Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr» Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes beantragte der Kläger eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und fügte eidesstattliche Versicherungen über sein Verfolgungsschicksal bei. Im Dezember 1971 griff der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil er sich am 1. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihm nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. Der Kläger hat Entschädigung erstmals nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 8. Das Berufungsgericht verneint die Ansprüche: Der etwaige Anspruch wegen Schadens an Freiheit sei durch Verrechnung mit der gewährten Beihilfe abgegolten, der etwaige Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in entsprechender Anwendung des § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG erloschen. Der Kläger hat den Entschädigungsantrag, wenn Wiedereinsetzung gewährt wird, nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt, aber ohne Darlegung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachverhalts* Deshalb mußte er die geltend gemachten Ansprüche binnen angemessener Frist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Das hat der Senat in dem Urteil RzW 1981, 50 näher dargelegt. Weil der Kläger die Substantiierung innerhalb dieser Frist vorgenommen hat, sind die Ansprüche nicht erloschen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 15/81 URTEIL Verkündet am 14* Januar 1982 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit t Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger Rechtsanwälte Dr. Dr. r und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr» Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der aus RfBHIBI stammende Kläger verließ am 10. Juni 1964 sein Heimatland, um nach aus- zuwandern. Nachdem er sich in der Zwischenzeit in RoW aufgehalten hatte, wanderte er am 19. Dezember 1964 in e^n# Am 8. Oktober 1964 meldete der Kläger mit der Behauptung, er sei deutscher Volkszugehöriger, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei dem Regierungs- Präsidenten in K(H| Entschädigungsansprüche, auch wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist o Dazu trug er vor, er habe sich nach der Ankunft in Ro®sogleich bei verschiedenen Rechtsberatern und bei der Jüdischen Gemeinde wegen seiner Entschädigungsberechtigung erkundigt, jedoch widersprüchliche Auskünfte erhalten* Erst jetzt habe er seinen Bevollmächtigten, der ihm von einem früheren Mandanten empfohlen worden sei, um Rat gebeten und mit der Einreichung des Entschädigungsantrags beauftragt* Gleichzeitig ließ er eine Bescheinigung der Jüdischen Gemeinde in Ro®vom 23. Juli 1964 über seine jüdische Abstammung, eine von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ro^am 19. August beglaubigte Ablichtung der rumänischen Ausreisegenehmigung, die den AusreiseZeitpunkt nennt, und eine von ihr am 3. September beglaubigte Vollmacht vorlegen* Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes beantragte der Kläger eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und fügte eidesstattliche Versicherungen über sein Verfolgungsschicksal bei. Die Behörde sprach insgesamt 13.880 DM Beihilfe zu. Im Dezember 1971 griff der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 die Entschädigungsansprüche wieder auf. Im März 1973 legte er ärztliche Bescheinigungen über die Gesundheitsschäden vor, die er auf die Verfolgung zurückführte. Die Behörde lehnte die Ansprüche ab. Der Entschädigungsantrag sei verspätet gestellt, Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Die Klage auf Entschädigung wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens nebst Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil er sich am 1. Oktober 1953 noch in RfUHB aufgehalten hat. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihm nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Das setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats zunächst voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16; 52 Nr. 9) gestellt war. Der Kläger hat Entschädigung erstmals nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 8. Oktober 1964 - 5 beantragt. Seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde bis zu dem 26. Mai 1965 nicht entsprochen. Er hätte mithin an diesem Tage nur dann eine geschützte Rechtsposition gehabt, wenn dem Antrag hätte entsprochen werden müssen« Das läßt das Berufungsgericht offen« Der Kläger hat den Wiedereinsetzungsantrag weniger als vier Monate nach dem Fortfall des der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses und bereits vor dem Erreichen seines Auswanderungsziels gestellt. Er hat glaubhaft gemacht, sich im Juli 1964 um einen Beleg für seine jüdische Abstammung bemüht, im August eine beglaubigte Ablichtung der Ausreisegenehmigung beschafft und seinem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Bevollmächtigten am 3- September Vollmacht erteilt zu haben. Deshalb kommt Wiedereinsetzung in Betracht (vgl. BGH RzW 1972, 27). Darüber wird der Tatrichter zu befinden haben. Das Berufungsgericht verneint die Ansprüche: Der etwaige Anspruch wegen Schadens an Freiheit sei durch Verrechnung mit der gewährten Beihilfe abgegolten, der etwaige Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in entsprechender Anwendung des § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG erloschen. Der Kläger hätte, wie es in seinem Urteil vom 2. Juni 1980 * RzW 1981, 17 im einzelnen begründet habe, den Gesundheitsschadensanspruch bis zu dem 5. Januar 1973 substantiieren müssen. Er habe dies erst im März 1973 getan. Mit dieser Begründung können die Ansprüche nicht verneint werden. Der Kläger hat den Entschädigungsantrag, wenn Wiedereinsetzung gewährt wird, nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt, aber ohne Darlegung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachverhalts* Deshalb mußte er die geltend gemachten Ansprüche binnen angemessener Frist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 substantiieren (vgl* BVerfG RzW 1980, 62). Die Frist hierzu lief erst am 6* Oktober 1975 ab. Das hat der Senat in dem Urteil RzW 1981, 50 näher dargelegt. Darauf wird verwiesen. Weil der Kläger die Substantiierung innerhalb dieser Frist vorgenommen hat, sind die Ansprüche nicht erloschen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Dr. Lang Gärtner Dr. Jähnke