Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 15/79
URTEIL
Verkündet am
12. Februar 1981 Pohl
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflB^-F^MSK-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Oktober 1978 wird verworfen, soweit die Aufhebung des Leistungsvorbehalts im Bescheid vom 31. August 1979 verlangt wird.
Im übrigen wird auf die Rechtsmittel der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Trier vom 1. Februar 1978 geändert.
Das beklagte Land wird zur Zahlung von 4.901 DM rückständiger Berufsschadensrente verurteilt.
Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme von 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, die der Klägerin zur Last fallen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die 1900 geborene Klägerin bezieht auf Grund rechtskräftigen Urteils vom 16. Februar 1966 eine Berufsschadensrente nach §§ 91, 93 BEG, die 1976 1.061 DM monatlich betrug.
Ein Bescheid vom 3. Februar 1970 setzte die wiederaufgelebte Lebensschadenswitwenrente (§23 BEG) ab 1. Juli 1968 auf 86 DM fest. Die Klage auf eine höhere Rente hatte keinen Erfolg. Durch Änderungsbescheid vom 21. Juni 1977 setzte die Behörde die Witwenrente ab 1. Januar 1969 auf der Grundlage des Mindestbetrages (§ 21 a der 1. DV-BEG) unter Anrechnung der Social Security Rente neu fest. Danach waren für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. August 1977 4.901 DM überzahlt und ab
1. September 1977 monatlich 5 DM Rente zu leisten. Ein gleichzeitig erlassener Bescheid verrechnete die überzahlten 4.901 DM durch Kürzung der Berufsschadensrente in den Monaten September 1977 bis Juni 1978.
Die Klage auf Zahlung von 4.901 DM rückständiger Berufsschadensrente blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision beantragte die Klägerin, ihr für die Zeit vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1978 neben der linearen Rentenerhöhung ab 1. Februar 1977 eine Rentennachzahlung von DM 4.901 auf ihre Berufsschadensrente zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 1981 erklärt sie die Hauptsache für erledigt, soweit das beklagte Land die lineare Rentenerhöhung ab 1. Februar 1977 durchgeführt hat, und beantragt weiter, den Leistungsvorbehalt in dem Bescheid vom 31. August 1979 über die lineare Rentenerhöhung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Streitgegenstand vor dem Berufungsgericht war der Anspruch auf 4.901 DM, um die der Beklagte wegen überzahlter Lebensschadensrente die bestandskräftig zuerkannte Berufsschadensrente in der Zeit vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1978 gekürzt hat. Diesen Streitgegenstand hat der Antrag in der Revisionsbegründung nicht erweitert, wie deren Ziffer 4 in Verbindung mit dem Wortlaut des Antrags eindeutig ergibt. Es sollte nur verhindert werden, daß das beklagte Land Teilbeträge der laufenden Rente zurückbehält und sich dadurch pfändbare Rückstände verschafft. Die einseitige Erledigungserklärung ist damit gegenstandslos.
Der Antrag auf Aufhebung des Leistungsvorbehal-tes in dem Bescheid vom 31. August 1979 über die lineare Erhöhung aufgrund der 17. ÄndVO zur 3. DV-BEG betrifft einen neuen Streitgegenstand. Diese Klageänderung ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 Abs. 1 ZPO; BGHZ 28, 131,
136 f).
Im übrigen ist die Revision begründet.
Soweit das Berufungsurteil die Neufestsetzung der Lebensschadensrente durch den Änderungsbescheid vom 21. Juni 1977 als zutreffend billigt, greift die Revision es ausdrücklich nicht an. Sie macht nur geltend, daß der Beklagte mit der Forderung auf Rückgewähr 4.901 DM überzahlter Lebensschadensrente nicht gegen den Anspruch auf die Berufsschadensrente habe aufrechnen können.
Der Berufungsrichter hält die Behörde für berechtigt, gegen den an sich nicht übertragbaren Anspruch auf die laufende Berufsschadensrente mit dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aufzurechnen, weil das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB sich auf Forderungen, die nach § IAO Abs. 2 BEG unabtretbar seien, nicht bezieht.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Aufrechnung ist unzulässig. Der Anspruch auf die laufende Berufsschadensrente ist nicht übertragbar (§ 140 Abs. 2 BEG) und kann daher nicht durch Aufrechnung mit einer Forderung des Entschädigungspflichtigen getilgt werden (§ 851 Abs. 1 ZPO;
§ 394 Abs. 1 BGB; BGH RzW 1980, 76). Da der Anspruch des Beklagten nicht auf einer unerlaubten Handlung der Klägerin beruht, verbietet § 393 BGB eine Aufrechnung auch gegen den Anspruch auf rückständige Berufsschadensrente (vgl. BGH aaO; RzW 1974, 139).
Die Verrechnung ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Ein Fall des § 10 BEG liegt nicht vor. Eine Neufestsetzung der nach §§ 91, 93 BEG bestandskräftig festgesetzten Berufsschadensrente auf Grund einer Änderung tatsächlicher Verhältnisse im Verfahren nach § 206 BEG gibt es nicht. §§ 141 d, 206 a BEG lassen die Anrechnung der überzahlten Lebensschadensrente auf die bestands kräftig festgesetzte Berufsschadensrente nicht zu. Mangels eines Widerrufsgrundes - die Berufsschadens rente wurde vorbehaltlos festgesetzt - kommen auch die §§ 200 ff BEG nicht in Betracht. Die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bieten keine Hand-
habe für Widerruf und Verrechnung außerhalb der vom Gesetz abschließend geregelten Tatbestände (vgl• BGH RzW 1973, 104; 1976, 111; 1977, 88).
Fuchs
Zorn
Henkel
Portmann
Gärtner