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BGH · IX ZR 15/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 15/78

An die in einem Zwischenbescheid vom Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin gewährte Wiedereinsetzung sind die in der Sache entscheidende Behörde und die Entschädigungsgerichte gebunden. Zugleich bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist: Er habe erst dieser Tage von seinen Rechten Kenntnis bekommen und in der Zeitung gelesen, daß Zwangsarbeitern, die bei den Krupp-Werken gearbeitet hätten, Entschädigung gewährt werde. In den Verwaltungsäkten ist auf dem Mantelbogen der unterschriebene und datierte Vermerk angebracht: "Wiedereinsetzung gemäß: Erlass des Min. für Finanzen - Wiederaufbau Mainz III Wg/6 - 53/62.". Nach längeren Ermittlungen durch das Berliner Amt gewährte das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz mit Bescheid vom 25. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist könne dem Kläger wegen verschuldeter Fristversäumnis nicht gewährt werden. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger sei nicht wirksam Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist erteilt worden. Zwar habe das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin dem Kläger unter dem 3. Maßgebend sei, daß das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz durch den angefochtenen Bescheid die Wiedereinsetzung ausdrücklich abgelehnt habe. 1967, 243) sei das Berliner Amt keine Entschädigungsbehörde im Sinne des § 184 BEG, sondern ein Amt zur Erledigung vorbereitender Aufgaben für die Bezirksämter für Wiedergutmachung in Trier und Mainz. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger auch nicht erteilt werden, weil das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers nicht ordnungsgemäß sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 BEG wird durch einen Verwaltungsakt der Entschädigungsbehörde gewährt. Der Bescheid muß allerdings, um wirksam zu werden, den Formerfordernissen des § 195 BEG entsprechen und dem Betroffenen bekanntgemacht werden (BGH RzW 1963, 549). Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht herangezogenen Entscheidungen BGH RzW 1959, 332 Nr. 36; I960, 404; 1962, 381 und 1965, 468 betreffen den anderen Fall einer Vorabentscheidung über den Grund des materiellen Entschädigungsanspruchs, die das Bundesentschädigungsgesetz in der Tat nicht zuläßt. Das Berufungsgericht schließt aus der Regelung der rheinland-pfälzischen ZVO BEG, das Berliner Amt sei keine Entschädigungsbehörde in diesem Sinne, weil ihm nur vorbereitende und keine entscheidenden Aufgaben übertragen seien. Die vom Berliner Amt dem Kläger erteilte Wiedereinsetzung kann schon aus einem anderen Grund nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Berliner Amt war zwar für die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht zuständig. Die wirksam gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrecht - nicht ohne weiteres widerrufen Daneben ist für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte kein Raum (BGH RzW 1963, 125; 1973, 104). Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz durfte deshalb in dem angefochtenen Bescheid die dem Kläger gewährte Wiedereinsetzung nicht widerrufen, war vielmehr an die vom Berliner Amt erteilte Wiedereinsetzung gebunden. Zwar sind sie nach §189 Abs.3 Satz 2 BEG nur an die von einer Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebunden.

Zitierte Normen: § 184 BEG
MainzWiedereinsetzungBehördeBEGBerlinerEntschädigungsbehördeKlägerAmtBescheid

Volltext der Entscheidung

2405 097
7,
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 189 Abs. 3
An die in einem Zwischenbescheid vom Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin gewährte Wiedereinsetzung sind die in der Sache entscheidende Behörde und die Entschädigungsgerichte gebunden.
BGH, Urteil v. 1. Februar 1979 - IX ZR 15/78 - OLG Koblenz
- LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 15/78
URTEIL	Verkündet	am
1. Februar 1979 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Willy S|
Ave., Wl
I, Mflp , Kanada,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwä^e
Dr.	>	und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
//
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. September 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger beantragte am 19. April I960 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz Entschädigung für Schaden an Freiheit durch Sterntragen in Czerao-witz, Zwangsarbeit im Lager Tarasowka und Konzentrationslagerhaft in den Lagern Buchenwald - Außenkommando Essen - und Bergen-Belsen. Zugleich bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist: Er habe erst dieser Tage von seinen Rechten Kenntnis bekommen und in der Zeitung gelesen, daß Zwangsarbeitern, die bei den Krupp-Werken gearbeitet hätten, Entschädigung gewährt werde. Das Bezirksamt
 in Mainz gab das Verfahren im Januar 1962 an das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin ab. Mit Schreiben vom 23. August 1962 bat die Bevollmächtigte des Klägers, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Unter Bezug auf diesen Antrag teilte ihr das Berliner Amt mit Schreiben vom 3. September 1962 mit, sie hätten dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und bäten um Übersendung der erforderlichen Unterlagen.
In den Verwaltungsäkten ist auf dem Mantelbogen der unterschriebene und datierte Vermerk angebracht: "Wiedereinsetzung gemäß: Erlass des Min. für Finanzen - Wiederaufbau Mainz III Wg/6 - 53/62.". Nach längeren Ermittlungen durch das Berliner Amt gewährte das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz mit Bescheid vom 25. November 1970 dem Kläger eine Entschädigung für Sterntragen in Czernowitz und Zwangsarbeit in Tarasowka. Insoweit bejahte es ein Neuantragsrecht des Klägers nach Art. III BEG-SchlußG. Die weitergehenden Ansprüche lehnte die Behörde ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist könne dem Kläger wegen verschuldeter Fristversäumnis nicht gewährt werden. Die auf weitere 5.700 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit nebst Zinsen gerichtete Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger sei nicht wirksam Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist erteilt worden. Zwar habe das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin dem Kläger unter dem 3. September 1962 mitgeteilt, daß es Wiedereinsetzung gewährt habe. Dieses Schreiben enthalte jedoch keine ausdrückliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Maßgebend sei, daß das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz durch den angefochtenen Bescheid die Wiedereinsetzung ausdrücklich abgelehnt habe. Uber die Wiedereinsetzung könne nur durch einen Bescheid, in dem zugleich über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden werde, befunden werden. Ein Zwischenbescheid über einzelne Anspruchselemente sei unzulässig und habe keine die Entschädigungsorgane bindende Wirkung. Das Schreiben vom 3. September 196? sei zudem kein Akt einer Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes. Nach § 2 Abs. 2 der rheinlandpfälzischen ZVO BEG vom 23. August 1967 (GVB1. 1967, 243) sei das Berliner Amt keine Entschädigungsbehörde im Sinne des § 184 BEG, sondern ein Amt zur Erledigung vorbereitender Aufgaben für die Bezirksämter für Wiedergutmachung in Trier und Mainz. Das Schreiben des Berliner Amtes sei deshalb schon aus diesem Grund unbeachtlich und stelle nur eine rechtlich nicht verbindliche Meinungsäußerung über ein einzelnes Anspruchselement dar. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete keine andere Entscheidung. Da allenfalls eine Zusage für die künftige Sachbehandlung gegeben worden sei, sei ein besonderer Vertrauensschutz nicht begründet und gebühre dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
 der Vorrang. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger auch nicht erteilt werden, weil das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers nicht ordnungsgemäß sei. Es lasse nicht hinreichend deutlich erkennen, weshalb der Kläger sich in einem Rechtsirrtum befunden habe, ob dieser Irrtum unverschuldet gewesen sei und wann das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis beseitigt worden sei.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG wird durch einen Verwaltungsakt der Entschädigungsbehörde gewährt. Das kann stillschweigend durch eine sachliche Entscheidung über den Entschädigungsanspruch geschehen (BGH RzW 1970, 314) oder durch einen ausdrücklichen Ausspruch über das Wiedereinsetzungsbegehren. Die ausdrückliche Gewährung der Wiedereinsetzung erfolgt entweder zusammen mit der Entscheidung in der Sache oder vorab in einem gesonderten Bescheid. Der Bescheid muß allerdings, um wirksam zu werden, den Formerfordernissen des § 195 BEG entsprechen und dem Betroffenen bekanntgemacht werden (BGH RzW 1963, 549). Von der Zulässigkeit eines Zwischenbescheids über das Wiedereinsetzungsgesuch ist der Senat stets ausgegangen (BGH RzW 1970,
 314;	1972,	338;	1973,	391). Die vom Berufungsgericht
 für seine gegenteilige Ansicht herangezogenen Entscheidungen BGH RzW 1959, 332 Nr. 36; I960, 404; 1962, 381 und 1965, 468 betreffen den anderen Fall einer Vorabentscheidung über den Grund des materiellen Entschädigungsanspruchs, die das Bundesentschädigungsgesetz in der Tat nicht zuläßt.
 
