Oktober 1933 aus dem Ostblock nach Israel ausgewandert und berief sich auf § 130 BEG« Im Januar 1966 übersandte die Entschädigungsbehörde seinem Bevollmächtigten zwei Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung zur Ergänzung seines Antrags auf Beihilfe nach Art« V BEG-SchlußG« Der Kläger beantragte nunmehr "Entschädigung" nach dieser Vorschrift behielt sich aber alle in § 130 BEG genannten Ansprüche für den Pall vor» daß die Stichtagsvoraussetzung in § 130 Abs« 2 BEG nP für verfassungswidrig erklärt werden sollte Er trug vor, er sei wegen seiner jüdischen Abstammung von Juli 1941 bis August 1944 in verschiedenen rumänischen Zwangsarbeitslagem festgehalten worden« Mit Bescheid vom 27« Oktober 1966 erkannte ihm die Entschädigungsbehörde wegen Freiheitsentziehung von Juli 1941 bis 18« März 1944 als Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG einen Grundbetrag von 2.000 IM zu und stellte fest, daß die Voraussetzungen für den zweifachen Steigerungsbetrag erfüllt seien. Eine erneute Sachprüfung komme aber auch schon deswegen nicht in Betracht, weil sie erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art.VIII BEG-SchlußG beantragt worden sei. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der Klageantrag, dem das Landgericht entsprochen hatte, das ist der Hilfsantrag, den angefochtenen Zweitbescheid vom 4* August 1970 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, einen neuen Zweitbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen« Mit diesem Antrag kann der Kläger sein Begehren im gerichtlichen Verfahren nicht verfolgen« Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4« August 1970 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger Abhilfe im Sinne von BGH RzW 1972, 341, 344 und 346 verweigert« Bie in den angeführten Entscheidungen für das gerichtliche Verfahren dargelegten Grundsätze gelten auch hier« Banach ist, wenn und soweit die Entschädigungsbehörde die beantragte Abhilfe verweigert hat, Leistungsklage zu erheben« Bies ist immer möglich, wenn ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird, dessen Umfang der Kläger und das Gericht nach dem Gesetz Die Klage ist infolgedessen auf die Feststellung zu richten, daß dem Kläger ein bestimmter Steigerungsbetrag zustehe9 im vorliegenden Fall ein dreifacher Steigerungsbetrag statt des zuerkannten doppelten ($§ 209 Abs* 19 210 BEG, § 236 ZPO)* Daß die Entschädigungsbehörde schon Abschlagszahlungen auf die festgesteilten Steigerungsbeträge geleistet hat9 macht die Feststellungsklage insoweit nicht unzulässig und zwingt den Kläger auch nicht, daneben die Verurteilung des Beklagten zur Leistung der schon allgemein erbrachten Abschlagszahlungen zu verlangen* Von der Entschädigungsbehörde kann erwartet werden, daß sie nach gerichtlicher Feststellung eines Anspruchs auf einen weitergehenden Steigerungsbetrag von sich aus die entsprechenden Abschlagszahlungen leisten wird* Bie abschließende Bemerkung in dem angefochtenen Bescheid, eine erneute Sachprüfung könne aber auch schon deshalb nicht mehr in Betracht kommen, weil der Antrag erst nach der in Art.VIII festgesetzten Ausschlußfrist gestellt worden sei, Die Entschädigungsbehörde ist davon ausgegangen, daß zwar der materiellen Gerechtigkeit im Wiedergutmachungsrecht der Vorrang vor der Rechtssicherheit gebühre« Die Änderung eines unanfechtbaren Bescheids stehe jedoch im Ermessen der Behörde, so daß eine Nachprüfung nicht in jedem Falle zu einer neuen Sachentscheidung führen müsse« Auch im Wiedergutmachungsrecht finde die materielle Gerechtigkeit eine Grenze an formalen Ordnungsbestimmungen« Zu diesen notwendigen Grenzen gehöre die formelle Rechtskraft unanfechtbarer Bescheide« Eine Perfektion der materiellen Gerechtigkeit für einzelne Antragsteller würde die Abwicklung des Fonds des Art« V BEG-SchlußG unabsehbar verzögern und bei rund 120«OOO abgeschlossenen Verfahren dazu führen, daß die große Masse der Antragsteller, die im fortgeschrittenen Lebensalter stehe und damit nur noch geringe Lebenserwartungen habe, überhaupt