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BGH · IX ZR 16/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 16/67

Deren Höhe hat sie wie folgt begründet: Der Kläger habe seinen letzten Wohnsitz in den jetzt unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten gehabt» Sr würde, wenn er nicht aus Verfolgungsgründen geflohen wäre, diesen Wohnsitz beibehalten haben und ihn wie jeder andere Bewohner dieser Gebiete unter Zurücklassung von Hab und Gut verlassen haben. In einem Aktenvermerk hat die Entschädigungsbehörde nach Rücksprache mit dem Bevollmächtigten des Klägers den Verlust der .Notensammlung als noch offenstehenden Schaden bezeichnet. Die weitergehende Klage hat es, soweit der Kläger Entschädigung für den 1. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit mit ihr Ent« Schädigung für den Verlust der Notensammlung und des Schmuckes der Ehefrau begehrt wird, als unzulässig bezeichnet. In dem angefochtenen Bescheid, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei der entschiedene Schaden ausdrücklich als "Hausratverlust" bezeichnet; bei der Erage, was zu dem Hausrat zu rechnen sei, seien die im bürgerlichen Recht für die Begriffsbestimmung des Hausrats entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Auch habe das beklagte Land nach Rücksprache mit dem Bevollmächtigten des Klägers in einem Aktenvermerk den Verlust der Notensammlung .als noch offenen Anspruch bezeichnet. Sie sind aber benachteiligt, wenn sie gemäß § 54 BIG eine Bauschalabgeltung für Hausrat gewählt und erhalten haben und ihnen dann entgegengehaltcn werden kann, daß damit auch der Verlust von Gegenständen der aus diesem Rahmen fallenden, hier streitigen Art abgegolten ist. In Übereinstimmung mit dieser Auslegung wird auch für das Bntschädigungsreoht im Schrifttum einhellig die Meinung vertreten, daß zu dem Hausrat alle nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen des Verfolgten üblicherweise für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben bestimmten Gegenständo gehören, daß aber hierzu Sammlungen und Schmuckgegenstände nicht zählen (Becker in Bcclcer/Huber/Küster, BErgG § 20 An. 6; van Dam/Loos, BIG § 54 Anm, 5; Blessin/Ehrig/Wildan, BEG 3. Rechtlich zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Entschädigung für den Verlust der Notensamolung und für den Schmuck der Ehefrau des Klägers nicht in den angefochtenen Bescheid einbezogen ist, daß insoweit also noch kein förmlicher Bescheid der Entschädigungsbehörde vorliegt. Dies erhellt auch aus dem Umstand, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die für die Entschädigung des Schadens an Hausrat im Lastenaus-g*leichsgesetz geltenden Bestimmungen hingewiesen, also auch der Hausratsbegriff dieses Gesetzes zugrunde gelegt worden ist. Bio Voraussetzungen des § 210 BBG- für die Zulässigkeit der Klage sind somit nicht gegeben, soweit mit ihr der Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der Notensammlung und des Schmucks der Ehefrau des Klägers geltend gemacht wird* Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BzW I960, 404 Nr. 72 m.w.N.) kann allerdings ein wegen Fehlens eines wirksamen Bescheides der EntseMdigungs-behörde unzulässiges gerichtliches Verfahren zulässig werden, wenn das beklagte Land durch sein prozessuales Verhalten erkennen läßt, daß es den Antrag des Antragstellers ablehnt. Der Kläger hat nun in der Berufungsbegründung zu dieser Auffassung des Landgerichts nicht Stellung genommen; er hat allerdings im gleichen Schriftsatz als Schaden auch den Verlust der Noten und des Schmucks aufgeführt und damit diese Gegenstände in den Entschädigungsanspruch