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BGH · ix zr 15/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 15/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar I960 erstritt der Kläger weitere 834 DM Kapitalentschädigung als 20 #igen Zuschlag gemäß § 92 Abs. 2 BEG. Januar I960 auf der Grundlage einer Kapitalentschädigung von 10.440 DM, die sich aus einer Einstufung in den gehobenen Dienst und einem Entschädigungszeitraum bis 31. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein erneutes Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht zu, weil der Bescheid vom 6. Bezüglich des Rentenwahlrechts habe der Kläger diesen Bescheid nicht angefochten, so daß er insoweit in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesen Ausführungen kann ein Rentenwahlrecht des Klägers nicht verneint werden. Das Berufungsgericht übersieht, daß der Kläger den Bescheid vom 6. Dadurch ist auch der Ausspruch über das Nichtbestehen eines Rentenwahlrechts hinfällig geworden (BGH RzW 1963, 123 Nr. 23; 1968, 461 Nr. 16). Die in dem Bescheid enthaltene Feststellung über das Rentenwahlrecht ist daher mit dem Urteil des Landgerichts hinfällig geworden, da dieses die Versagung des Rentenwahlrechts nicht bestätigt und erst die endgültige Höhe der Kapitalentschädigung, die für die Berechnung der Rente maßgeblich ist (§ 93 Satz 2 BEG), festgesetzt hat. Dem Kläger kann daher nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein neues Rentenwahlrecht zustehen, wenn sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die Rente als die nicht gewählte Entschädigung erhöht hat. Somit hat sich für ihn die Rente in jedem Fall durch die Dynamisierung nach § 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG erhöht (BGH RzW 1970, 282). Der Kläger kann die Rente nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG wählen, wenn er im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung in dem ersten Rechtsstreit vor dem Landgericht am 24.

Zitierte Normen: § 92 BEG
DienstRechtsstreitRentenwahlrechtRenteKlägerKapitalentschädigungRentenwahlrechtsBescheid

Volltext der Entscheidung

2472 029 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 15/73	URTEIL
Verkündet am
9. Oktober 1975
mtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
I/Brasilien,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1906 geborene jüdische Kläger macht Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend. Nach der mittleren Reife Ostern 1923 durchlief er eine kaufmännische Lehre und war ab 1925 in verschiedenen Textilgeschäften als Verkäufer tätig. 1927 trat er in das Teppichgeschäft seines Vaters in Plauen/Vogtland ein. Diese Tätigkeit mußte er im November 1938 aus rassi-
 
sehen Gründen aufgeben. Im April 1939 wanderte er nach Brasilien aus und lebt seitdem in Rio de Janeiro.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 1959 bewilligte die Entschädigungsbehörde dem Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen (privater Dienst) 4.133 DM Kapitalentschädigung. Sie reihte ihn in den mittleren Dienst ein und bestimmte den Entschädigungszeitraum vom 1. Dezember 1938 bis 31. Dezember 1946. Ein Rentenwahlrecht lehnte sie ab, weil er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und in seinem Beruf noch mehr als 50 % arbeitsfähig sei. Durch Klage vom 18. Januar I960 erstritt der Kläger weitere 834 DM Kapitalentschädigung als 20 #igen Zuschlag gemäß § 92 Abs. 2 BEG.
Am 23. September 1966 beantragte der Kläger, ihm für seinen Berufsschäden die Rente zu bewilligen, sowie den Berufsschäden, insbesondere bezüglich der Einstufung, des Schadenszeitraums und der gesetzlichen Zuschläge, an die veränderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Durch Schriftsatz vom 17. Februar 1967 substantiierte er diesen Antrag. Sein Begehren auf Einreihung in eine höhere Beamtengruppe stützte er auf die 2. ÄnderungsverOrdnung zur 3. DV-BEG vom 25. Februar I960.
Die Behörde gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Februar 1968 weitere 6l4 DM Kapitalentschädigung. Dabei verlängerte sie wegen der Umrechnung des brasilianischen Cruzeiros nach den vom BGH aufgestellten Bewertungsgrundsätzen den Entschädigungs-
 
Zeitraum um ein Jahr bis 31. Dezember 1947 (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG). Ein Rentenwahlrecht und Einstufung in den gehobenen Dienst lehnte sie ab.
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung einer Berufsschadensrente ab 1. Januar I960 auf der Grundlage einer Kapitalentschädigung von 10.440 DM, die sich aus einer Einstufung in den gehobenen Dienst und einem Entschädigungszeitraum bis 31. Dezember 1948 errechnet. Hilfsweise bittet er um Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 4.859 DM. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein erneutes Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht zu, weil der Bescheid vom 6. Oktober 1959 ein Rentenwahlrecht ausdrücklich verneint habe. Bezüglich des Rentenwahlrechts habe der Kläger diesen Bescheid nicht angefochten, so daß er insoweit in Rechtskraft erwachsen sei.
 
Mit diesen Ausführungen kann ein Rentenwahlrecht des Klägers nicht verneint werden. Das Berufungsgericht übersieht, daß der Kläger den Bescheid vom 6. Oktober 1959 mit der Klage angefochten und dabei in vollem Umfang obsiegt hat. Dadurch ist auch der Ausspruch über das Nichtbestehen eines Rentenwahlrechts hinfällig geworden (BGH RzW 1963, 123 Nr. 23; 1968, 461 Nr. 16).
Die Klage gegen einen Bescheid, in dem eine Kapitalentschädigung festgesetzt und zugleich ausgesprochen ist, daß ein Rentenwahlrecht nicht besteht, obwohl der Antragsteller die Rente nicht gefordert hatte, richtet sich auch gegen den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rentenwahlrechts, selbst wenn mit der Klage ausdrücklich nur eine höhere Kapitalentschädigung verlangt wird. Die in dem Bescheid enthaltene Feststellung über das Rentenwahlrecht ist daher mit dem Urteil des Landgerichts hinfällig geworden, da dieses die Versagung des Rentenwahlrechts nicht bestätigt und erst die endgültige Höhe der Kapitalentschädigung, die für die Berechnung der Rente maßgeblich ist (§ 93 Satz 2 BEG), festgesetzt hat.
Dem Kläger kann daher nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein neues Rentenwahlrecht zustehen, wenn sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die Rente als die nicht gewählte Entschädigung erhöht hat. Der Kläger ist in dem vor Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als im privaten Dienst Geschädigter behandelt worden. Diese Zuordnung ist für das spätere Rentenverfahren bindend (BGH RzW 1970, 357; 1975, 217). Somit hat sich für ihn die Rente in jedem Fall durch die Dynamisierung nach § 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG erhöht (BGH RzW 1970, 282).
 
Der Kläger kann die Rente nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG wählen, wenn er im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung in dem ersten Rechtsstreit vor dem Landgericht am 24. Mai I960 in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig war. Hierüber enthält das Berufungsurteil keine Feststellung. Es wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Feststellung und neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Fuchs
 Portmann
Dr. Lang