nicht zu ihrem Recht komme. Zweck und Grenzen der Ermächtigung der EntSchädigungsbehörden zur Abhilfe im Einzelfall hat der Bundesgerichtshof RzW 19729 341 und 344 näher dargelegt* Danach dient die Befugnis der Entschädigungsbehörden, eine zu Unrecht, aber unanfechtbar oder rechtskräftig verweigerte Entschädigung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ganz oder zu dem Teil doch noch zu leisten, der Erfüllung der Wiedergutmachungsaufgäbe der Bundesrepublik und ihrer Länder* Die Entschädigungsbehörde muß für ihre Entschließung, ob und inwieweit sie von ihrer Befugnis zugunsten eines Antragstellers Gebrauch machen will, in erster Linie zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entspringenden Forderung nach voller gesetzlicher Leistung abwägen; der materiellen Gerechtigkeit kommt dabei im Wiedergutmachungsrecht größeres Gewicht zu (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416)* Das bedeutet aber nicht, daß die Entschädigungsbehörde unter allen Umständen einem Abhilfeantrag entsprechen müßte, wenn sich herausstellt, daß die verlangte Entschädigungsleistung zu Unrecht verweigert worden ist. Die Entschädigungsbehörde hat erkennbar unterstellt, daß dem Kläger, wie er geltend macht, zu Unrecht nur der doppelte statt des dreifachen Steigerungsbetrages (Art. V Nr.l Abs.10 Buchst, b und c BEG-SchlußG) zuerkannt worden ist. Danach haben die Entschädigungsorgane zwar zu prüfen, ob die rumänische Regierung vor der Besetzung Rumäniens durch die sowjetischen Streitkräfte einem Antragsteller die Freiheit aus rassischen Gründen entzogen hat« Stellen sie dies aber für einen Zeitraum zwischen dem 6« April 1941 und dem 8« Mai 1945 fest, dann haben sie ohne eigene Prüfung von der deutschen Veranlassung auszugehen (BGH RzW 1967, 78; 175; Urteile vom 2. November 1972 - IX ZR 56 und 201/70 -), Daß die Entschädigungsbehörde den Fehler in ihrem ersten Bescheid in ihren Gründen für die Verweigerung der Abhilfe nicht im einzelnen erörtert hat, ist jedoch unschädlich« Fehlerhaft wären ihre Ermessenserwägungen allenfalls dann, wenn sie die unrichtige Begründung des unanfechtbaren Bescheids in irgendeiner Weise dem Kläger zur Last gelegt, ihn etwa auf ungenügende Mitwirkung des Klägers bei der Aufklärung des Sachverhalts zurückgeführt hätte« Dies ist jedoch nicht der Fall« Erhebliches Gewicht beigemessen hat die Entschädigungsbehörde im Rahmen der gegen eine Abhilfe angeführten Gründe den Besonderheiten der Leistungen und des Verfahrens nach Art« V BEG-SchlußG, vor allem daß es dabei um die Verteilung eines Fonds geht« In der Tat handelt es sich hier mehr um eine finanzielle Hilfe für einen bestimmten Personenkreis (Art. V Nr« 1 Abs« 4 und 5 BEG-SchlußG) als um eine möglichst gerechte Entschädigung für im Einzelfall nach Art und Umfang genau zu ermittelnde Schäden« Vorgesehen sind pauschalierte und nach einfachen und summarischen Unterscheidungen bemessene Geldleistungen, die als Beihilfen bezeichnet werden und aus bestimmten Grundbeträgen mit zu- Daß die Entschädigungsbehörde daraus auch für das Abhilfeverfahren den Schluß gezogen hat, es komme hier weniger auf die Einzelfallgerechtigkeit als darauf an, daß die vorgesehene Hilfe möglichst schnell und in einem möglichst einfachen Verfahren gewährt werde, ist nicht zu beanstanden« Mit Recht hat sie weiter berücksichtigt, daß die endgültige Festsetzung der Steigerungsbeträge und die vollständige Verteilung des Fonds (Art. V Nr. 1 Abs. 3, 12, 13 BEG-SchlußO) um so früher erfolgen können, je schneller die einzelnen Anträge endgültig erledigt werden, daß das Wiederaufgreifen unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossener Verfahren die Abwicklung des Fonds verzögert und dadurch die Masse der Berechtigten benachteiligt« Die Behörde hält sich deswegen im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, wenn sie berechtigten Gegenvorstellungen, die bei ihr angebracht wurden, bevor ihr Bescheid unanfechtbar geworden war, in der Regel entspricht, bei Abhilfeanträgen, die erst gestellt werden, nachdem