Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 5. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Entschädigung für Gesundheitsschaden stehe dem Kläger nicht zu, weil er die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht erfülle. Nachdem er den auf Freiheitsschaden hatte fallen lassen, beantragte er, das beklagte Land zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente seit 1. Das Berufungsgericht sah - nach eingehender Ermittlung - den Kläger als Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG an, weil er hauptsächlich Juden und daneben auch noch anderen vom Nationalsozialismus aus politischen Gründen verfolgten Personen zur Flucht verholfen habe. Mit der Revision verfolgt der Kläger, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, seinen Antrag weiter. Dezember 1987 betreffend die Zulassung der Revision wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen statt des höheren Dienstes, weil das Berufungsgericht bei der Bewertung der sozialen Stellung des Klägers die Kaufkraft des Dinar und sein Alter nicht berücksichtigt habe. Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach der auf seiner Vorbildung, seihen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung iin öffentlichen Leben (§ 14 Abs. 5 aaO). Deshalb ist seine soziale Stellung vor dem Beginn der Verfolgung nach den Verhältnissen seines Heimatortes und seines Heimatlandes zu bewerten (BGH ständig; vgl. b) Die soziale Geltung drückt sich auch aus in dem Ar beitseinkommen, das der Verfolgte erzielte (BGH RzW 1965, 265). Dieses ist - anders als bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Stellung - zu dem Kaufkraftwert zu berücksichtigen (BGH RzW 1966, 415, 416). Das vom Berufungsgericht festgestellte Jahresdurchschnittseinkommen von 55.000 Dinar liegt bei Umrechnung zu den Kaufkraftwerten (nach "Devisenkurse und Verbrauchergeldparitäten, Stand 31.12.1962, Bei der Bewertung der sozialen Stellung ist auch zu berücksichtigen, daß er die behauptete hervorragende berufliche Stellung in sehr jungen Jahren erreicht hatte und die darin liegende Anerkennung zusammen mit den Chancen weiteren Aufstiegs die Geltung im öffentlichen Leben bereits erhöht haben kann, ehe die zu erwartende Entwicklung eingetreten ist (BGH aaO). 1. a) Die Feststellung des medizinischen Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich dem Berufungsurteil nicht die Deutung des vertrauensärztlichen Gutachters entnehmen, dieser habe mit seiner Ablehnung der Ursächlichkeit der physischen Leiden sagen wollen, daß diese auch den Krankheitswert des Verfolgungsleidens nicht erhöht hätten. DV-BEG) die Auffassung aes Berufungsgerichts, die unter Buchstabe "C" der in der Aufstellung des Klägers aufgeführten "Privatpensionen" seien auch dann in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nachträglich zurückgezahlt worden seien, um später seine Pension zu erhöhen; die Rechtslage sei vergleichbar dem Falle, daß ein Verfolgter in andere Projekte zu dem Zwecke der Alterssicherung investiere, aber die Beträge zunächst als Einkommen habe. Für eine revisionsrechtliche Prüfung und Entscheidung der vom Kläger gestellten Frage fehlt es an ausreichenden Feststellungen, insbesondere über die tatsächliche Behandlung des Einkommensteils "Privatpensionen" und, soweit es darauf überhaupt ankommen sollte, über das anzuwendende kanadische Steuerrecht.
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 15/88 Verkündet am:
5. Mai 1988 Schnurr
JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Stojan M| Que., KU
Pine Beach Blvd., Apt. H, D|
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
MoBBHI (KM) -
gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch da^Ministerium der Finanzen, Kaiser-FBHHBB-Straße (H, MaflHf,
WH
Beklagter und Revisionsbeklagter
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 5. Mai 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat.
In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 1915 in Jugoslawien geborene nichtjüdische Kläger war während des Zweiten Weltkrieges längere Zeit in deutscher Gefängnis- und Konzentrationslagerhaft (Auschwitz und Mauthausen). Nach Kriegsende hielt er sich zunächst in Belgien auf und wanderte von dort nach Kanada aus, wo er noch heute lebt.