einbezogen. Das beklagte Land hat zwar zunächst im Erwiderungsschriftsatz die Zurückweisung der Berufung aus sachlichen Gründen begehrt und, ebenso wie der Kläger, zunächst zu der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht Stellung genommen. Es hat sich jedoch in diesem Schriftsatz weitere Ausführungen Vorbehalten und dementsprechend in einem späteren Schriftsatz in "Ergänzung der Berufungserwiderung“ unter Hinweis auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ausgeführt, daß die Notensammlung und der Schmuclc koine Hausratsgegenstände seien, insofern also noch im Verwaltungsverfahren eine Entscheidung getroffen werden müßte. Einen Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung für den Verlust des Hausrats hat es gemäß § 9 Abs. 5 aus folgenden Erwägungen verneint: Hach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Kläger und seine Eamilie dann, wenn sie nicht verfolgt worden wären, im Jahre 1945 als in BflllB lebende Leutsche vertrieben worden wären und spätestens hierdurch ihre Habe ebenfalls verloren hätten. La-für, daß der Kläger, wäre er nicht verfolgt worden, bei der allgemeinen Vertreibung aus 1ein anderes Schicksal als die übrigen Leutschen erlitten haben würde, sei kein Anhaltspunkt zu erkennen. BEG scheitere auch nicht daran, daß der Kläger ein Recht darauf gehabt habe, wie ein Nichtverfolgter sein bewegliches Eigentum mitzunehraen und es nicht im Stich zu lassen, Bei der Beurteilung des mutmaßlichen KausalVerlaufs sei die gesamte Verfolgung hinv/egzudenken. Aus dem Tatsachenvortrag des Klägers sei nicht ersichtlich, daß zusätzliche Gewaltmaßnahmen geigen seinen Hausrat gerichtet worden seien und daß einer vorgesehenen Versendung von Umzugsgut schikanöse Maßnahmen der damaligen Behörden entgegengestanden hätten. Nach der Fassung, die § 9 AhSo 5 BIG durch Art. I Nr. 6 BEG-SohlußG erhalten hat, wird für Schaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Bei der vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu treffenden Feststellung des mutmaßlichen Verlaufs ist allein die Verfolgung, und zwar die konkrete Verfolgung, hinwegzudenken und zu fragen, welches Schicksal der Kläger gehabt hätte, wenn er nicht zu dem rassisch verfolgten Personenkreis gehört hätte (BGH RzW 1961, 65 Nr. 19 und 1962, 510 Nr. 23). Bine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW I960, 160 Nr. 16 und im Beschluß RzW 1965, 167 Nr. 13 nur für den Fall zugelasson, daß ein zur Auswanderung gezwungener Verfolgter durch weitere gegen ihn gerichtete Gewaltmaßnahmen zusätzlich noch an der Mitnahme seiner beweglichen Habe gehindert wurde, so daß ihm bei der Neugründung seiner Existenz im Ausland nicht einmal diese zur Verfügung stand. In diesem Zusammenhang ist betont worden, daß ein infolge des ausgeübten Druckes zur Auswanderung entschlossener Verfolgter ein Recht darauf hatte, wenigstens sein bewegliches Eigentum mitzunehmen, daß die Sachlage also dann so zu beurteilen sei, wie sie sich für einen nichtver-folgten Auswanderer entwickelt hätte. Nach dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, setzt somit die Zubilligung des vollen Entschädigungsanspruchs voraus, daß ein Verfolgter durch zusätzliche, sich auf seinen Hausrat beziehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gezwungen wurde, diese Gegenstände in Deutschland zu belassen. Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage aus der Angabe der Ehefrau, sie habe einen großen Teil der Sachen in Kisten verpackt, nicht zu entnehmen, daß die Versendung des Umzugsguts durch schikanöse, sich auf dieses Out beziehende Maßnahmen der damaligen Behörden vereitelt worden sei.