Das Schreiben des Berliner Amtes vom 3. September 1962 entspricht den Formerfordernissen des § 195 BEG. Seinem eindeutigen Inhalt nach gewährt es dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Das beurteilt der Revisionsrichter selbständig ohne Bindung an die Auffassung des Tatrichters. Die Entscheidung der Behörde wurde der Bevollmächtigten des Klägers formlos mitgeteilt und ist damit wirksam geworden. Der Mangel der Zustellung ist nach §§ 197 Abs. 1 BEG, 9 VwZG geheilt (BGH RzW 1964, 557;	1976,	110	Nr.	23).
An die Wiedereinsetzung gewährende Entscheidung sind die Entschädigungsgerichte nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gebunden. Obwohl diese durch das BEG-Schlußgesetz eingeführte Vorschrift erst am 18. September 1965 in Kraft trat, kann auch eine vor diesem Tag erteilte Wiedereinsetzung von den Gerichten nicht
 mehr überprüft werden (BGH RzW 1966, 276).
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Allerdings tritt die Bindungswirkung nur bei der Entscheidung einer Entschädigungsbehörde ein. Das Berufungsgericht schließt aus der Regelung der rheinland-pfälzischen ZVO BEG, das Berliner Amt sei keine Entschädigungsbehörde in diesem Sinne, weil ihm nur vorbereitende und keine entscheidenden Aufgaben übertragen seien. Ob das zutrifft, und als Entschädigungsbehörde nur eine mit abschließender Entscheidungsbefugnis ausgestattete Behörde angesprochen werden kann, bedarf indes keiner Entscheidung. Die vom Berliner Amt dem Kläger erteilte Wiedereinsetzung kann schon aus einem anderen Grund nicht mehr in Frage gestellt werden.
 
Das Berliner Amt war zwar für die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht zuständig. Das stellt der Tatrichter in Auslegung rheinland-pfälzischen Landesrechts für das Revisionsgericht bindend fest (§ 222 BEG). Daraus folgt aber nicht, daß der Bescheid, der dem Kläger dennoch Wiedereinsetzung gewährte, unwirksam wäre. Unwirksam ist ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Verwaltungsakt nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts nur bei absoluter Unzuständigkeit (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I. Band 9. Auflage S. 222 ff; Wolff, Verwaltungsrecht I 7. Auflage S. 339 ff; BGH RzW 1963, 468). Hier handelt es sich um eine sogenannte relative Unzuständigkeit. Das Berliner Amt war wie das zur Entscheidung zuständige Bezirksamt in Mainz auch mit entschädigungsrechtlichen Aufgaben betraut, gehörte dem gleichen Ressort an, war dem Bezirksamt in Mainz zu vorbereitender Tätigkeit zugeordnet und war sogar zur Bearbeitung des Verfahrens des Klägers zuständig. Bei dieser engen Beziehung der Behörden zueinander und der unübersichtlichen Verzahnung der Kompetenzen ist es im Interesse des Vertrauensschutzes nicht angängig, eine Entscheidung des an sich nur für vorbereitende Maßnahmen zuständigen Berliner Amtes als unwirksam zu behandeln.
Die wirksam gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrecht - nicht ohne weiteres widerrufen
 
werden. Für das Entschädigungsverfahren enthalten die §§ 200 ff BEG die endgültige und abschließende Regelung des Widerrufs eines Bescheids. Daneben ist für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte kein Raum (BGH RzW 1963,
 125;	1973,	104).	Die	Voraussetzungen für einen
 Widerruf nach den §§ 200 ff BEG liegen hier ersichtlich nicht vor. Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz durfte deshalb in dem angefochtenen Bescheid die dem Kläger gewährte Wiedereinsetzung nicht widerrufen, war vielmehr an die vom Berliner Amt erteilte Wiedereinsetzung gebunden.
Eine abweichende Entscheidung ist auch den Entschädigungsgerichten verwehrt. Zwar sind sie nach §189 Abs. 3 Satz 2 BEG nur an die von einer Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebunden. Das Berliner Amt des Beklagten ist nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Entschädigungsbehörde in diesem Sinne. Auch wenn das zutreffen sollte, wäre seine Entscheidung aber im Ergebnis für die Gerichte bindend. Wenn die zuständige Behörde sich so behandeln lassen muß, als ob sie Wiedereinsetzung gewährt hätte, trifft der § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG zugrunde liegende Rechtsgedanke auch hier zu. Die Entschädigungsgerichte sind in entsprechender Anwendung der Vorschrift hieran gebunden.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache zur Prüfung des materiellen Entschädigungsanspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Zorn
 Henkel
Fuchs
 Dr. Lang