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Frühzeitig beantragte er Entschädigung. Den Freiheitsschadensanspruch lehnte die Behörde 1954, den Gesundheitsschadensanspruch, dessen Bearbeitung von 1967 bis 1980 ruhte, durch den angefochtenen Bescheid vom 24. November 1980 ab, jeweils mangels Feststeilbarkeit eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 1 BEG.
Der Kläger erhob Klage mit der Behauptung, er sei verfolgt worden wegen seiner Hilfe für jüdische Freunde und Bekannte. Er beantragte Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden als Flüchtling nach §§ 160 ff BEG.
Das Landgericht wies die Klage ab: Der frühere Ablehnungsbescheid betreffend Freiheitsschaden sei unangefochten geblieben. Eine Entschädigung für Gesundheitsschaden stehe dem Kläger nicht zu, weil er die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht erfülle.
Mit der Berufung verfolgte der Kläger die Ansprüche weiter. Nachdem er den auf Freiheitsschaden hatte fallen lassen, beantragte er, das beklagte Land zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente seit 1. Januar 1949 bei 40 v. H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung und Einreihung in den höheren Dienst zu verurteilen.
Das Berufungsgericht sah - nach eingehender Ermittlung - den Kläger als Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG an, weil er hauptsächlich Juden und daneben auch noch anderen vom Nationalsozialismus aus politischen Gründen verfolgten Personen zur Flucht verholfen habe. Es sprach ihm Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden (psychische Leiden) in Höhe wechselnder Hundertsätze der Ver-
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gleichsbezüge des gehobenen Dienstes oder der Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähig-keit von 25 - 30 v.H. nebst Zinsen (§ 169 BEG) zu. Mit der Revision verfolgt der Kläger, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, seinen Antrag weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.
Die Revision ist zulässig. Der Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1987 betreffend die Zulassung der Revision wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 1987 durch Aufgabe zur Post zugestellt (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 175, 213 ZPO; § 30 Abs. 3 BRAO). Die Revisionsschrift vom 9. Januar 1988 ist erst am 20. Januar 1988 beim Bundesgerichtshof eingegangen, der Fristablauf jedoch unschädlich. Denn die Zustellung ist unwirksam, weil im Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Dezember 1987 (§ 209 Abs. 1 BEG,
§ 213 ZPO) bei der Anschrift des Zustellungsempfängers, des Prozeßbevollmächtigten, die Angabe des Landes ("Kanada") fehlt (vgl. BGHZ 73, 388 = RzW 1979, 145).
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen statt des höheren Dienstes, weil das Berufungsgericht bei der Bewertung der sozialen Stellung des Klägers die Kaufkraft des Dinar und sein Alter nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge greift durch.
2. Die maßgebende wirtschaftliche Stellung, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, läßt die höhere Einreihung nicht zu. Nach § 14 Abs. 1 Halbs. 2 der 2. DV-BEG kann aber die soziale Stellung eine günstigere Einreihung rechtfertigen. Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach der auf seiner Vorbildung, seihen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung iin öffentlichen Leben (§ 14 Abs. 5 aaO). Das Berufungsgericht hat dabei die erheblichen Umstände nicht vollständig gewürdigt.
a) Der Kläger lebte und arbeitete in Jugoslawien. Deshalb ist seine soziale Stellung vor dem Beginn der Verfolgung nach den Verhältnissen seines Heimatortes und seines Heimatlandes zu bewerten (BGH ständig; vgl. RzW 1966, 415, 416; 1976, 178). Im Berufungsurteil fehlen Feststellungen darüber, welche Geltung im öffentlichen Leben die berufliche Stellung des Klägers aufgrund seiner Vorbildung, Leistungen und Fähigkeiten in Jugoslawien im Verhältnis zu einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes im Bundesgebiet hatte .