Zitierte Normen: § 9 BEG § 293 LAG § 287 ZPO § 51 BEG § 97 ZPO
GegenstandEhefrauVerlustBerufungsgerichtEntschädigungRevisionKlägerHausratSchaden

Volltext der Entscheidung

2525 076
r
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 16/67	URTEIL	Verkünde,	.m
21. November 1968
«Tuetizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem itotschädigungsrechtestreit
 des Hans S Parle
N.Y./UBA,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das land R h e i n 1 a nd - If al z, vertreten durch den heiter des handesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Br, Graf, Zorn und Br. Woesner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. November 1966 wird zu-rückgewiesen.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber im Jahre 1902 in	geborene jüdische
 Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum angemeldet und dazu vorgetragen: Am 21. Juli 1938 sei er aus BflHp geflohen, wo er eine Vierzimmerwohnung bewohnt habe; über England und Cuba sei er in die USA einge^
wandert. Seine gleichfalls jüdische Ehefrau und seine im ■■■P 1937 geborene Tochter Vera seien zunächst zurückgeblieben und hätten	am	27.	Bezember	1938	nach
 Übersendung der Auswanderungspapiere unter Zurücklassung
 der Wohnungseinrichtung einschließlich einer bedeutenden Notensammlung und persönlichen Schmucks verlassen. Bas
 Wohnzimmer habe einen Wert von mindestens 5.000 RM gehabt, die zurückgelassenen Bilder einen solchen von 5.500 RM,
 
der Flügel einen Wert von 1.400 HM und die Notensammlung mindestens einen solchen von 10.000 KM. Lastenausgleichs-ansprüche habe er nicht geltend gemacht. Am 1. April 1952 hätten zu seinem Haushalt außer seiner Ehefrau seine drei Kinder und eine verv/aiste Nichte, deren Vormund er gewesen sei, gehört.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden an Eigentum - HausratVerlust - 2.450 DM Entschädigung gewährt . Deren Höhe hat sie wie folgt begründet: Der Kläger habe seinen letzten Wohnsitz in den jetzt unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten gehabt» Sr würde, wenn er nicht aus Verfolgungsgründen geflohen wäre, diesen Wohnsitz beibehalten haben und ihn wie jeder andere Bewohner dieser Gebiete unter Zurücklassung von Hab und Gut verlassen haben. In Anwendung des § 9 Abs. 5 BEG seien daher für die Entschädigung dos Schadens an Hausrat die Vorschriften des Lastenausgloichsgosetzes zu Grunde zu legen.
In einem Aktenvermerk hat die Entschädigungsbehörde nach Rücksprache mit dem Bevollmächtigten des Klägers den Verlust der .Notensammlung als noch offenstehenden Schaden bezeichnet.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm über den zugebilligten Betrag hinaus mindestens weitere 20.000 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert. Es hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger v/eitere 500,- DM zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es, soweit der Kläger Entschädigung für den
 
Verlust der Notensammlung und des persönlichen Schmuckes seiner Ehefrau begehrt, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Dementsprechend hat es die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er beantragt, das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s cheidungsgründ ej_
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit mit ihr Ent« Schädigung für den Verlust der Notensammlung und des Schmuckes der Ehefrau begehrt wird, als unzulässig bezeichnet. In dem angefochtenen Bescheid, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei der entschiedene Schaden ausdrücklich als "Hausratverlust" bezeichnet; bei der Erage, was zu dem Hausrat zu rechnen sei, seien die im bürgerlichen Recht für die Begriffsbestimmung des Hausrats entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach gehörten zura Hausrat alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und LebensVerhältnissen des Verfolgten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben bestimmt seien, nicht dagegen die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder der Berufsausübung. Der Schmuck der Ehefrau und die Notensammlung müßten daher ausscheiden. Hinsichtlich dieser Gegenstände liege kein förmlicher Bescheid der Entschädigungsbehörde vor. Die Klage sei auch nicht dadurch zulässig geworden, daß das beklagte Land im ersten Rechtszug ohne Einschränkung
 
Klageabweisung beantragt habe«. Aue der Klagebegründung ergebe sich nicht, daß der Kläger die Entschädigung für diese Gegenstände habe einbeziehen wollen. Auch habe das beklagte Land nach Rücksprache mit dem Bevollmächtigten des Klägers in einem Aktenvermerk den Verlust der Notensammlung .als noch offenen Anspruch bezeichnet.
Biese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Meinung der Revision kann der Begriff des Hausrats nicht entsprechend dem § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (Reichsanzeiger Nr. 154/1942) ausgelegt werden, wonach zu dem Hausrat auch Bargeld, Wertpapiere und Sammlungen gehören. Eine solche erweiternde Auslegung ist nicht im Interesse der Verfolgten geboten. Biese können während des Verfahrens die Bezeichnung einzelner Gegenstände nachholen, erleiden also keinen Nachteil, wenn sie zunächst als Schaden an Eigentum nur den Schaden an Hausrat angegeben haben. Sie sind aber benachteiligt, wenn sie gemäß § 54 BIG eine Bauschalabgeltung für Hausrat gewählt und erhalten haben und ihnen dann entgegengehaltcn werden kann, daß damit auch der Verlust von Gegenständen der aus diesem Rahmen fallenden, hier streitigen Art abgegolten ist. Es besteht daher kein Anlaß, den in § 54 BEG verwendeten Begriff anders zu verstehen als im bürgerlichen Recht und im Lasten-ausgleichsrecht . Bor Auslegung sind somit die im bürgerlichen Recht und im Lastenausgleichsrecht für die Begriffsbestimmung des Hausrats entwickelten Grundsätze zugrunde zu legen. Zum Hausrat im Sinne der §§ 1 Abs. 1,8 Abs. 1 und 2 der 6. BVO sum EheG vom 21. Oktober 1944 (RGBl I 256) gehören alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben bestimmt sind (BayObLGZ 1952, 279, 282). Ähnlich ist der Begriff "Hausrat" in § 293 LAG zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverv/altungsgerichts (BVerwGE 8,1 und 70) fallen unter Hausrat in diesem Sinn alle Gegenstände, die üblicherweise in einer Wohnung und ihren Nebenräumen aufbewahrt werden und nach allgemeiner Lebensanschauung der Lebenshaltung dienen. Daß Sammlungen und Schmuckgegenstände nicht zu dem Hausrat gehören, ist in Ziffer 4 Abs, 1 und 2 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung ausdrücklich ausgesprochen. In Übereinstimmung mit dieser Auslegung wird auch für das Bntschädigungsreoht im Schrifttum einhellig die Meinung vertreten, daß zu dem Hausrat alle nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen des Verfolgten üblicherweise für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben bestimmten Gegenständo gehören, daß aber hierzu Sammlungen und Schmuckgegenstände nicht zählen (Becker in Bcclcer/Huber/Küster, BErgG § 20 Anm. 6; van Dam/Loos, BIG § 54 Anm, 5; Blessin/Ehrig/Wildan, BEG 3.
Auf1,, § 54 Anm. 2; Blessin/Gießler, BEG-SehluiG, § 54 Anm. II; Brunn/Hebenstreit, BEG § 54 Anm. 2 und 3).
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Schmuck und Sammlungen gehören somit nicht zu dem Hausrat. Eür eine Noten*?* Sammlung gilt dies zu demindest dann, wenn sie, wie hier ihrem vorgetragenen Umfang nach, nicht nur der Ausübung der musikalischen Tätigkeit des Verfolgten diente. Rechtlich zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Entschädigung für den Verlust der Notensamolung und für den Schmuck der Ehefrau des Klägers nicht in den angefochtenen Bescheid einbezogen ist, daß insoweit also noch kein förmlicher Bescheid der Entschädigungsbehörde vorliegt. Dies erhellt auch aus dem Umstand, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die für die Entschädigung des Schadens an Hausrat im Lastenaus-g*leichsgesetz geltenden Bestimmungen hingewiesen, also auch der Hausratsbegriff dieses Gesetzes zugrunde gelegt worden ist.
