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BGH

Gericht: BGH

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. November 1965 eingegangenen eidesstattlichen Versicherung die nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG erforderlichen Feststellung zu treffen, daß der seit 19^9 in Israel lebende Kläger ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, den Entschädigungsantrag bis zu dem 1. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen: Dem Kläger könne geglaubt werden, daß er über die bis Herbst 1961 einhellig vertretene Meinung unterrichtet ge- Bei der Prüfung, ob der Kläger alsbald nach Kenntnis des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. Falls die Entschädigungsorgane die Angaben des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht als ausreichend erachteten, könne der Antragsteller erwarten, daß ihm Gelegenheit gegeben werde,seine Darstellung zu ergänzen. Es mag offen bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag und die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom November 1965, wie das Berufungsgericht meint, ausreichen, um darzutun, daß vertrauenswürdige Stellen seinen imverschuldeten Rechtsirrtum hervorgerufen haben. Der Kläger hat seinen Antrag mehr als 31/2 Jahre nach Veröffentlichung des für die "Rußlandfälle" richtungsweisenden Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 Nr. 9 gestellt Er hat lediglich am 10. Januar 1969 bestritten, von einem im April 1964 in Polnisch veröffentlichten Artikel über das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 Nr. 9 Kenntnis erlangt zu haben. Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 189 Abs.3 BEG festgestellt werden. Die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs konnten und können entgegen der Meinung des Berufungsrichters im gerichtlichen Verfahren, das 2 1/2 Jahre nach Stellung des Antrags vom November 1965 eingeleitet wurde, nicht mehr behoben werden. Nur wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden hierzu außerstande war, darf er alsbald nach Behebung des Hindernisses Wiedereinsetzungsgründe nachschieben (BGH RzW 1971, 180 Nr. 19). Der Kläger hat nicht behauptet, daß er bisher gehindert gewesen sei, seinen ungenügenden Vortrag vom November 1965 zu ergänzen. Eine Frist, innerhalb der Wiedereinsetzungsgiiinde nachgebracht werden könnten, ist dem Kläger auch nicht dadurch eröffnet, daß die Entschädigungsbehörde untätig geblieben ist. Die Entschädigungsorgane sind gemäß § 176 BEG nicht verpflichtet, nach Wiedereinsetzungsgründen zu forschen oder den Antragsteller auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung seines Gesuchs hinzuweisen (BGH RzW 1968, 420 Nr. 22; Beschlüsse vom 28, April 1970 - IX ZB 740/69 - und vom 13.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 91 ZPO
WiedereinsetzungBEGWiedereinsetzungsgesuchKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

070
/n
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
IX ZR l6/7o	URTEIL	Verkündet	am
18. März 1971
Ehrenberger,
 Justizangestellter
ils Urknndsbeamter der GeachifUatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 8 München, Odeonsplatz 4f
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kraus -
gegen
 Leon Arie Kl
f
srael,
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IX, Zivilseant des Bundesgerichtshofs hat auf ;;:ic mündliche Verhandlung vom 18. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 1969 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. August 1968 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Drr 1894 in Boryslaw (Polen) geborene jüdische Kläger hatte sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager in Bayern aufgehalten und war 1949 nach Israel ausgewandert.
Am lo. November 1965 meldete er Ansprüche aus §§ 28 f BEC an; er sei 1941 vor den einrückenden deutschen Truppen in die Sowjetunion geflüchtet und habe sich dort infolge schwerer Arbeit und widriger Lebensumstände Gesundheitsschäden zugezogen. Gleichzeitig bat er um Wiedereinsetzung in den vorige. Stand und versicherte an Eides Statt, nach 195o sei ihm von vielen Stellen und Anwälten mitgeteilt worden, daß in
 
dor Sowjetunion erlittene Schäden nicht entschädigt würden; erst in den letzten Tagen habe er gehört, daß diese Meinung durch eine Entscheidung des "Obersten Gerichts" geändert worden sei.
Die Behörde lehnte den Antrag am 17. April 1968 als unzulässig ab; Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht sieht sich außerstande, aufgrund des Wiedereinsetzungsgesuchs und der ebenfalls am lo. November 1965 eingegangenen eidesstattlichen Versicherung die nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG erforderlichen Feststellung zu treffen, daß der seit 19^9 in Israel lebende Kläger ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, den Entschädigungsantrag bis zu dem 1. April 1958 zu stellen. Es hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, damit die Frage des Verschuldens anhand der gesamten Lebensumstände und weiter geprüft werde, ob das Wiedereinsetzungsgesuch alsbald nach Behebung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses gestellt und ausreichend begründet worden sei. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen: Dem Kläger könne geglaubt werden, daß er über die bis Herbst 1961 einhellig vertretene Meinung unterrichtet ge-
 
