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BGH · IX ZR 15/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 15/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Im Oktober 1965 beantragte sie, nach dem BEG-Schlußgesetz erneut über den BerufsSchadensanspruch zu entscheiden, und wählte im November 1965 die Rente. Die Klägerin habe durch den Neuantrag nach dem BEG-Schlußgesetz die Möglichkeit gehabt, eine Änderung der früheren Entscheidung, sofern sie der durch das BEG-Schlußgesetz geänderten Rechtslage nicht entsprochen habe, herbeizuführen, die Überprüfung aber durch die Rücknahme des Antrags verhindert. Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin den Antrag, aufgrund des BEG-Schluß-gesetzes erneut über den BerufsSchadensanspruch zu entscheiden, wirksam zurückgenommen hat« Dagegen wendet sich die Revision nicht« Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht es billigt, daß der Beklagte Abhilfe unter Beruflang auf Abschnitt II Nr. 3 b ZVR verweigert hat, weil die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 8. Der Berufungsrichter nimmt an, daß die Klägerin ohne die Rücknahme des wirksamen Neuantrags aufgrund der Überleitungsbestimmungen des BEG-Schlußgesetzes eine günstige Entscheidung hätte herbeiführen können, weil § 75 Abs« 2 BEG nF ihr eine bessere Rechtsstellung als zur Zeit der Erstentscheidung über den Berufsschäden verschafft habe« Dabei prüft er nicht, ob der Bescheid vom 8. Abhilfe aufgrund einer etwaigen RechtslagenVerbesserung durch § 75 Abs. 2 BEG nF kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin den Antrag nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG zurückgenommen hat und dementsprechend auch keine Entscheidung ergangen ist (BGH RzW 1979, 23 Nr. 15). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die die Berechnung, welche Kapitalentschädigung der Klägerin nach altem Recht zugestanden hat, ermöglichten. Kommt der Berufungsrichter nach der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Klägerin nach altem Recht eine höhere Kapitalentschädigung zugestanden hat, wird er dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, Ermessenserwägungen auf dieser Grundlage darzulegen (BGH RzW 1972, 349; stän-dig).

Zitierte Normen: § 75 BEG
RechtAbhilfeBerufungsgerichtKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 15/77	URTEIL	Verkündet	am
ZU. April 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeschiftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Paula R BHHfc geschiedene G H|HB|Str. 7» TW AfB,
Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. Otto
 und Gerold
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, itraße 14, H(
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1906 geborene Jüdische Klägerin wanderte 1935 aus Deutschland nach Palästina aus. Ihre 1941 geschlossene Ehe wurde 1954 geschieden.
Die Entschädigungsbehörde gewährte mit Bescheid vom 8. Oktober 1959 für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit 5*223 DM Kapitalentschädigung und verneinte das Rentenwahlrecht. Sie reihte die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein und bemaß den Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1934 bis zu dem 30 Juni 1942. Danach habe die in Palästina als Hausgehilfin tätige
 
Klägerin nur noch stundenweise gearbeitet, weil sie ihren kranken Vater und ihren Ehemann habe betreuen müssen und 1947 selbst erkrankt sei, also aus nicht der Verfolgung anzulastenden Gründen dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin erhob dagegen keine Klage. Im Oktober 1965 beantragte sie, nach dem BEG-Schlußgesetz erneut über den BerufsSchadensanspruch zu entscheiden, und wählte im November 1965 die Rente. Diesen Antrag nahm sie im März 1967 zurück, um die Auszahlung einer im Gesundheitsschadensverfahren vereinbarten Nachzahlung zu erreichen.
Im Dezember 1972 beantragte die Klägerin Abhilfe gegen den Bescheid vom 8. Oktober 1959 und wies auf BGH RzW 1967, 407 hin. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Die Klägerin habe durch den Neuantrag nach dem BEG-Schlußgesetz die Möglichkeit gehabt, eine Änderung der früheren Entscheidung, sofern sie der durch das BEG-Schlußgesetz geänderten Rechtslage nicht entsprochen habe, herbeizuführen, die Überprüfung aber durch die Rücknahme des Antrags verhindert. Nach Abschnitt II Nr. 3 b der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder komme deshalb Abhilfe nicht in Betracht.
Das Landgericht wies die Klage auf weitere Kapitalentschädigung, hilfsweise auf BerufsSchadensrente ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin den Antrag, aufgrund des BEG-Schluß-gesetzes erneut über den BerufsSchadensanspruch zu entscheiden, wirksam zurückgenommen hat« Dagegen wendet sich die Revision nicht« Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht es billigt, daß der Beklagte Abhilfe unter Beruflang auf Abschnitt II Nr. 3 b ZVR verweigert hat, weil die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 8. Oktober 1959 im Überleitungsverfahren verhindert habe, halten dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
Der Berufungsrichter nimmt an, daß die Klägerin ohne die Rücknahme des wirksamen Neuantrags aufgrund der Überleitungsbestimmungen des BEG-Schlußgesetzes eine günstige Entscheidung hätte herbeiführen können, weil § 75 Abs« 2 BEG nF ihr eine bessere Rechtsstellung als zur Zeit der Erstentscheidung über den Berufsschäden verschafft habe« Dabei prüft er nicht, ob der Bescheid vom 8. Oktober 1959 die Kapitalentschädigung nach dem bis zu dem 17. September 1965 geltenden Recht zutreffend berechnet hat. Der Bescheid beendete den Entschädigungszeitraum wegen Berufsaufgabe der Klägerin mit dem 30. Juni 19^2. Die Berufsaufgabe der verheirateten Beruf sge schädigten war auch nach früherem Recht kein Endigungsgrund. Der Bundesgerichtshof hat neben der Arbeitsunfähigkeit im Vorverfolgungsberuf nur die Behebung des BerufsSchadens durch Eingliederung, die Verletzung der Schadensminderungspflicht und den sicheren Verlust jedes Erwerbseinkommens auch ohne Verfolgung als Endigungsgründe
 
anerkannt (vgl. RzV 1972, 63 m. N.; 1976, 180; 234).
Ein bereits nach altem Recht weitergehender Berufsschadensanspruch hätte ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nicht begründet (vgl. BGH aaO), wegen dessen Nichtausnutzung der Beklagte die Abhilfe verweigert hat. Die Rücknahme eines Antrags, der nicht zu der Verbesserung geführt hätte, die die Klägerin begehrt, kann ihr nicht entgegengehalten werden.
Abhilfe aufgrund einer etwaigen RechtslagenVerbesserung durch § 75 Abs. 2 BEG nF kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin den Antrag nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG zurückgenommen hat und dementsprechend auch keine Entscheidung ergangen ist (BGH RzW 1979, 23 Nr. 15).
Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die die Berechnung, welche Kapitalentschädigung der Klägerin nach altem Recht zugestanden hat, ermöglichten. Deshalb wird es aufgehoben. Kommt der Berufungsrichter nach der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Klägerin nach altem Recht eine höhere Kapitalentschädigung zugestanden hat, wird er dem Beklagten
 Gelegenheit zu geben haben, Ermessenserwägungen auf dieser Grundlage darzulegen (BGH RzW 1972, 349; stän-dig).
Dr. Thumm	Zorn
 Portmann
Dr. Lang
 Gärtner