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Bio Voraussetzungen des § 210 BBG- für die Zulässigkeit der Klage sind somit nicht gegeben, soweit mit ihr der Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der Notensammlung und des Schmucks der Ehefrau des Klägers geltend gemacht wird* Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BzW I960, 404 Nr. 72 m.w.N.) kann allerdings ein wegen Fehlens eines wirksamen Bescheides der EntseMdigungs-behörde unzulässiges gerichtliches Verfahren zulässig werden, wenn das beklagte Land durch sein prozessuales Verhalten erkennen läßt, daß es den Antrag des Antragstellers ablehnt. Dies kann auch noch ira zv/eiten Rechtszug geschehen. Bin solches Verhalten kann in dem Antrag erblickt werden, aus sachlichen Gründen die Klage ab- oder die Berufung zurückzuweisen. Hier hat das Berufungsgericht die Frage, ob das beklagte Land im Verfahren erster Instanz oin solches Verhalten zu dem Ausdruck gebracht hat, mit rechtsirrtumsfreien, von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen verneint. Die Frage ist auch für den zvfeiten Rechtszug zu verneinen. In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist ausgeführt, im angefochtenen Bescheid sei weder über den Verlust der Notonsammlung noch über den persönlichen Schmuck der Ehefrau entschieden. Der Kläger hat nun in der Berufungsbegründung zu dieser Auffassung des Landgerichts nicht Stellung genommen; er hat allerdings im gleichen Schriftsatz als Schaden auch den Verlust der Noten und des Schmucks aufgeführt und damit diese Gegenstände in den Entschädigungsanspruch einbezogen. Das beklagte Land hat zwar zunächst im Erwiderungsschriftsatz die Zurückweisung der Berufung aus sachlichen Gründen begehrt und, ebenso wie der Kläger, zunächst zu der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht Stellung genommen. Es hat sich jedoch in diesem Schriftsatz weitere Ausführungen Vorbehalten und dementsprechend in einem späteren Schriftsatz in "Ergänzung der Berufungserwiderung“ unter Hinweis auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ausgeführt, daß die Notensammlung
 und der Schmuclc koine Hausratsgegenstände seien, insofern also noch im Verwaltungsverfahren eine Entscheidung getroffen werden müßte. Bei dieser Sachlage kann in dem prozessualen Verhalten des beklagten Landes kein diese Gegenstände betreffender ablehnender Bescheid erblickt werden*
Die Klage ist also insoweit unzulässig.
2. Las Berufungsgericht hat im Übrigen dem Klageanspruch stattgegeben, soweit er auf Entschädigung für denVerlust dos Tafelsilbers gerichtet ist. Es hat dazu ausgeführt, ec lasse sich nicht feststellen, daß es dem Kläger im Zuge der im Jahre 1945 einsetzendon Vertreibung nicht gelungen wäre, dac Tafolsilber, gegebenenfalls zusammen mit weiteren kleinen, zu dem Hausrat gehörenden Wertgegenständen für sich zu retten. Len Wiederbeschaffungswert der Silberbestecke hat cs, entsprechend der eigenen Wertangabe des Klägers, unter Einbeziehung etwaiger kleinerer Hausrats-gegenstände gemäß § 287 ZPO auf 500 IM geschätzt. Einen Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung für den Verlust des Hausrats hat es gemäß § 9 Abs. 5 aus folgenden Erwägungen verneint: Hach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Kläger und seine Eamilie dann, wenn sie nicht verfolgt worden wären, im Jahre 1945 als in BflllB lebende Leutsche vertrieben worden wären und spätestens hierdurch ihre Habe ebenfalls verloren hätten. La-für, daß der Kläger, wäre er nicht verfolgt worden, bei der allgemeinen Vertreibung aus 1ein anderes Schicksal als die übrigen Leutschen erlitten haben würde, sei kein Anhaltspunkt zu erkennen. Ler im Jahre 1958 durch die Verfolgung verursachte, im Verlust der Wohnungseinrichtung bestehende Schaden wäre somit dem Kläger im Jahre 1945 auch ohne Verfolgung entstanden. Lie Anwendung des § 9 Abs. 5
 
BEG scheitere auch nicht daran, daß der Kläger ein Recht darauf gehabt habe, wie ein Nichtverfolgter sein bewegliches Eigentum mitzunehraen und es nicht im Stich zu lassen, Bei der Beurteilung des mutmaßlichen KausalVerlaufs sei die gesamte Verfolgung hinv/egzudenken. Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn besondere, sich auf das Umzugsgut beziehende, unabhängig von dem allgemeinen Bruck verübte Verfolgungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Solche besondere, den Hausrat des Klägers betreffende Maßnahmen ließen sich nicht feststeilen. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Klägers vom 3. August 1965 sei ihr zunächst auf gegeben worden, binnen zwei Wochen dem Kläger nachzufolgen; diese Frist sei dann verlängert worden. Die Ehefrau sei erst am 27. Dezember 1938 aus
 abgereist. Aus dem Tatsachenvortrag des Klägers sei nicht ersichtlich, daß zusätzliche Gewaltmaßnahmen geigen seinen Hausrat gerichtet worden seien und daß einer vorgesehenen Versendung von Umzugsgut schikanöse Maßnahmen der damaligen Behörden entgegengestanden hätten. Auch habe der Kläger nicht behauptet, daß der Hausrat während der Kristallnacht beschädigt oder zerstört worden sei. Er könne somit für dessen Verlust nur Entschädigung in der Höhe verlangen, wie er, nicht verfolgt, Intschädigungsbeträge im Wege des Lastenausgleichs erhalten würde. Dies ergebe für ihn, seine Ehefrau und seine drei Kinder insgesamt 2,450 M.