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wesen sei, Personen, die sich in der Sowjetunion auige-halten hatten, könnten keine Ansprüche nach dem BEG stellen. Bei der Prüfung, ob der Kläger alsbald nach Kenntnis des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1961 Wiedereinsetzung beantragt habe, dürfe kein einseitig strenger Maßstab angelegt werden. Falls die Entschädigungsorgane die Angaben des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht als ausreichend erachteten, könne der Antragsteller erwarten, daß ihm Gelegenheit gegeben werde,seine Darstellung zu ergänzen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts begegnet durchgreifenden Bedenken.
Ein Verschulden ira Sinne des § 189 Abs. 3 S. 1 BEG kann ausgeschlossen sein, wenn der Antragsteller sich vor dem 1. April 1958 bei Stellen, die mit dem Entschädigungsrecht vertraut waren, erkundigt und erfahren hat, daß Entschädigungsanträge sogenannter Rußlandflüchtlinge aussichtslos seien. Ein auf solchen Auskünften beruhender Rechtsirrtum kann die Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. BGH RzW 1968, 28o Nr. 36). Es mag offen bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag und die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom November 1965, wie das Berufungsgericht meint, ausreichen, um darzutun, daß vertrauenswürdige Stellen seinen imverschuldeten Rechtsirrtum hervorgerufen haben.
Denn diese Darstellung des Antragstellers und eine ihr entsprechende Feststellung des Tatrichters genügen nicht, um ein Verschulden im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG aus-zuschliessen. Der Antragsteller muß vielmehr ferner unter Bezeichnung der Mittel zur Glaubhaftmachung vortragen, daß er sein Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, das heißt ohne schuldhaftes Zögern eingereicht hat, nachdem er von der wahren Rechtslage Kenntnis erlangt hatte und damit der eine-
 
Antragstellern# entgegenstehende unverschuldete Rechtsirrtum behoben war (BGH RzW I960, 135 Nr. 37; 1964, 272 Nr. 35;
1966, 36 Nr. 31; Urteil vom 12. März 1970 - IX ZR 26/68).
Der Kläger hat seinen Antrag mehr als 31/2 Jahre nach Veröffentlichung des für die "Rußlandfälle" richtungsweisenden Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 Nr. 9 gestellt Er hat lediglich am 10. November 1965 behauptet, er habe in den letzten Tagen von der Änderung der Rechtsprechung gehört. Er trägt nicht vor, wie, wo und von wem er über diesen Wandel unterrichtet worden sei. Er hat auch seinen Vortrag nicht ergänzt; er hat lediglich im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 9. Januar 1969 bestritten, von einem im April 1964 in Polnisch veröffentlichten Artikel über das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 Nr. 9 Kenntnis erlangt zu haben. Eine Entscheidung zugunsten des Klägers ist aufgrund des unzulänglichen Wiedereinsetzungsgesuchs nicht möglich. Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 189 Abs. 3 BEG festgestellt werden. Die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs konnten und können entgegen der Meinung des Berufungsrichters im gerichtlichen Verfahren, das 2 1/2 Jahre nach Stellung des Antrags vom November 1965 eingeleitet wurde, nicht mehr behoben werden. Ergänzende Angaben zu dem Wiedereinsetzungsgesuch waren und sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die Begründung und die Mittel zur Glaubhaftmachung sind zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch anzugeben. Nur wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden hierzu außerstande war, darf er alsbald nach Behebung des Hindernisses Wiedereinsetzungsgründe nachschieben (BGH RzW 1971, 180 Nr. 19).
Der Kläger hat nicht behauptet, daß er bisher gehindert gewesen sei, seinen ungenügenden Vortrag vom November 1965 zu ergänzen.
 
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Eine Frist, innerhalb der Wiedereinsetzungsgiiinde nachgebracht werden könnten, ist dem Kläger auch nicht dadurch eröffnet, daß die Entschädigungsbehörde untätig geblieben ist. Die Entschädigungsorgane sind gemäß § 176 BEG nicht verpflichtet, nach Wiedereinsetzungsgründen zu forschen oder den Antragsteller auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung seines Gesuchs hinzuweisen (BGH RzW 1968, 420 Nr. 22; Beschlüsse vom 28, April 1970 - IX ZB 740/69 - und vom 13. Oktober 1970 - IX ZB 401/70 -). Danach konnte das Wiedereinsetzungsgesuch mangels ausreichender Darlegung keinen Erfolg haben. Der Entschädigungsantrag ist wegen Versäumung der Frist des § 189 Abs, 1 BEG unzulässig. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 223 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Fuchs	Dr.Thumm