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BGH · IX ZR 16/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 16/68

Gerade der Deutschen Sprache wegen wählten die Eltein des Klägers für diesen das "JflHM-KMHHH^Grymnasium" und nicht ein anderes. Wenn nach Auffassung des BWA (richtig: BLEA) das Erscheinen einer jüdischen Zeitung als Beweis des Gegenteils der Behauptungen des Klägers dienen soll, so kann umgekehrt das Erscheinen der deutschsprachigen "LMBW-Zeitung" gerade zur Bekräftigung der Behauptungen des Klägers zu dem Beweis dafür herangezogen werden, daß dieser dem Deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört hat. "Das BEG verlangt zur Rechtfertigung dieser Ansprüche auch nicht mehr die Voraussetzungen nach dem BVFG, sondern beschränkt sich auf die Voraussetzungen des Nachweises der Zugehörigkeit zu dem Deutschen Sprach-und Kulturkreis. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Banach muB die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anführen, aus denen das Urteil ange-fochten wird. Die Voraussetzungen, unter denen das Reichsgericht in zwei Entscheidungen (JW 1936, 2654 und 1938, 966) ausnahmsweise eine Bezugnahme auf das Vorbringen des ersten Rechtszugs oder eine Wiederholung der Klageschrift als ausreichend bezeichnet hat, daß es sich nämlich ausschließlich um die Entscheidung einer strittigen Rechtsfrage handelt, sind hier ersichtlich nicht gegeben. Die hier strittige Frage der Zugehörigkeit eines Verfolgten zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob jener vereinzelt vertretenen Auffassung des Reichsgerichts beizutreten ist, gegen die es selbst in späteren Entscheidungen (RGZ 145/131 und 164/391) und auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 170) Bedenken geäußert haben« Hier hätte sich die Berufungsbegründung mit den eingehenden tatsächlichen Feststellungen, der Beweiswürdigung oder den rechtlichen Erwägungen des Ersturteils auseinandersetzen müssen (vgl« BGH RzW 1965» 38 Hr. 33)* Daran fehlt es« Eine solche Auseinandersetzung war umso mehr geboten, als das Erstgericht das Klagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich gewürdigt hat. Die Berufungsbegründung durfte sich deshalb nicht darauf beschränken, dieses Klagevorbringen ohne Stellungnahme zu seiner Würdigung durch das Landgericht zu wiederholen« Soweit die Berufungsbegründung noch darauf hinweist, daß die Anspruchsberechtigung nicht mehr von den Voraussetzungen des BVFG, sondern nur von dem Nachweis der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis abhängt, enthält sie gleichfalls keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, das gerade auf der Verneinung dieser Voraussetzung beruht. Die Berufungsbegründung kann auch nicht etwa deshalb als ausreichend erachtet werden, weil ihr eine eides stattliche Versicherung des Klägers vom 24« Juli 1966 beigefügt ist. Die Revision meint weiter, wenn hier der Inhalt der Berufungsbegründung nicht den Erfordernissen genüge, so müsse in Zukunft der bewährte Grundsatz der "kurzen Passung" von BerufungsschriftSätzen aufgegeben werden und sei jeder Rechtsanwalt von der Rechtsauffassung des einzelnen Richters in dieser formellen Frage abhängig. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Berufung als nicht im Sinne des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet angesehen und sie deshalb gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 519 ZPO
BerufungVoraussetzungDeutscheBerufungsbegründungKlägerbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

2467 066
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 16/68	URTEIL
Verkfiodet am
24. September 1970 *
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Michael C
Bi
 Jfi, Israel, Bi
 rstr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayer, Staatsministerium der Finanzen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24* September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Pr. Graf, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
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Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Pie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Per 1923 in Lm geborene jüdische Kläger hat Entschädigungsansprüche, darunter auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen - Scha den in der Ausbildung - angemeldet. Pie Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnt, weil der Kläger nicht Vertriebener deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit sei. Pas Landgericht hat mit derselben Begründung die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 PM abgewiesen.
 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. In der im Berufungsschriftsatz enthaltenen Begründung hat er nach Kurzer Wiedergabe der Verfahrensgeschichte folgende, mit der Klagebegründung fast wortwörtlich übereinstimmende Ausführungen gemacht:
"Dazu ist zu sagen, daß der Kläger in einem deutschsprachigen Elternhaus aufgewachsen ist, und seine Eltern aus dem Kurland stammen. Der Stundenplan in seiner Schule umfaßte auch die Deutsche Sprache als Unterrichtsfach. Gerade der Deutschen Sprache wegen wählten die Eltein des Klägers für diesen das "JflHM-KMHHH^Grymnasium" und nicht ein anderes.
Wenn nach Auffassung des BWA (richtig: BLEA) das Erscheinen einer jüdischen Zeitung als Beweis des Gegenteils der Behauptungen des Klägers dienen soll, so kann umgekehrt das Erscheinen der deutschsprachigen "LMBW-Zeitung" gerade zur Bekräftigung der Behauptungen des Klägers zu dem Beweis dafür herangezogen werden, daß dieser dem Deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört hat. Wie aber der Kläger die erstgenannte Zeitung nicht erwähnte, so hat er auch die andere deutsche Zeitung in seiner eidesstattlichen Versicherung zu dem Beweis seiner Behauptungen nicht erwähnt, sondern sich lediglich auf Tatsachen bezogen, die ihn persönlich betrafen.
Im übrigen kann unter Beweis gestellt werden - dies war auch Diskussionsthema des kürzlich stattgefundenen Kongresses in Brüssel - daß die Tendenz zur Deutschen Sprache im allgemeinen bei den Juden von Lodz vorherrschend war.
Ich bitte das Gericht zu dem weiteren Nachweis der Deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit des Klä-gers ein Gutachten des Deutschen Konsulats in TflHHB zu erholen.n
Weiter ist ausgeführt:
"Das BEG verlangt zur Rechtfertigung dieser Ansprüche auch nicht mehr die Voraussetzungen nach dem BVFG, sondern beschränkt sich auf die Voraussetzungen des Nachweises der Zugehörigkeit zu dem Deutschen Sprach-und Kulturkreis.
 