b) Die soziale Geltung drückt sich auch aus in dem Ar beitseinkommen, das der Verfolgte erzielte (BGH RzW 1965, 265). Maßgebend ist nicht das durch Krieg geminderte, son-
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dern das normale Einkommen. Dieses ist - anders als bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Stellung - zu dem Kaufkraftwert zu berücksichtigen (BGH RzW 1966, 415, 416). Das vom Berufungsgericht festgestellte Jahresdurchschnittseinkommen von 55.000 Dinar liegt bei Umrechnung zu den Kaufkraftwerten (nach "Devisenkurse und Verbrauchergeldparitäten, Stand 31.12.1962, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart) mit rund 4.770 DM erheblich über dem Vergleichbetrag für den gehobenen Dienst (3.600 DM; vgl. Besoldungsübersicht Anl. zu §§ 13 u. 14 der 2. DV-BEG, erste Lebensaltersstufe).
c) Hinzu kommt, daß der 1915 geborene Kläger 1938 erst 23 Jahre und 1941 erst 26 Jahre alt war. Bei der Bewertung der sozialen Stellung ist auch zu berücksichtigen, daß er die behauptete hervorragende berufliche Stellung in sehr jungen Jahren erreicht hatte und die darin liegende Anerkennung zusammen mit den Chancen weiteren Aufstiegs die Geltung im öffentlichen Leben bereits erhöht haben kann, ehe die zu erwartende Entwicklung eingetreten ist (BGH aaO).
Auch dazu hat das Berufungsgericht Erwägungen nicht angestellt.
Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und Prüfung unter den dargelegten Gesichtspunkten an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
III.
Der Senat weist auf folgendes hin:
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1. a) Die Feststellung des medizinischen Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach eigener Angabe war der Kläger vor der Verfolgung völlig gesund. Deshalb ist § 3 der 2. DV-BEG (Verschlimmerung der physischen Leiden) nicht anwendbar. Auch
§ 4 aaO (Mitursächlichkeit anlagebedingter Leiden) kommt nicht in Betracht. Der Tatrichter ist - sachverständig beraten - davon überzeugt, daß jede Art der Verursachung ausscheidet .
b) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich dem Berufungsurteil nicht die Deutung des vertrauensärztlichen Gutachters entnehmen, dieser habe mit seiner Ablehnung der Ursächlichkeit der physischen Leiden sagen wollen, daß diese auch den Krankheitswert des Verfolgungsleidens nicht erhöht hätten. Die Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, auf eine Klärung dieses Punktes hinzuwirken.
2. Die Revision beanstandet bei der Feststellung des hundertsatzmindernden Einkommens (§§ 15 Abs. 3, 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG) die Auffassung aes Berufungsgerichts, die unter Buchstabe "C" der in der Aufstellung des Klägers aufgeführten "Privatpensionen" seien auch dann in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nachträglich zurückgezahlt worden seien, um später seine Pension zu erhöhen; die Rechtslage sei vergleichbar dem Falle, daß ein Verfolgter in andere Projekte zu dem Zwecke der Alterssicherung investiere, aber die Beträge zunächst als Einkommen habe.
Die Revision meint, das Berufungsgericht verkenne in seinen Ausführungen den Unterschied zwischen Einkünften, die vom
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versteuerten Einkommen und solchen, die vom unversteuerten Einkommen, d.h. ohne Steuerreduktion herrührten. Die Auskunft eines Steuerrechtlers über das kanadische Steuersystem sei erforderlich.
Die Sachund Rechtslage ist unklar. Für eine revisionsrechtliche Prüfung und Entscheidung der vom Kläger gestellten Frage fehlt es an ausreichenden Feststellungen, insbesondere über die tatsächliche Behandlung des Einkommensteils "Privatpensionen" und, soweit es darauf überhaupt ankommen sollte, über das anzuwendende kanadische Steuerrecht. Sie zu treffen ist Sache des Berufungsrichters .
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß im Entschädigungsrecht, insbesondere bei Errechnung von Renten, grundsätzlich das Bruttoeinkommen maßgebend ist (BGH,
Urt. v. 19. März 1981 - IX ZR 103/78, RzW 1981, 87).
Merz
Schmitz
Henkel
Kref t
Winter