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet. Nach der Fassung, die § 9 AhSo 5 BIG durch Art. I Nr. 6 BEG-SohlußG erhalten hat, wird für Schaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1966, 179 Nr. 18) erfüllt, wenn festgestellt wird, daß
 sich ohne die Verfolgung der Geschehensablauf nach allgemeinen Erfahrungssätzen mit größter Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Weise ereignet hätte. Bei der vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu treffenden Feststellung des mutmaßlichen Verlaufs ist allein die Verfolgung, und zwar die konkrete Verfolgung, hinwegzudenken und zu fragen, welches Schicksal der Kläger gehabt hätte, wenn er nicht zu dem rassisch verfolgten Personenkreis gehört hätte (BGH RzW 1961, 65 Nr. 19 und 1962, 510 Nr. 23). Es kommt sonach grundsätzlich darauf an, ob und in welchem Umfang der Verfolgte den Schaden auch erlitten hätte, wenn er überhaupt nicht verfolgt worden wäre. Bine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW I960, 160 Nr. 16 und im Beschluß RzW 1965, 167 Nr. 13 nur für den Fall zugelasson, daß ein zur Auswanderung gezwungener Verfolgter durch weitere gegen ihn gerichtete Gewaltmaßnahmen zusätzlich noch an der Mitnahme seiner beweglichen Habe gehindert wurde, so daß ihm bei der Neugründung seiner Existenz im Ausland nicht einmal diese zur Verfügung stand. In diesem Zusammenhang ist betont worden, daß ein infolge des ausgeübten Druckes zur Auswanderung entschlossener Verfolgter ein Recht darauf hatte, wenigstens sein bewegliches Eigentum mitzunehmen, daß die Sachlage also dann so zu beurteilen sei, wie sie sich für einen nichtver-folgten Auswanderer entwickelt hätte. Daher ist in diesen Fällen ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 51, 52 BEG bejaht worden. Nach dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, setzt somit die Zubilligung des vollen Entschädigungsanspruchs voraus, daß ein Verfolgter durch zusätzliche, sich auf seinen Hausrat beziehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gezwungen wurde, diese Gegenstände in Deutschland zu belassen. Solche zusätzliche Verfolgungsmaßnahmen hat aber hier das Berufungsgericht nicht feststellen können. Es hat dabei sowohl die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau dos Klägers wie auch den eigenen Tatsachenvortrag des Klägers berücksichtigt und auch in Erwägung gezogen, daß der Ehefrau zwar eine Frist zur Aus-
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reise gesetzt, diese Frist jedoch verlängert worden war und folglich die Ehefrau erst am 27. Dezember 1938 verließ. Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage aus der Angabe der Ehefrau, sie habe einen großen Teil der Sachen in Kisten verpackt, nicht zu entnehmen, daß die Versendung des Umzugsguts durch schikanöse, sich auf dieses Out beziehende Maßnahmen der damaligen Behörden vereitelt worden sei. Der Sachverhalt ist hier somit ähnlich gelagert wie der, der dem Beschluß vom 11. Dezember 1964 - IV ZB 434/64 - zugrunde lag.
Rach allem ist der Auffassung des Berufungsgerichts
 beizutreteru
3„ Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zuriiekgewieeen werden.
Mai	Maaß	Graf
 Zorn	Dr.	Woesner