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BGH · IX ZR 16/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 16/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 4. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Auf dieser Grundlage ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis eines Beratungsfehlers nicht gelungen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 16/02
BESCHLUSS
vom 4. November 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 4. November 2004 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 38.091,25 € (74.500 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht ist zutreffend von einem beschränkten Mandat des Beklagten ausgegangen. Eine umfassende Belehrungspflicht bestand deshalb nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, WM 1995, 1500, 1501). Auf dieser Grundlage ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis eines Beratungsfehlers nicht gelungen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann