Diesen Bescheid hob das Oberlandesgericht auf die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts auf.Zur Begründung ist ausgeführt: Zwar könne der Antrag auf einen verfolgungsbedingten Berufsschäden nicht gestützt werden; denn es fehle an einer Schädigung im Reichsgebiet. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Behörde, ob eine Härte vorliegt und inwieweit ihr abzuhelfen ist, darf nur in den Grenzen des § 211 BEG untersucht werden (BGH RzW 1977, 218). Die Entschädigungsbehörden der Länder haben durch Nr. II, 7 der Richtlinien für die Gewährung des Härteausgleichs nach § 171 BEG ihr Ermessen allgemein dahin beschränkt, daß den Verfolgten, die die Antragsfrist (schuldhaft) versäumt haben, ein Härteausgleich nur gewährt werden kann, wenn sie bei Wahrung der Antragsfrist einen Anspruch auf Entschädigung nzweifelsfrei” hätten. Der Beklagte hat sich auf diese allgemeine Beschränkung des Ermessens berufen und dementsprechend die Ablehnung eines Härteausgleichs damit begründet, daß die Voraussetzungen der Ansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Freiheit und im beruflichen Fortkommen nicht festzustellen seien. Das wäre der Fall, wenn eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG ihn zur Auswanderung nach den Niederlanden veranlaßt und er dadurch seine Anstellung bei der IG Farben verloren hätte. Januar 1933 sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gegen Juden und politische Gegner gerichtet worden (BGH RzW I960, 496). Das war nicht nur der Fall, wenn die schadensstiftenden Maßnahmen aus den Gründen des § 1 BEG von staatlichen Stellen ausgingen, die sich bereits in den Händen der Nationalsozialisten befanden (vgl. Auch von Privatpersonen aus Verfolgungsgründen ergriffene schädigende Maßnahmen, die örtliche oder überörtliche Dienststellen oder Amtsträger der NSDAP gelenkt oder gebilligt hatten (BGH aaO; 1962, 168), sind als Staatsunrecht im Sinne des § 2 BEG anzuerkennen, wenn die rechtsstaatliche Ordnung bereits so erschüttert war, daß die staatlichen Organe nicht mehr bereit und gewillt waren, die Betroffenen wie andere Staatsbürger zu schützen (BGH RzW 1963, 219; 449), oder daß Privatpersonen sich dem rechtswidrigen Ansinnen von Parteidienststellen nicht mehr zu widersetzen wagten, weil sie deren Repressalien fürchteten (BGH RzW 1963, 461). Solche Gewaltmaßnahmen sind jedoch nach dem Vortrag des Klägers gegen ihn bis zu seiner Auswanderung im Dezember 1932 tatsächlich nicht gerichtet worden. Das Berufungsgericht geht entsprechend dem Vortrag des Klägers davon aus, daß er im Dezember 1932 befürchtet habe, die an sich rechtsstaatliche Strafverfolgung wegen leichter oder schwerer Körperverletzung eines SA-Führers werde in eine Verfolgung durch nationalsozialistische Stellen aus den Gründen des § 1 BEG ausarten, und daß er wegen dieser Befürchtung aus Deutschland geflohen sei, um sein Leben zu retten. Denn die sogenannte Machtergreifung sei damals nicht voraussehbar gewesen; es könne auch nicht festgestellt werden, daß damals die rechtsstaatliche Ordnung allgemein oder in den Verhältnissen, in denen der Kläger gelebt habe, nicht mehr gesichert gewesen sei. Auch wenn der Kläger schon vor der Machtübernahme Hitlers objektiv von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen bedroht gewesen wäre, begründet seine durch die Furcht vor ihnen ausgelöste Flucht nach den Niederlanden Januar 1933 können einer tatsächlich ergriffenen Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG und dem daraus entstandenen Schaden nicht gleichgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden (RzW 1975, 265 Nr. 5 mit Nachweisen; 1976, 198), daß der Schädigung durch eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG bei einer durch Gerechtigkeit und Billigkeit geforderten Auslegung dieses Begriffs die Selbstschädigung der Gruppenverfolgten aus Furcht vor drohenden Gewaltmaßnahmen dann gleichzustellen ist, wenn Juden von der objektiven Gefahr des Zugriffs der nationalsozialistischen Machthaber zur Auswanderung bestimmt worden sind oder subjektiv die Gefahr eines solchen Zugriffs mit guten Gründen als gegenwärtig ansehen durften und deshalb geflohen sind. Voraussetzung für die Gleichstellung ist nach dieser Rechtsprechung immer gewesen, daß zur Zeit der Auswanderung des Bedrohten Hitler und seine Parteigänger die Macht in Deutschland erobert hatten (vgl. Darin liegt zugleich auch der Grund für die erweiterte Auslegung des Begriffs der gegen den Verfolgten gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG): Nachdem der Nationalsozialismus seine Herrschaft in Deutschland aufgerichtet hatte, waren seine Übergriffe gegen Juden und politische Gegner schon bald auch im Ausland bekannt geworden. Es erschien angemessen, insbesondere die Gruppenverfolgten auch dann an der Entschädigung teilhaben zu lassen, wenn sie es nicht gewagt haben, abzuwarten und Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, bis die gefährliche Entwicklung sich zu dem “nahe bevorstehenden" Zugriff verdichtet hatte. Januar 1933 nur dann als Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG zu beurteilen, wenn eine solche tatsächlich gegen einen Verfolgten gerichtet worden war. Danach steht dem Kläger von Rechts wegen kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 2, 64 ff BEG zu. Weil die vor 1935 vollendete Auswanderung aus dem Altreichsgebiet nicht auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme beruht, scheidet ein Härteausgleich nach § 171 BEG für Berufsschäden aus.
2404 002 ? <? Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § Die Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Gewalt-maßnahmen und eine darauf zurückzuführende Selbstschädigung vor dem 30. Januar 1933 können einer tatsächlich ergriffenen Gewaltmaßnahme und dem daraus entstandenen Schaden^ nicht gleichgestellt werden. BGH, Urt. v. 1. Juni 1978 - IX ZR 15/76 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 15/76 URTEIL Verkündet am 1. Juni 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hans Martin f Holland, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Innenminister in Düsseldorf, Elisabethstraße 5, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10* April 1974 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1905 in Breslau geborene jüdische Kläger, seit 1930 Diplomingenieur, war nach seiner Behauptung bei der IG Farben beschäftigt. Unmittelbar nachdem er im Dezember 1932 in Detmold einen SA-Führer wegen dessen antisemitischer Äußerungen niedergeschlagen hatte, wanderte er in die Niederlande aus. Dort habe er, wie er vorträgt, nach dem Einmarsch der deutschen Truppen illegal gelebt und sei für die Widerstandsbewegung tätig gewesen. Den auf Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen gestützten Antrag auf Härteausgleich vom November 1965 lehnte der Beklagte am 30. Januar 1970 ab, weil nicht festzustellen sei, daß bei rechtzeitiger Anmeldung ein Entschädigungsanspruch zweifelsfrei bestanden hätte (Nr. II 7 der Richtlinien für die Gewährung von Härte- ausgleichsleistungen nach § 171 BEG). Diesen Bescheid hob das Oberlandesgericht auf die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts auf. Zur Begründung ist ausgeführt: Zwar könne der Antrag auf einen verfolgungsbedingten Berufsschäden nicht gestützt werden; denn es fehle an einer Schädigung im Reichsgebiet. Der Beklagte habe jedoch ermessensfehlerhaft gehandelt, soweit er ohne eigene Ermittlungen davon ausgegangen sei, daß Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit nicht zweifelsfrei bestünden. Am 19. Dezember 1972 lehnte der Beklagte einen Härteausgleich wiederum ab. Denn die Ermittlungen hätten ergeben, daß weder eine Freiheitsbeschränkung noch ein Gesundheitsschaden "zweifeisfrei" erwiesen seien. Die gesundheitlichen Störungen seien nicht verfolgungsbedingt, auch wenn ein illegales Leben unterstellt werde. Die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung nach § 47 BEG seien jedoch nicht festzustellen. Selbst die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG wäre widerlegt, wenn der Kläger unter falschem Namen gelebt haben sollte. Er sei nach der deutschen Besetzung der Niederlande nicht erwerbslos, sondern als Ingenieur in der Utrechter Firma tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft der Widerstandsbewegung Informationen geliefert. Er habe eine Gesichtsoperation durchführen lassen, die ihn unkenntlich gemacht habe. Er sei nicht von deutschen Stellen gesucht worden. Über sein Schicksal während des Krieges habe der Kläger falsche Angaben gemacht. Angesichts ihrer Wichtigkeit wiege auch eine bloße grobe Fahrlässigkeit so schwer, daß ein Entschädigungsanspruch gemäß § 7 BEG ganz zu versagen /t6Z sei‘3 Die dagegen gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Die Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision bittet der Kläger, die Vorentscheidungen aufzuheben. Entscheidungsgründe Die Grundvoraussetzungen eines Härteausgleichs nach § 171 BEG, nämlich die Feststellung der Entschädigungsberechtigung nach § k oder 150 BEG und eines auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführenden Schadens sind von den Gerichten tatsächlich und rechtlich voll nachzuprüfen. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Behörde, ob eine Härte vorliegt und inwieweit ihr abzuhelfen ist, darf nur in den Grenzen des § 211 BEG untersucht werden (BGH RzW 1977, 218). Die Entschädigungsbehörden der Länder haben durch Nr. II, 7 der Richtlinien für die Gewährung des Härteausgleichs nach § 171 BEG ihr Ermessen allgemein dahin beschränkt, daß den Verfolgten, die die Antragsfrist (schuldhaft) versäumt haben, ein Härteausgleich nur gewährt werden kann, wenn sie bei Wahrung der Antragsfrist einen Anspruch auf Entschädigung nzweifelsfrei” hätten. Der Beklagte hat sich auf diese allgemeine Beschränkung des Ermessens berufen und dementsprechend die Ablehnung eines Härteausgleichs damit begründet, daß die Voraussetzungen der Ansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Freiheit und im beruflichen Fortkommen nicht festzustellen seien. Ob das zutriffty hat das Berufungsgericht im Einklang mit den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1977, 218 voll nachgeprüft. 1) Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Beklagte auf Grund eines medizinischen Gutachtens zu Recht einen Zusammenhang der bestehenden gesundheitlichen Störungen des Klägers mit der behaupteten Verfolgung verneint. Danach hat der Kläger keinen auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführenden Gesundheitsschaden erlitten, 2) Wie das Berufungsgericht weiter darlegt, sei dem Beklagten zuzustimmen, daß eine Freiheitsbeschränkung nicht zweifelsfrei gegeben sei. Es hat die teils widersprüchlichen, teils zu allgemein gehaltenen Behauptungen des Klägers und die Erklärung des Zeugen Dr, Lange vom 6. November 1972 eingehend gewürdigt. Danach spreche mehr dafür, daß der Kläger, der lange Zeiträume im Dunkeln lasse, während der gesamten oder doch überwiegenden Zeit der deutschen Besetzung der Niederlande im Dienst einer Widerstands- und Spionagegruppe gestanden habe. Diese habe keine aus anderen Gründen gesuchten Leute eingesetzt, den Kläger gedeckt und ihm eine gesichtsplastische Operation ermöglicht. Als aktives Mitglied habe er einer Gemeinschaft angehört, die ihren Anhängern Hilfe gewährt und sie dem unmittelbaren Zugriff der nationalsozialistischen Besatzungsmacht entzogen habe. Ein Verfolgter, der sich solchen Einheiten angeschlossen hatte, habe in der Regel nicht in der Illegalität gelebt, wie sie § 47 BEG verstehe. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Der widersprüchliche Vortrag des Klägers ergibt nicht schlüssig, daß er die Voraussetzungen des § 47 BEG erfüllt, insbesondere unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat. Auch das Berufungsgericht hat keine Feststellungen treffen können, die einen Schaden an Freiheit begründen. 