ihr Bescheid unanfechtbar geworden ist, aber entgegengesetzt verfährt« Sie behandelt damit nicht unzulässigerweise (Art. 3 Abs. 1 GG) Gleiches ungleich« Die Folgerungen, die sie daraus zieht, daß in einem Fall die Unrichtigkeit eines Bescheids schon vor, im anderen Fall aber erst nach Ablauf der Klagefrist geltend gemacht worden ist, wahren dem Gesetzeszweck entsprechend die Belange der Masse der Fondsberechtigten« Diese Erwägungen der Entschädigungsbehörde sind nicht deswegen unberechtigt, weil die Abwicklung des Fonds aus den vom Kläger dargelegten Gründen ohnehin noch längere Zeit dauern wird* Deswegen müssen nicht noch weitere Ungewißheiten und Verzögerungen durch das Wiederauf greifen bereits abgeschlossener Verfahren in Kauf genommen werden* Es mag sein, daß der Fehler, der der Behörde bei ihrer unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag unterlaufen ist, ohne große Mühe behoben werden könnte und als Ein-zelfall nicht ins Gewicht fiele* Wie der Kläger aber bereits in seiner Klageschrift ausgeführt hat, handelt es sich hier um einen von zahlreichen gleichgelagerten Fällen* Mit Recht hat die Entschädigungsbehörde es schließlich als weiteren Grund für die Verweigerung der Abhilfe gewertet, daß der Kläger den fehlerhaften Bescheid hat unanfechtbar werden lassen, obwohl er von Anfang an durch einen sachkundigen Bevollmächtigten vertreten war* Umstände, die zu einer anderen Bewertung Anlaß geben könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt* Sie sind auch sonst nicht ersichtlich* Es mag bis zu einem gewissen Grade entschuldbar sein, wenn Antragsteller sich auf tatsächliche Feststellungen einer Entschädigungsbehörde verlassen* Der Kläger hat aber selbst vorgetragen, daß die Entschädigungsbehörde ihre unzutreffende Ansicht, die sich zu seinem Nachteil ausgewirkt hat, inzwischen aufgegeben und ihre Praxis entsprechend geändert habe* Daß dies erst geschehen sei oder sein Bevollmächtigter es erst erfahren habe, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden war, hat er nicht behauptet* Davon abgesehen war, wie bereits ausgeführt, die Begründung, mit der die Behörde in ihrem ersten Bescheid einen höheren Steigerungsbetrag verweigert hat, erkennbar fehlerhaft* Auch ohne nähere Prüfung
BUNDESGERICHTSHOF «P 250l oco IM NAMEN DES VOLKES I2L2*L15ZZ£ URTEIL Verkündet am 8* November 1973 Pohl, Amtsinspektor •1s Urkandsbeamter der Geechift—teile in dem Entschädigungsrechtsstreit * Sc: Josef, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg» Zorn» Puchs» Br. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandasgerichts Köln vom 14» Juli 1971 wird zurückgewiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger« Von Rechts wegen Tatbegtand Der 1909 in Rumänien geborene jüdische Kläger meldete im November 1963 Entschädigungsansprüche an und suchte zu gleich um Wiedereinsetzung in die Prist des § 189 Abs« 1 BEO nach« Sr machte geltend» er sei erst nach dem 1. Oktober 1933 aus dem Ostblock nach Israel ausgewandert und berief sich auf § 130 BEG« Im Januar 1966 übersandte die Entschädigungsbehörde seinem Bevollmächtigten zwei Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung zur Ergänzung seines Antrags auf Beihilfe nach Art« V BEG-SchlußG« Der Kläger beantragte nunmehr "Entschädigung" nach dieser Vorschrift behielt sich aber alle in § 130 BEG genannten Ansprüche für den Pall vor» daß die Stichtagsvoraussetzung in § 130 Abs« 2 BEG nP für verfassungswidrig erklärt werden sollte Er trug vor, er sei wegen seiner jüdischen Abstammung von Juli 1941 bis August 1944 in verschiedenen rumänischen Zwangsarbeitslagem festgehalten worden« Mit Bescheid vom 27« Oktober 1966 erkannte ihm die Entschädigungsbehörde wegen Freiheitsentziehung von Juli 1941 bis 18« März 1944 als Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG einen Grundbetrag von 2.000 IM zu und stellte fest, daß die Voraussetzungen für den zweifachen Steigerungsbetrag erfüllt seien. Einen höheren Steigerungsbetrag für die behauptete Freiheitsentziehung vom 19« März bis August 1944 