Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Als angemessen gelte eine Frist von 18 Monaten; sie habe hier mit der Rechtskraft des Urteils begonnen. Revision nicht erhoben worden, der Antrag auf ein Zweitverfahren am 7© September 1976 eingegangen, die 18monatige Frist damit um mehrere Monate überschritten. Das Berufungsgericht bestätigte die Ermessensentscheidung des beklagten Landes, der Antrag auf Zweitentscheidung sei verspätet. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung der Vorentscheidungen, soweit über den Antrag auf Leistung im Zweitverfahren entschieden worden ist. Im Interesse einer möglichst einheitlichen, dem Gleichbehandlungsgebot des Art» 3 Abs. 1 GG entsprechenden Handhabung ihres Ermessens haben sich die entschädigungspflichtigen Länder in Abschnitt III Nr. 2 ZVR und darauf beruhender Verwaltungsübung dahin gebunden, daß sie für das Überprüfungsbegehren und seine Erläuterung eine Frist von einem Jahr und bei Wohnsitz außerhalb Europas eine solche von 18 Monaten als angemessen anse-hen. Deshalb beginnt die Frist für den Antrag auf Zweitentscheidung erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung, der abgeholfen werden soll. Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels nicht ein (§ 209 Abs. 1 BEG, § 705 Satz 1 ZPO). Mit dem Eintritt der Rechtskraft hat die 18monatige Frist für den Antrag auf Zweitentscheidung begonnen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 15/82 URTEIL Verkündet am
2. Dezember 1982 Pohl
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Rosa M
■Str. 31/4, H{
Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwäl und
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, O^f^fcplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 80 Mai 1981 aufgehoben, soweit es über die Abhilfe entschieden hat.
In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wurde durch das ihr am 14. Oktober 1974 zugestellte und seit 14. April 1975 rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts München aus medizinischen Gründen abgewiesen. Am 7. September 1976 beantragte sie Abhilfe gegen diese Entscheidung. Die erneute Prüfung des Anspruchs verweigerte die Behörde unter Berufung auf Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 der Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR). Als angemessen gelte eine Frist von 18 Monaten; sie habe hier mit der Rechtskraft des Urteils begonnen. Dessen Zustellung sei am 14. Oktober 1974 erfolgt, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision nicht erhoben worden, der Antrag auf ein Zweitverfahren am 7© September 1976 eingegangen, die 18monatige Frist damit um mehrere Monate überschritten. Aber auch bei rechtzeitiger Einreichung könne dem Antrag nicht entsprochen werden, weil über den Gesundheitsschadensanspruch auf Grund des vorliegenden Sachverhalts nicht anders entschieden werden könne; Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 24. September 1979 fehlten.
Mit der Klage verlangte die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden. Das beklagte Land begründete den Antrag auf Klageabweisung wiederum mit der Versäumung der Antragsfrist von 18 Monaten. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht bestätigte die Ermessensentscheidung des beklagten Landes, der Antrag auf Zweitentscheidung sei verspätet. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung der Vorentscheidungen, soweit über den Antrag auf Leistung im Zweitverfahren entschieden worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ermessensentscheidving der Behörde fehlerhaft. Die Erwägung, der Antrag auf Abhilfe sei verspätet, trägt nicht.
Im Interesse einer möglichst einheitlichen, dem Gleichbehandlungsgebot des Art» 3 Abs. 1 GG entsprechenden Handhabung ihres Ermessens haben sich die entschädigungspflichtigen Länder in Abschnitt III Nr. 2 ZVR und darauf beruhender Verwaltungsübung dahin gebunden, daß sie für das Überprüfungsbegehren und seine Erläuterung eine Frist von einem Jahr und bei Wohnsitz außerhalb Europas eine solche von 18 Monaten als angemessen anse-hen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Ablauf des Monats Januar 1972, in dem die Richtlinien erstmals (RzW 1972, 1) veröffentlicht worden sind. Treten die Gründe, auf die ein Überprüfungsbegehren gestützt wird, erst später ein, so beginnt die Frist mit deren Eintritt. Eine Abweichung davon zuungunsten des Antragstellers spricht für einen Ermessensfehler der Behörde (BGH RzW 1981, 78 Nr. 11). Um diesen Fall handelt es sich hier.
Das Abhilfeverfahren des Entschädigungsrechts eröffnet nur die Möglichkeit, bereits abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen, in denen durch eine rechtsbeständige behördliche oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, was im Einzelfalle Rechtens ist (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416; BGH RzW 1973, 341; 344; 1978, 144). Solange Entscheidungen der Entschädigungsorgane über den Anspruch, die den Berechtigten beschweren, noch mit den im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen werden können (§§ 210 bis 215, 218 bis 220 BEG), gibt es kein Zweitverfahren. Deshalb beginnt die Frist für den Antrag auf Zweitentscheidung erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung, der abgeholfen werden soll.
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels nicht ein (§ 209 Abs. 1 BEG, § 705 Satz 1 ZPO). In dem am 14. Oktober 1974 zugestellten Urteil des Oberlandesgerichts war die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin, beschwert durch die Zurückweisung ihrer Berufung, hätte bis 14. April 1975 sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen können. Da sie von dem Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat, war das gerichtliche Verfahren mit dem Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft hat die 18monatige Frist für den Antrag auf Zweitentscheidung begonnen. Sie ist bei dessen Einreichung am 7» September 1976 noch nicht abgelaufen gewesen. Deshalb ist es in sich widersprüchlich und rechtsfehlerhaft, daß das beklagte Land 18 Monate als angemessene Frist für das Abhilfeverlangen ansieht, aber den Antrag der Klägerin für verspätet hält.
Weitere Ermessensgründe für die Verweigerung der Abhilfe hat das beklagte Land nicht geltend gemacht. Da der Berufungsrichter den Anspruch auf Entschädigung für
Gesundheitsschaden sachlich nicht geprüft, auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, wird sein Urteil aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen*
Mai
Henkel Fuchs
Dr« Lang
Winter