Juni 1970, soweit über den Anspruch des Klägers auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit entschieden ist, und im Kostenpunkt aufgehoben. Das Landgericht wies die Klage auf Entschädigung für Freiheitsschaden und Scha den an Körper oder Gesundheit ab. Nach Beschränkung der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, soweit über den Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit entschieden ist. Ein Anspruch, der früher aus Gründen abgelehnt worden sei, die von den Änderungen des Art. I BEG-SchlußG nicht betroffen worden seien, könne nach Sinn und Zweck der über gangsregelung nicht erneut angemeldet werden. Diese Voraussetzungen seien in der Person des Klägers nicht erfüllt, denn er sei nach seinem Vortrag unmittelbar gegen ihn selbst gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hängt die Zulässigkeit eines Neuantrags nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht davon ab, daß die Vorschrift, auf die die Ablehnung gestützt war, durch das BEG-SchlußG geändert worden ist. Auch ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG wegen einer durch das Schlußgesetz geschaffenen Beweiserleichterung setzt nicht voraus, daß der Anspruch in der früheren Entscheidung wegen mangelnden Beweises der Tatsache abgelehnt worden ist, für die Jetzt die gesetzliche Vermutung streitet (BGH RzW 1971, 23). Die Grundsätze aus BGH RzW 1970, 562 gelten auch für den Neuantrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG. Das Gesetz hat die Zulässigkeit eines Antrags nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG nicht an die Begründung der früheren Entscheidung über den Jetzt erneut erhobenen Anspruch gebunden (BGH RzW 1971, 41). Wie der Senat in dem Beschluß über die Zulassung der Revision dargelegt hat, steht dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. I Nr. 1 BEG-SchlußG, § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG nicht zu. Es kommt aber ein erneutes Antragsrecht für den Anspruch auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der durch Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG in das Gesetz eingefügten Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG in Betracht. Wenn er in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert ist, erleichtert die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG die Durchsetzung eines Anspruchs auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit.
9 471 017 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2R 15/74 URTEIL Verkündet am 22, Mai 1975 Pohl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Paul B Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 /ii Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Juni 1970, soweit über den Anspruch des Klägers auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit entschieden ist, und im Kostenpunkt aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1919 in Kladau bei Danzig geborene Kläger lebt seit Anfang 1958 in der Bundesrepublik Deutschland. Er verlangte am 1. April 1958 Entschädigung für Freiheitsschaden und Schaden an Körper oder Ge- sundheit, weil er sich vom 6. April 19^0 biß 6. Juli 19^1 in Polizei- und Konzentrationslagerhaft befunden und dabei körperliche Schäden erlitten habe. Der Anspruch blieb bei der Entschädigungsbehörde sowie bei Gericht ohne Erfolg. In dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 1962 ist ausgeführt, man habe den Kläger nicht, auch nicht irrtümlich, als politischen Gegner angesehen und deshalb verfolgt. Er sei auch nicht wegen politischer Gegnerschaft seines Vaters zu dem Nationalsozialismus verfolgt worden. Vielmehr habe der NS-Staat den Kläger und seinen Vater als Anhänger der polnischen Minderheit und Wegbereiter polnischer Interessen in Danzig angesehen und behandelt; allein das sei der Grund der Verfolgungsmaßnahmen gewesen. Unter dem 27. September 1966 meldete der Kläger erneut Entschädigungsansprüche an, auch für Freiheits schaden und Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde verneinte die Voraussetzungen eines Neuantragsrechts. Das Landgericht wies die Klage auf Entschädigung für Freiheitsschaden und Scha den an Körper oder Gesundheit ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Beschränkung der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, soweit über den Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit entschieden ist. Der Beklagte ist nicht vertreten. r Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht des Klägers. Es führt aus, die ÜberleitungsbeStimmungen des BEG-Schlußgesetzes eröffneten die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung, wenn die frühere Entscheidung auf einer Vorschrift beruhe, die durch das BEG-Schlußgesetz zu Gunsten des Antragstellers geändert worden sei. Ein Anspruch, der früher aus Gründen abgelehnt worden sei, die von den Änderungen des Art. I BEG-SchlußG nicht betroffen worden seien, könne nach Sinn und Zweck der über gangsregelung nicht erneut angemeldet werden. In dem rechtskräftigen Berufungsurteil des Jahres 1962 seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEG verneint worden. An dieser Vorschrift habe sich durch das BEG-Schlußgesetz nichts geändert. Ein erneutes Antragsrecht könne daher allenfalls nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit dem neu eingeführten § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG bestehen. Auch darauf könne der Kläger jedoch ein Recht zu dem Neuantrag nicht stützen. Durch § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG sei der Kreis der Verfolgten nur um solche Geschädigten erweitert worden, die als nahe Angehörige eines Verfolgten nicht unmittelbar gegen ihre Per son gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien, sondern unter den Auswirkungen der Verfolgung eines anderen hätten leiden müssen, also nur mittelbar betroffen worden seien. Diese Voraussetzungen seien in der Person des Klägers nicht erfüllt, denn er sei nach seinem Vortrag unmittelbar gegen ihn selbst gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Der Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist unrichtig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hängt die Zulässigkeit eines Neuantrags nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht davon ab, daß die Vorschrift, auf die die Ablehnung gestützt war, durch das BEG-SchlußG geändert worden ist. Daß das BEG-Schlußgesetz den früheren Ablehnungsgrund beseitigt habe, ist nicht erforderlich (BGH RzW 1970, 562). Auch ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG wegen einer durch das Schlußgesetz geschaffenen Beweiserleichterung setzt nicht voraus, daß der Anspruch in der früheren Entscheidung wegen mangelnden Beweises der Tatsache abgelehnt worden ist, für die Jetzt die gesetzliche Vermutung streitet (BGH RzW 1971, 23). Die Grundsätze aus BGH RzW 1970, 562 gelten auch für den Neuantrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG. Das Gesetz hat die Zulässigkeit eines Antrags nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG nicht an die Begründung der früheren Entscheidung über den Jetzt erneut erhobenen Anspruch gebunden (BGH RzW 1971, 41). Wie der Senat in dem Beschluß über die Zulassung der Revision dargelegt hat, steht dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. I Nr. 1 BEG-SchlußG, § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG nicht zu. Es kommt aber ein erneutes Antragsrecht für den Anspruch auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der durch Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG in das Gesetz eingefügten Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG in Betracht. Nach tatrichterlicher Feststellung befand sich der Kläger von Anfang April 1940 bis Anfang Juli 1941 zunächst in Polizeihaft und dann in Konzentrationslagerhaft. Er kann also ein Jahr oder länger in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen sein. Nach seiner Angabe befand er sich ab f 4 ' Juni 1940 in Konzentrationslagerhaft (Bl. 8 d. Entschädigungsakten) . Wenn er in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert ist, erleichtert die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG die Durchsetzung eines Anspruchs auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit. Dann steht ihm das Recht zur erneuten Anmeldung zu, sofern er Verfolgter (§ 1 BEG) ist. Ob er das ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Deshalb wirddas Berufungsurteil aufgehoben. Das Oberlandesgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Kläger allgemein entschädigungsberechtigt ist. Dr. Thumm Portmann Zorn Dr. Lang Fuchs