgestellten Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang beschränkt. Bei der Entscheidung hierüber sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht; eine weitere Bindung besteht nicht. Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere von der ihr zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung, den Anspruch nach Grund und Höhe erneut zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch auf Kapitalentschädigung entspricht nicht diesen vom Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1971, 237 Nr. 29 entwickelten Grundsätzen. Auf Grund der Feststellungen im Urteil des Landgerichts über das Erwerbseinkommen des Klägers seit 1940, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ergibt sich, daß diese zu den früheren Kaufkraftwerten umgerechneten Einkünfte die um 20 v.H. erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG in der Zeit vom 1. April 1948 bis 31• März 1951 und vom 1. April 1952 bis 31. März 1953 überstiegen. Hierbei ist auf das SteuerJahr statt auf das Kalenderjahr abgestellt worden. Dieser Rechtsfehler (vgl. BGH RzW 1970, 11 219 Nr. 16) ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Am 1. April 1948 war der Kläger nämlich bereits 64 Jahre alt; unter solchen Umständen läßt sich gegen die tatrichterliche Überzeugung, der damals erreichten Lebensgrundlage habe die Nachhaltigkeit gefehlt, aus Rechtsgründen nichts einwenden. Unter dem Gesichtspunkt der nachhaltig wieder erlangten ausreichenden Lebensgrundlage (§ 75 BEG aF) kam also schon nach bisherigem Recht eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nicht in Betracht. Mit Recht haben deshalb Land- und Oberlandesgericht auch geprüft, ob der EntschädigungsZeitraum nach bisherigem Recht unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes verkürzt worden wäre. Hierbei durfte das Berufungsgericht jedoch nicht auf die Rechtslage bei Erlaß des Bescheides im November 1956 oder im Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung über eine mögliche Klage abstellen. Entscheidend ist die Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, also am 17. September 1965 (BGH RzW 1971, 237 Nr. 29). Der Bundesgerichtshof hatte den besonderen Beendigungsgrund der Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes zunächst für solche Länder entwickelt, deren Lebenszuschnitt unter dem der Bundesrepublik lag (Israel, Argentinien, Polen; BGH RzW 1959, 127 Nr. 29, 279 Nr. 45, 553 Nr. 22; I960, 452 Nr. 17, 461 Nr. 27, 463 Nr. 28; 1961, 239 Nr. 27; 1962, 170 Nr. 20), diese Einschränkung später aber fallengelassen (Urteil vom 29. November 1961 - 12 - XX ZR 146/61; RzW 1962, 456 Nr. 20). Wenn der Verfolgte im Ausland lebt, konnte der Entschädigungszeitraum regelmäßig sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erreichens der Tabellensätze als auch unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung festgestellt werden, je nachdem, welcher der beiden Sachverhalte sich einfacher und schneller klären ließ (BGH RzW 1962, 456 Nr. 20; 1963, 127 Nr. 27). Nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGH RzW 1962, 456 Nr. 20 und 457 Nr. 21; 1963, 127 Nr. 27 hatte sich der Verfolgte eingegliedert, wenn er nachhaltig in Verhältnissen lebte, in denen sich Personen seiner Vorbildung und früheren Stellung im Aufnahmeland befanden. Hierbei war zu berücksichtigen, daß der in das Aufnahmeland aus-gewanderte Verfolgte größeren Nachteilen und Anfälligkeiten gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten als ein Einheimischer ausgesetzt gewesen sein kann und daß er in den ersten Jahren, in denen er sich eine Existenz schaffen konnte, einen erheblichen Nachholbedarf hatte. Die Eingliederung durfte deshalb erst für einen Zeitpunkt angenommen werden, in dem solche besonderen Schwierigkeiten überwunden waren. Die Feststeilungslast dafür traf das Land (BGH RzW 1961, 230 Nr. 27). Der Berufungsrichter hat diese Grundsätze nicht beachtet und deshalb auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine Entscheidung des Revisionsgericht^ ermöglichen darüber, ob dieser besondere Beendigungsgrund des bisherigen Rechts beim Kläger eingegriffen hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war bei der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtslage vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes insoweit nicht zweifelhaft; tatsächliche Zweifel begründen kein erneutes Antragsrecht (vgl, BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Schon der Umstand, daß der Kläger seit 1938 ohne Unterbrechnung bei derselben Firma gearbeitet und in der Mehrzwahl der Jahre Einkünfte erzielt hat, die jedenfalls die Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes erreicht und überschritten haben, kann die Annahme nahelegen, daß er sich zu einem Zeitpunkt in das Erwerbsund Wirtschaftsleben seines Aufnahmelandes eingegliedert hatte, der in die Zeit nach dem 1. April 1941 fällt. Dann könnte ihm auf Grund der Änderung in Art. I Nr. 44 BEG-SqhlußG, § 75 BEG nF, die eine Beendigung des Entschädigungszeitraumes unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zuläßt, ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung und damit eine Rente zustehen, die den jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag erreicht. Der Rechtsstreit über die weitergehende Klage wird zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfling unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die einheitliche Entscheidung über den Anspruch auf Zinsen seit 1. Januar 1970 nach § 169 Abs. 3 BEG übertragen. Hierdurch erhält der Kläger Gelegenheit, seinen Antrag klarzustellen, soweit er die Zinsen betrifft. Auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23* November 1971 - IX ZR 217/70 - wird hingewiesen. Zorn Henkel Puchs Dr Thumm