In Anlage überreiche ich zusätzliche eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 24.7*1966, auf die inhaltlich Bezug genommen wird."
Der BerufungsSchriftsatz enthält sodann den Berufungsantrag.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
 Ber Auffassung des Öberlandesgerichts, die Berufung sei nicht in einer den § 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs. 3 Br. 2 ZPO entsprechenden Weise begründet worden, ist beizutreten.
Ber Bundesgerichtshof hat die Anforderungen, die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 an den Inhalt der Berufungsbegründung auch im Entsohädigungsrechtsstrelt zu stellen sind, in mehreren Entscheidungen näher bezeichnet (RzW 1937, 414 Nr. 37? I960, 411 Nr. 83? 1965, 38 Nr. 33? 1966, 88 Nr. 33 und 233 Nr. 31). Banach muB die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anführen, aus denen das Urteil ange-fochten wird. Sie muß klar ergeben, welche Punkte des
 
angegriffenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Inderung für geboten erachtet wird. Eine Formalbegründung ist nach der jetzigen Fassung der Vorschrift nicht mehr zulässig. Die Bestimmung will den Berufungsführer zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellung nähme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde er das an-gefochtene Urteil für unrichtig hält. Das Berufungsgericht und der Gegner sollen auf diese Weise schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können.
Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung nicht. Sie enthält im wesentlichen nur eine nahe zu wörtliche Wiederholung des Vorbringens in der Klageschrift. Eine solche Wiederholung ist einer bloßen, für eine Berufungsbegründung nicht ausreichenden Bezugnahme auf das Vorbringen des ersten Rechtszugs (vgl. BGH RzW 1957, 4H Nr. 37) gleichzusetzen. Die Voraussetzungen, unter denen das Reichsgericht in zwei Entscheidungen (JW 1936, 2654 und 1938, 966) ausnahmsweise eine Bezugnahme auf das Vorbringen des ersten Rechtszugs oder eine Wiederholung der Klageschrift als ausreichend bezeichnet hat, daß es sich nämlich ausschließlich um die Entscheidung einer strittigen Rechtsfrage handelt, sind hier ersichtlich nicht gegeben. Die hier strittige Frage der Zugehörigkeit eines Verfolgten zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob jener vereinzelt vertretenen Auffassung
 des Reichsgerichts beizutreten ist, gegen die es selbst in späteren Entscheidungen (RGZ 145/131 und 164/391) und auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 170) Bedenken geäußert haben« Hier hätte sich die Berufungsbegründung mit den eingehenden tatsächlichen Feststellungen, der Beweiswürdigung oder den rechtlichen Erwägungen des Ersturteils auseinandersetzen müssen (vgl« BGH RzW 1965» 38 Hr. 33)* Daran fehlt es« Eine solche Auseinandersetzung war umso mehr geboten, als das Erstgericht das Klagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich gewürdigt hat. Die Berufungsbegründung durfte sich deshalb nicht darauf beschränken, dieses Klagevorbringen ohne Stellungnahme zu seiner Würdigung durch das Landgericht zu wiederholen« Soweit die Berufungsbegründung noch darauf hinweist, daß die Anspruchsberechtigung nicht mehr von den Voraussetzungen des BVFG, sondern nur von dem Nachweis der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis abhängt, enthält sie gleichfalls keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, das gerade auf der Verneinung dieser Voraussetzung beruht.
Die Berufungsbegründung kann auch nicht etwa deshalb als ausreichend erachtet werden, weil ihr eine eides stattliche Versicherung des Klägers vom 24« Juli 1966 beigefügt ist. Diese Erklärung ist im Hinblick auf den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde abgegeben worden. Ihr Inhalt ist, nahezu wörtlich, bereits in der Klageschrift wiedergegeben und im BerufungsSchriftsatz nur wiederholt worden. Sie enthält sonach keinen neuen, vom angefochtenen Urteil noch nicht berücksichtigten Sachvortrag.
 
Die Berufungsbegründung läßt demnach die vom Gesetz geforderte "bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" vermissen.
Die gegenteilige Annahme der Revision, die Berufungsbegründung enthalte eine kritische Auseinandersetzung zur Entscheidung des Landgerichts, findet im Inhalt des Berufungsschriftsatzes keine Grundlage. Die Revision meint weiter, wenn hier der Inhalt der Berufungsbegründung nicht den Erfordernissen genüge, so müsse in Zukunft der bewährte Grundsatz der "kurzen Passung" von BerufungsschriftSätzen aufgegeben werden und sei jeder Rechtsanwalt von der Rechtsauffassung des einzelnen Richters in dieser formellen Frage abhängig. Die Revision übersieht jedoch, daß die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen im Gesetz bestimmt und in unmußverständlicher Weise von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelt und dargelegt worden sind. Danach muß die Berufungsbegründung zu demindest den Versuch einer Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Erstgerichts tragenden Gründen enthalten. Denn mit der Berufung soll nicht etwa nur der Rechtsstreit vor einem höheren Gericht fortgeführt, sondern es soll ein Urteil als unrichtig bekämpft werden (RGZ 164, 391, 393).
Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Berufung als nicht im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet angesehen und sie deshalb gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Mai
 Zorn
Maaß
 Henkel
Graf