3) Ein Berufsschadensanspruch des Klägers setzt voraus, daß er im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden ist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Das wäre der Fall, wenn eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG ihn zur Auswanderung nach den Niederlanden veranlaßt und er dadurch seine Anstellung bei der IG Farben verloren hätte. Auch schon in der Übergangszeit vor der Machtergreifung Hitlers am 30. Januar 1933 sind nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gegen Juden und politische Gegner gerichtet worden (BGH RzW I960, 496). Das war nicht nur der Fall, wenn die schadensstiftenden Maßnahmen aus den Gründen des § 1 BEG von staatlichen Stellen ausgingen, die sich bereits in den Händen der Nationalsozialisten befanden (vgl. BGH RzW 1967, 71). Auch von Privatpersonen aus Verfolgungsgründen ergriffene schädigende Maßnahmen, die örtliche oder überörtliche Dienststellen oder Amtsträger der NSDAP gelenkt oder gebilligt hatten (BGH aaO; 1962, 168), sind als Staatsunrecht im Sinne des § 2 BEG anzuerkennen, wenn die rechtsstaatliche Ordnung bereits so erschüttert war, daß die staatlichen Organe nicht mehr bereit und gewillt waren, die Betroffenen wie andere Staatsbürger zu schützen (BGH RzW 1963, 219; 449), oder daß Privatpersonen sich dem rechtswidrigen Ansinnen von Parteidienststellen nicht mehr zu widersetzen wagten, weil sie deren Repressalien fürchteten (BGH RzW 1963, 461). Solche Gewaltmaßnahmen sind jedoch nach dem Vortrag des Klägers gegen ihn bis zu seiner Auswanderung im Dezember 1932 tatsächlich nicht gerichtet worden. Deshalb könnten hier die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG nur bejaht werden, wenn den Kläger die Furcht vor drohenden Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG im Dezember 1932 zur Auswanderung und Aufgabe seines Arbeitsplatzes veranlaßt haben sollte und die darin zu sehende SeibstSchädigung einer Schädigung durch tatsächlich ergriffene nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gleichzuachten wäre. Das Berufungsgericht geht entsprechend dem Vortrag des Klägers davon aus, daß er im Dezember 1932 befürchtet habe, die an sich rechtsstaatliche Strafverfolgung wegen leichter oder schwerer Körperverletzung eines SA-Führers werde in eine Verfolgung durch nationalsozialistische Stellen aus den Gründen des § 1 BEG ausarten, und daß er wegen dieser Befürchtung aus Deutschland geflohen sei, um sein Leben zu retten. Es verneint nur, daß dem Kläger schon vor dem 30. Januar 1933 über die strafrechtliche Verfolgung hinaus zusätzlicher Schaden wegen seiner jüdischen Abstammung gedroht habe. Denn die sogenannte Machtergreifung sei damals nicht voraussehbar gewesen; es könne auch nicht festgestellt werden, daß damals die rechtsstaatliche Ordnung allgemein oder in den Verhältnissen, in denen der Kläger gelebt habe, nicht mehr gesichert gewesen sei. Daher sei die Befürchtung des Klägers, sein Leben sei bedroht, wenn er in Deutschland bleibe, nicht "berechtigt” gewesen. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Auffassung des Tatrichters, im Dezember 1932 sei die Machtergreifung Hitlers nicht voraussehbar gewesen und eine Erschütterung der rechtsstaatlichen Ordnung nicht festzustellen, mit den historischen Tatsachen übereinstimmt. Auch wenn der Kläger schon vor der Machtübernahme Hitlers objektiv von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen bedroht gewesen wäre, begründet seine durch die Furcht vor ihnen ausgelöste Flucht nach den Niederlanden keinen Anspruch auf Entschädigung. Denn die Furcht vor drohenden Gewaltmaßnahmen und eine darauf zurückzuführende Selbstschädigung vor dem 30. Januar 1933 können einer tatsächlich ergriffenen Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG und dem daraus entstandenen Schaden nicht gleichgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden (RzW 1975, 265 Nr. 5 mit Nachweisen; 1976, 198), daß der Schädigung durch eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG bei einer durch Gerechtigkeit und Billigkeit geforderten Auslegung dieses Begriffs die Selbstschädigung der Gruppenverfolgten aus Furcht vor drohenden Gewaltmaßnahmen dann gleichzustellen ist, wenn Juden von der objektiven Gefahr des Zugriffs der nationalsozialistischen Machthaber zur Auswanderung bestimmt worden sind oder subjektiv die Gefahr eines solchen Zugriffs mit guten Gründen als gegenwärtig ansehen durften und deshalb geflohen sind. Voraussetzung für die Gleichstellung ist nach dieser Rechtsprechung immer gewesen, daß zur Zeit der Auswanderung des Bedrohten Hitler und seine Parteigänger die Macht in Deutschland erobert hatten (vgl. BGH RzW 1965, 164) oder in das Heimatland des Gruppenverfolgten schon eingefallen waren oder der Nationalsozialismus seinen Machtbereich bis an die Grenze des Heimatstaates des Flüchtenden ausgedehnt hatte. Darin liegt zugleich auch der Grund für die erweiterte Auslegung des Begriffs der gegen den Verfolgten gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG): Nachdem der Nationalsozialismus seine Herrschaft in Deutschland aufgerichtet hatte, waren seine Übergriffe gegen Juden und politische Gegner schon bald auch im Ausland bekannt geworden. Die Gefahr der Verfolgung war nach der Machtergreifung Hitlers den Juden in Deutschland gegenwärtig und durfte von den Juden in den Ländern, die mit der Besetzung durch das Dritte Reich rechnen mußten, als gegenwärtig angesehen werden. Es erschien angemessen, insbesondere die Gruppenverfolgten auch dann an der Entschädigung teilhaben zu lassen, wenn sie es nicht gewagt haben, abzuwarten und Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, bis die gefährliche Entwicklung sich zu dem “nahe bevorstehenden" Zugriff verdichtet hatte. Damit nicht zu vergleichen sind die Verhältnisse, bevor der Nationalsozialismus sich am 30. Januar 1933 als staatliche Macht in Deutschland durchsetzte. Bis dahin war Staatsunrecht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG nur dann verübt worden, wenn in Ausnahmefällen die rechtsstaatliche Ordnung erschüttert war und deshalb die staatliche! Organe gegen Übergriffe der Parteigänger Hitlers nicht mehr einschritten. Solange der Nationalsozialismus noch nicht die Macht im Staate an sich gerissen hatte, gab es noch nicht den etablierten Unrechtsstaat. Erst dessen Existenz verlieh der Furcht vor künftigen Übergriffen das Gewicht und die Motivationskraft, die es rechtfertigen, die Selbstschädigung durch Auswanderung der tatsächlichen Schädigung durch Staatsunrecht im Sinne des § 2 BEG gleichzustellen. Diese Abgrenzung steht im Einklang mit dem Gebot der Rechtsklarheit und der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Sonst käme es darauf an, ob der Antragsteller die erheblichen Motive für die Auswanderung vor der Machtergreifung schlüssig dargelegt hat und die wirklichen Beweggründe des Auswanderers nach 46 Jahren noch festgestellt werden können. Die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen sind offenkundig. Die Grenze zwischen dem zur Entschädigung führenden Staatsunrecht und nicht zur Entschädigung führenden Ereignissen würde verwischt. Aus diesen Gründen ist es richtig, Vorgänge aus der Zeit vor dem 30. Januar 1933 nur dann als Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG zu beurteilen, wenn eine solche tatsächlich gegen einen Verfolgten gerichtet worden war. Danach steht dem Kläger von Rechts wegen kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 2, 64 ff BEG zu. Weil die vor 1935 vollendete Auswanderung aus dem Altreichsgebiet nicht auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme beruht, scheidet ein Härteausgleich nach § 171 BEG für Berufsschäden aus. Mai Henkel Fuchs Dr. Lang Gärtner