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BGH · IX ZR 16/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 16/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht wies sie mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht Flüchtling. Das Berufungsgericht ist zur Überzeugung gelangt, der Kläger gehöre nicht zu dem von den §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreis. Dagegen hält die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger zähle auch nicht zu den nach § 160 BEO anspruchsberechtigten Verfolgten, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt: Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen des Art. 1 A GK. Daß der Kläger als "Kapitalist” und ”Großverdiener” mit Verfolgungsmaßnahmen hätte rechnen müssen, könne nicht angenommen werden. Die Feststellung, der Kläger habe im November 1945 Jugoslawien nicht als Flüchtling verlassen, ist vom Berufungsgericht ohne Verletzung Verfahrensoder materiellrechtlicher Vorschriften getroffen. Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger die Flüchtlingseigenschaft in der Zeit zwischen November 1945 und dem 1. Bei seinen Feststellungen hierzu ist das Oberlandesgericht von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 160 BEG ausgegangen. Damit das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger nach seinem Weggang aus Jugoslawien im November 1945 Flüchtling geworden ist, unter diesen neu entwickelten Gesichtspunkten prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Oktober 1953 in Jugoslawien herrschenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen die Rückkehr zuzu demuten war. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe wegen seiner Gegnerschaft zu dem Kommunismus Befürchtungen hegen müssen, zu untersuchen haben. Oktober 1953 in Jugoslawien herrschenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr nicht zu demutbar gemacht hätten, wird auf die besondere Lage der jugoslawischen Juden -zu dieser Zeit abzustellen sein.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 FlueReAbk § 160 BEG
RechtFlüchtlingJugoslawienBEGBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2446 085
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. Juni 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
al» Urkondsbeamter der GeachiftaateUe
IX ZR 16/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Isaak
/ Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1902 in	geborene	Kläger	ist	Jude.	1930
ließ er sich in Belgrad als Dentist nieder. 1941 wurde er mit seiner Familie von der Verfolgung erfaßt. Er floh aus Belgrad und versuchte, in seiner Heimatstadt Skoplje unterzutauchen. Dort wurde er jedoch festgenommen. 1942 gelang es ihm, nach Triest zu entfliehen. Seine Familien-
 
angehörigen wurden getötet. In Triest lebte der Kläger illegal bis 1944. Nach Kriegsende kehrte er zurück. Er forschte in Skoplje und in Belgrad nach den Mitgliedern seiner Eamilie, deren Tod ihm noch nicht bekannt geworden war. Im November 1945 begab er sich wieder nach Triest.
Von dort wanderte er 1957 nach Israel aus.
1963 gewährte das beklagte Land Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Der Kläger forderte höhere Entschädigungsleistungen. Das Landgericht wies seine Klage aus medizinischen Erwägungen ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht wies sie mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht Flüchtling.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. Das beklagte Land ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zur Überzeugung gelangt, der Kläger gehöre nicht zu dem von den §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreis. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
 
Dagegen hält die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger zähle auch nicht zu den nach § 160 BEO anspruchsberechtigten Verfolgten, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Berufungsurteil heißt es hierzu, der Kläger sei am 1. Oktober 1953 noch jugoslawischer Staatsangehöriger gewesen. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden, weil sie auf der Anwendung jugoslawischen Rechts beruht (§§ 209 Abs. 1 BEG, 562 ZPO). Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger am 1. Oktober 1953 nicht staatenlos war.
In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt: Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen des Art. 1 A GK. Er habe Jugoslawien im November 1945 nicht als Flüchtling verlassen. In der Zeit bis zu dem 1. Oktober 1953 sei er gleichfalls nicht Flüchtling geworden. Denn er habe sich nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung Jugoslawien ferngehalten. Nach einer vom deutschen Generalkonsulat in New York am 28. Juli 1964 übermittelten Auskunft des World Jewish Congress seien nach dem Austritt Jugoslawiens aus dem Ostblock jüdische Bürger dieses Staates nicht mehr als Juden verfolgt worden. Daß der Kläger als "Kapitalist” und ”Großverdiener” mit Verfolgungsmaßnahmen hätte rechnen müssen, könne nicht angenommen werden. Einmal gehöre der Kläger diesen Gruppen nicht an. Zum anderen seien Ärzte, Zahnärzte und Dentisten im Interesse der Volksgesundheit in Jugoslawien stets gefördert worden. Daß der Kläger Gegner der kommunistischen Herr-
 
schaft gewesen sei, habe ihn ebenfalls nicht zu dem Flüchtling machen können.
Die Feststellung, der Kläger habe im November 1945 Jugoslawien nicht als Flüchtling verlassen, ist vom Berufungsgericht ohne Verletzung Verfahrensoder materiellrechtlicher Vorschriften getroffen. Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger die Flüchtlingseigenschaft in der Zeit zwischen November 1945 und dem 1. Oktober 1953 erworben hat.
Bei seinen Feststellungen hierzu ist das Oberlandesgericht von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 160 BEG ausgegangen. Ob die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellungen richtet, begründet sind, kann auf sich beruhen. Denn der Senat hat die frühere Rechtsprechung aufgegeben (RzW 1968, 571 Nr. 34).
Er bezieht nunmehr auch diejenigen außerhalb ihres Heimatstaats lebenden Verfolgten in die Entschädigung ein, denen es nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, zurückzukehren, weil in ihrem Heimatstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Damit das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger nach seinem Weggang aus Jugoslawien im November 1945 Flüchtling geworden ist, unter diesen neu entwickelten Gesichtspunkten prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
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Dabei wird es zunächst darauf ankommen, ob dem Kläger angesichts der von November 1945 bis zu dem 1. Oktober 1953 in Jugoslawien herrschenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen die Rückkehr zuzu demuten war. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe wegen seiner Gegnerschaft zu dem Kommunismus Befürchtungen hegen müssen, zu untersuchen haben. Es wird sich ferner noch einmal mit seiner Behauptung befassen müssen, ihm habe als ”Kapitalisten” und ”Großverdiener” Gefahr gedroht. Nur wenn das Oberlandesgericht dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die zwischen November 1945 und dem 1. Oktober 1953 in Jugoslawien herrschenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr nicht zu demutbar gemacht hätten, wird auf die besondere Lage der jugoslawischen Juden -zu dieser Zeit abzustellen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Mai
 Dr. Voesner
 Maaß
Henkel
 Zorn