Das Oberlande sgericht wies zunächst durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil die Berufung insoweit zurück, als die Kläger damit ihren Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit bis 31« August 1965 weiter-verfolgten. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Tochter der Kläger sei auch nicht während der Deportation oder einer von der nationalsozialistischen deutschen Reichsregierung veranlaßten Freiheitsentziehung gestorben. Die rumänische Regierung habe dem Leiter des Auswanderungsamtes sogar nahegelegt, die Ausfahrt des Schiffes rückgängig zu machen, als wegen des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei im Juli 1944 die Fahrt durch die Dardanellen nicht sicher erschienen sei. Schließlich hält das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen nicht für gegeben, unter denen Entschädigung für einen Schaden verlangt werden kann, der durch Flucht vor befürchteten Gewaltmaßnahmen entstanden ist. Es sei durchaus nicht unzweifelhaft» ob die Tochter der Kläger aus Furcht vor drohenden anti jüdischen Maßnahmen in Rumänien oder ausschließlich aus zionistischen Gründen ausgewandert sei» Selbst wenn man aber unterstelle, daß sie aus Furcht vor antijüdischen Maßnahmen ausgewandert sei, so handle es sich hierbei jedoch nicht um deutsche, sondern um rumänische Maßnahmen, die der nationalsozialistischen deutschen Reichsregierung nicht angelastet werden könnten« Sine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 2, 15 Abs. 1 BEG liege allerdings nicht nur bei einer konkreten Verfolgung vor, sondern auch dann, wenn sie dem Betroffenen gedroht, also unmittelbar bevorgestanden habe. Der Verfolgungsdruck müsse sich so verdichtet haben, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos erschienen sei und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit habe sein können (BGH RzW 1967 , 72)« 1944, als die Tochter der Kläger sich zur Auswanderung entschlossen habe und an Bord der ”Mefkuren gegangen sei, habe eine Besetzung Rumäniens durch deutsche Truppen nicht unmittelbar be- Die Tochter der Kläger sei auch nicht von konkreten, unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen bedroht gewesen und deshalb zur Flucht aus Rumänien getrieben worden. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus» daß Schäden» die durch Flucht oder Auswanderung entstanden sind, nur dann zu Entschädigungsansprüchen führen können, wenn berechtigte Furcht vor nationalsozialistischen GewaltmaBnahmen (§ 2 BEG) den Grund für die Flucht oder Auswanderung bildete« Flucht vor Verfolgungsmaßnahmen eines vom Deutschen Reich nicht abhängigen Staates, insbesondere auch vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung (§ 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 2 BEG) durch einen solchen Staat, begründet keinen Entschädigungsanspruch (vgl. BGH RzW 1974, 113)• Ver-folgungsmaBnahmen eines gegenüber dem Deutschen Reich selbständigen Staates sind keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG« Rumänien, aue dem die Tochter der Kläger Anfang August 1944 ausgewandert ist, hat das Berufungsgericht als einen souveränen Staat angesehen, dessen Yerfolgungsmaßnahmen nicht dem Deutschen Reich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zuzurechnen sind. Juli 1975 - IX ZR 14/75 - nochmals zusammengefaßt hat« Danach kann ein Entschädigungsanspruch auch be8tehen9 wenn der Geschädigte zwar objektiv nicht bedroht war, jedoch nicht ohne gute Gründe Schaden auf sich genommen hat, um sich einem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber zu entziehen« Sinn dieser Rechtsprechung ist es, insbesondere die Gruppenverfolgten auch dann an der Entschädigung teilhaben zu lassen, wenn sie es nicht gewagt haben, abzuwarten und Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, bis die gefährliche Entwicklung sich zu dem "nahe bevorstehenden" Zugriff verdichtet hatte. Dann kann aber der Klageanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, daß zur Zeit ihrer Ausreise objektiv eine Besetzung Rumäniens durch deutsche Truppen nicht unmittelbar bevorgestanden habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Anspruch auch bestehen, wenn die Furcht vor einer deutschen Besetzung, daa heißt vor einer Ausdehnung der nationalsozialistischen deutschen Judenverfolgung auf Rumänien, objektiv nicht begründet war, wenn der Verfolgungsdruck sich noch nicht so verdichtet hatte, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos erschien und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte. Kenntnisse und Einsichten bei vernünftiger Überlegung die Gefahr eines Übergreifens der nationalsozialistischen deutschon Judenverfolgung auf Rumänien , sei es im Zuge einer militärischen Besetzung, sei es infolge anderer Ereignisse, als gegenwärtig ansehen durften* Diese Frage hat sich das Berufungsgericht nicht vorgelegt. Sie ist auch durch die von ihm bisher getroffenen Feststellungen nicht beantwortet* Das angefochtene Urteil muß deswegen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, ob die Tochter der Kläger auch sonst, das heißt ohne unmittelbare Gefahr einer deutschen Besetzung Rumäniens, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zu befürchten hatte, und auf die Einwendungen der Kläger dagegen kommt es hier nicht mehr an.
2531 042 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 15/75 URTEIL Verkündet am 3. Juli 1975 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Aron Ernest R Jona R B Israel* - Prozeßbevollmächtigtes Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und g egen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str, 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1973 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs» Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1931 geborene Tochter der jüdischen Kläger verließ Anfang August 1944 auf dem Schiff "Mefkure” Rumänien, um nach Palästina auszuwandern. Das Schiff wurde in der Nacht vom 4. zu dem 5* August 1944 im Schwarzen Meer versenkt. Die Tochter der Kläger kam dabei ums Leben. Im September 1947 wanderten die Kläger aus Rumänien in Palästina ein. Ihren Antrag auf Eltemrente wegen des Todes ihrer Tochter lehnte die Entschädigungsbehörde im Januar 1968 ab. Die auf Rente und Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberlande sgericht wies zunächst durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil die Berufung insoweit zurück, als die Kläger damit ihren Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit bis 31« August 1965 weiter-verfolgten. Es kam zu dem Ergebnis, daB in dieser Zeit die Tochter, wenn sie am Leben geblieben wäre, die Klä ger nicht überwiegend unterhalten hätte. Mit dem Jetzt angegriffenen Schlußurteil wies es die Berufung auch im Übrigen zurück. Mit der Revision beantragen die Kläger, dieses Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt zunächst aus, alle bekannt gewordenen Umstände sprächen dafür, daß nicht ein deutsches Kriegsschiff, sondern ein russisches Unterseeboot das Flüchtlings schiff versenkt habe. Durchgreifende Verfahrensrügen gegen diese tatsächliche Feststellung haben die Kläger nicht erhoben. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Tochter der Kläger sei auch nicht während der Deportation oder einer von der nationalsozialistischen deutschen Reichsregierung veranlaßten Freiheitsentziehung gestorben. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG scheide daher aus. Der Aufenthalt auf der "Mefkure" während der Überfahrt in die Türkei möge ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen (§ 43 Aba. 3 BEG) gewesen sein. Der rumänische Staat habe der Tochter der Kläger die Freiheit jedoch nicht unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen. Vielmehr habe er sich bemüht, der NMefkure1> eine geordnete und sichere Überfahrt zu ermöglichen. Das Schiff sei unter der Flagge des Rumänischen Roten Kreuzes gefahren. Die rumänische Regierung habe dem Leiter des Auswanderungsamtes sogar nahegelegt, die Ausfahrt des Schiffes rückgängig zu machen, als wegen des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei im Juli 1944 die Fahrt durch die Dardanellen nicht sicher erschienen sei. Bei früheren Fahrten von Auswanderungsschiffen sei es zu Mißständen bei der Erhebung der Transportkosten gekommen. Marschall Antonescu habe deswegen im Juni 1944 eine Kommission einberufen, die Richtlinien für eine geordnete Auswanderung festgelegt habe. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es bereits an einer Freiheitsentziehung, auch in Form des hier allein in Betracht kommenden Lebens unter haftähnlichen Bedingungen (§ 43 Abs. 3 BEG). Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 3. Juli 1973 - IX ZR 14/75 - verwiesen. Schließlich hält das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen nicht für gegeben, unter denen Entschädigung für einen Schaden verlangt werden kann, der durch Flucht vor befürchteten Gewaltmaßnahmen entstanden ist. Es sei durchaus nicht unzweifelhaft» ob die Tochter der Kläger aus Furcht vor drohenden anti jüdischen Maßnahmen in Rumänien oder ausschließlich aus zionistischen Gründen ausgewandert sei» Selbst wenn man aber unterstelle, daß sie aus Furcht vor antijüdischen Maßnahmen ausgewandert sei, so handle es sich hierbei jedoch nicht um deutsche, sondern um rumänische Maßnahmen, die der nationalsozialistischen deutschen Reichsregierung nicht angelastet werden könnten« Sine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 2, 15 Abs. 1 BEG liege allerdings nicht nur bei einer konkreten Verfolgung vor, sondern auch dann, wenn sie dem Betroffenen gedroht, also unmittelbar bevorgestanden habe. Dabei komme es nicht allein auf das Vorhandensein einer objektiven Gefahrenlage an, der der Bedrohte ausweichen wolle oder müsse, sondern in erster Linie auf seine Vorstellungen und Befürchtungen und darauf, ob diese in bestimmten objektiven Verhältnissen oder Vorgängen bei vernünftiger Abwägung eine ausreichende Grundlage gehabt hätten (BGH RzW 1968, 62; 1969, 17). Die Auswanderung eines Gruppenverfolgten aus einem - noch - unabhängigen Staat aus Furcht vor einer drohenden nationalsozialistischen Verfolgung begründe nur dann einen Anspruch, wenn eine deutsche Besetzung unmittelbar bevorgestanden habe (BGH RzW 1965, 419). Der Verfolgungsdruck müsse sich so verdichtet haben, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos erschienen sei und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit habe sein können (BGH RzW 1967 , 72)« 1944, als die Tochter der Kläger sich zur Auswanderung entschlossen habe und an Bord der ”Mefkuren gegangen sei, habe eine Besetzung Rumäniens durch deutsche Truppen nicht unmittelbar be- vorgestanden. Es hätten auch sonst keine nationalsozialistischen Maßnahmen, denen sie durch die Auswanderung habe ausweichen wollen, unmittelbar gedroht. Rumänien sei damals wie während des ganzen zweiten Weltkrieges wenigstens in der Innenpolitik ein souveräner Staat gewesen. Besonders in der Judenfrage sei es weitgehend seine eigenen Wege gegangen und habe sich der vom Deutschen Reich auch für Rumänien ursprünglich geplanten Endlösung der Judenfrage widersetzt. Sin unmittelbares Singreifen nationalsozialistischer Stellen, das sich zu dem Nachteil der Juden hätte auswirken können, sei nicht zu befürchten gewesen. Je kritischer die militärische Lage für das Deutsche Reich geworden sei, um so stärker sei die Reichsregierung auf ihre Verbündeten angewiesen gewesen. Die Gefahr, daß das Deutsche Reich widerspenstigen Bundesgenossen, wie 1941 Jugoslawien, seinen Willen auf zwingen würde, habe sich verringert. Anders als in Ungarn im März 1944 habe gegen die rumänische Regierung nicht der Verdacht bestanden, den Abfall vom Deutschen Reich vorzubereiten. Sie habe vielmehr bis zu ihrer gewaltsamen Ablösung am 23. August 1944 ihre Bündnispflicht eingehalten, so daß militärisch kein Anlaß zur Besetzimg bestanden habe. Die Tochter der Kläger sei auch nicht von konkreten, unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen bedroht gewesen und deshalb zur Flucht aus Rumänien getrieben worden. Die von den Klägern geschilderten 'Ereignisse in der Umgebung ihres Heimatortes Turda hätten sich erst zugetragen, als ihre Tochter sich bereits in Bukarest auf gehalten habe, und könnten daher auf den Auswanderungsentschluß der Tochter nicht mehr ursächlich eingewirkt haben. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken« Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus» daß Schäden» die durch Flucht oder Auswanderung entstanden sind, nur dann zu Entschädigungsansprüchen führen können, wenn berechtigte Furcht vor nationalsozialistischen GewaltmaBnahmen (§ 2 BEG) den Grund für die Flucht oder Auswanderung bildete« Flucht vor Verfolgungsmaßnahmen eines vom Deutschen Reich nicht abhängigen Staates, insbesondere auch vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung (§ 43 Abs« 1 Satz 2 Nr« 2 BEG) durch einen solchen Staat, begründet keinen Entschädigungsanspruch (vgl. BGH RzW 1974, 113)• Ver-folgungsmaBnahmen eines gegenüber dem Deutschen Reich selbständigen Staates sind keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG« Rumänien, aue dem die Tochter der Kläger Anfang August 1944 ausgewandert ist, hat das Berufungsgericht als einen souveränen Staat angesehen, dessen Yerfolgungsmaßnahmen nicht dem Deutschen Reich als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zuzurechnen sind. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Die Voraussetzungen, unter denen die Flucht oder Auswanderung aus Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen Entschädigungsansprüche begründen kann, hat das Berufungsgericht jedoch zu eng begrenzt. Seine Erwägungen hierzu stimmen nicht mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen überein, wie sie der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 3. Juli 1975 - IX ZR 14/75 - nochmals zusammengefaßt hat« Danach kann ein Entschädigungsanspruch auch be8tehen9 wenn der Geschädigte zwar objektiv nicht bedroht war, jedoch nicht ohne gute Gründe Schaden auf sich genommen hat, um sich einem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber zu entziehen« Sinn dieser Rechtsprechung ist es, insbesondere die Gruppenverfolgten auch dann an der Entschädigung teilhaben zu lassen, wenn sie es nicht gewagt haben, abzuwarten und Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, bis die gefährliche Entwicklung sich zu dem "nahe bevorstehenden" Zugriff verdichtet hatte. Es genügt daher, daß die Gefahr eines solchen Zugriffs vom Verfolgten mit guten Gründen als gegenwärtig angesehen werden durfte« Die Kläger haben behauptet, ihre Tochter sei aus Furcht vor deutschen Gewaltmaßnahmen ausgewandert. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß sie aus Furcht vor antijüdischen Maßnahmen ausgewandert ist. Dann kann aber der Klageanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, daß zur Zeit ihrer Ausreise objektiv eine Besetzung Rumäniens durch deutsche Truppen nicht unmittelbar bevorgestanden habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Anspruch auch bestehen, wenn die Furcht vor einer deutschen Besetzung, daa heißt vor einer Ausdehnung der nationalsozialistischen deutschen Judenverfolgung auf Rumänien, objektiv nicht begründet war, wenn der Verfolgungsdruck sich noch nicht so verdichtet hatte, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos erschien und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte. Es genügt, daß die Kläger oder ihre Tochter auf Grund ihrer beschränkten Kenntnisse und Einsichten bei vernünftiger Überlegung die Gefahr eines Übergreifens der nationalsozialistischen deutschon Judenverfolgung auf Rumänien , sei es im Zuge einer militärischen Besetzung, sei es infolge anderer Ereignisse, als gegenwärtig ansehen durften* Diese Frage hat sich das Berufungsgericht nicht vorgelegt. Sie ist auch durch die von ihm bisher getroffenen Feststellungen nicht beantwortet* Das angefochtene Urteil muß deswegen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, ob die Tochter der Kläger auch sonst, das heißt ohne unmittelbare Gefahr einer deutschen Besetzung Rumäniens, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zu befürchten hatte, und auf die Einwendungen der Kläger dagegen kommt es hier nicht mehr an. Die Kläger werden sie in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht Vorbringen können. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang