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BGH · IX ZR 15/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 15/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 3. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Angriffe der Revision richten sich jeweils nur gegen einzelne Umstände und dringen schon insoweit nicht durch; vor allem erschüttern sie nicht die allein maßgebliche Gesamtabwägung auf- Die von der Beklagten erlangte Sicherung und Befriedigung war inkongruent, weil die Abtretungsvereinbarung vom 5. Sie war hier nicht gegenstandslos, weil die Firma nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und von Anfang an eine Bestätigung der Abtretung durch die Gemeinschuldnerin ausdrücklich zur Vorausetzung für die Entscheidung über die Aufhebung des Abtretungsverbots gemacht hatte. Juli 1986 an die Firma sowie das Telex der Gemeinschuldnerin vom 22. Juli 1986 an die Beklagte (und die Firma M(|^) .

FirmaProzeßbevollmächtigteAbtretungsverbotsGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 15/92	BESCHLUSS
vom 3. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit
 Bank AG,
vertreten durch den Vorstand Siegfried	und	Walter	H
W^^straße 111, Mf^,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Wolfgang L(	____
E^H^traße 15,
als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der
 Firma £ + vormals
 Möbel-Vertriebs-GmbH, Wl
 GmbH,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
2?
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 3. Dezember 1992 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 1991 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Feststellung des Tatrichters, die Gemeinschuldnerin habe ihre Zahlungen (spätestens) am 23. Juli 1986 eingestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat unter anderem das Scheitern der Sanierungsverhandlungen und das Verhalten der kreditgebenden Banken in zulässiger Weise berücksichtigt. Die Angriffe der Revision richten sich jeweils nur gegen einzelne Umstände und dringen schon insoweit nicht durch; vor allem erschüttern sie nicht die allein maßgebliche Gesamtabwägung auf-
3
grund der Summe aller Beweisergebnisse. Die von der Beklagten erlangte Sicherung und Befriedigung war inkongruent, weil die Abtretungsvereinbarung vom 5. Juni 1985 keinen klagbaren Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin auf Mitwirkung bei der Beseitigung eines Abtretungsverbots begründete. Die Kenntnis einer Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin hatte die Beklagte auszuräumen (vgl. Senatsurt. v. 30. Oktober 1990 - IX ZR 239/89 unter III 2 a). Sie war hier nicht gegenstandslos, weil die Firma	nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen	und
 von Anfang an eine Bestätigung der Abtretung durch die Gemeinschuldnerin ausdrücklich zur Vorausetzung für die Entscheidung über die Aufhebung des Abtretungsverbots gemacht hatte. Darüber verhielten sich sodann die Schreiben der Firma M(|^vom 17. Juli 1986 an die Gemeinschuldnerin, der Beklagten vom 18. Juli 1986 an die Firma	sowie	das
 Telex der Gemeinschuldnerin vom 22. Juli 1986 an die Beklagte (und die Firma M(|^) . Danach ist zugleich das Vorbringen, welches die Revision für den Fall eines gerichtlichen Hinweises auf § 30 Nr. 2, letzter Halbsatz KO behauptet hat, inhaltlich unerheblich.
Brandes
 Fischer
Schmitz
 Ganter
Kirchhof