lehnte sie ab, "weil keine deutsche Veranlassung mehr vorlag (Abfall Rumäniens)w. Der Kläger focht diesen Bescheid, der ihm am 28. November 1966 zugestellt wurde, nicht an. Am 1. Juli 1970 beantragte der Kläger bei der Entschädigungsbehörde, ihm durch Zweitbescheid einen weiteren Steigerungsbetrag zuzuerkennen, da sie nunmehr ihre frühere Ansicht, Freiheitsschaden in Rumänien sei nur bis 18. März 1944 auf deutsche Veranlassung zurückzuführen, aufgegeben habe. Biesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 4« August 1970 ab. Ihr Bescheid vom 27. Oktober 1966 sei unanfechtbar geworden. Trotz des Vorrangs der Gerechtigkeit vor der Rechtssicherheit im Wiedergutmachungsrecht bestehe hier kein Anlaß zu einer neuen Sachbehandlung, weil die Gerechtigkeit gegenüber der Gesamtheit der Antragsteller die zügige Abwicklung des Fonds des Art. V BEG-SchlußG verlange. Außerdem habe der Kläger den Bescheid durch seinen mit der Sache vertrauten Bevollmächtigten innerhalb der Rechtsmittelfrist anfechten können. Eine erneute Sachprüfung komme aber auch schon deswegen nicht in Betracht, weil sie erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art.VIII BEG-SchlußG beantragt worden sei. Mit der im August 1970 eingereichten Klage verlangte der Kläger die Aufhebung dieses Bescheids und einen weiteren Steigerungsbetrag, hilfsweise einen neuen Zweitbescheid« Bas Landgericht hob den Bescheid auf, verurteilte das beklagte Land, einen neuen Zweitbescheid unter Beachtung der in den Entscheidungsgründen des Urteils dargelegten Hechtsauffassung zu erlassen, und wies im übrigen die Klage ab« Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberlandesgericht die Klage ganz ab« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« Bas beklagte Land läBt sich nicht vertreten« Itotscheidungsgrttode Bie Revision ist nicht begründet« Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der Klageantrag, dem das Landgericht entsprochen hatte, das ist der Hilfsantrag, den angefochtenen Zweitbescheid vom 4* August 1970 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, einen neuen Zweitbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen« Mit diesem Antrag kann der Kläger sein Begehren im gerichtlichen Verfahren nicht verfolgen« Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4« August 1970 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger Abhilfe im Sinne von BGH RzW 1972, 341, 344 und 346 verweigert« Bie in den angeführten Entscheidungen für das gerichtliche Verfahren dargelegten Grundsätze gelten auch hier« Banach ist, wenn und soweit die Entschädigungsbehörde die beantragte Abhilfe verweigert hat, Leistungsklage zu erheben« Bies ist immer möglich, wenn ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird, dessen Umfang der Kläger und das Gericht nach dem Gesetz bestimmen können* Hier geht es jedoch um einen Steigerungs-betrag nach Art* V Nr* 1 Abs* 10 und 11 BEG-SchlußG* Die Höhe dieses Steigerungsbetrages bestimmt sich nach dem Verhältnis des nach Auszahlung der Grundbeträge nach Art* V Nr. 1 Abs* 6 und 7 BEG-SchlußG und der Beihilfen nach Abs* 8 aaO verbleibenden Fondsbetrages (Abs* 1 Satz 1, Abs* 3 aaO) zur Gesamtzahl der festgestellten Steigerungsbeträge , wobei die durch Anrufung der Gerichte streitbefangenen Beträge angemessen zu berücksichtigen sind (Art* V Nr* 1 Abs* 12 BEG-SchlußG)* Die Bundesregierung ist ermächtigt , durch Rechtsverordnung die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages festzusetzen und zu bestimmen, wie der nach Abschluß der gerichtlichen Verfahren verbleibende Rest des Fonds zu verteilen ist (Abs. 13 aaO). Dies ist bisher nicht geschehen* Eine Klage auf Zahlung eines Steigerungsbetrages ist daher nicht möglich. Die Klage ist infolgedessen auf die Feststellung zu richten, daß dem Kläger ein bestimmter Steigerungsbetrag zustehe9 im vorliegenden Fall ein dreifacher Steigerungsbetrag statt des zuerkannten doppelten ($§ 209 Abs* 19 210 BEG, § 236 ZPO)* Daß die Entschädigungsbehörde schon Abschlagszahlungen auf die festgesteilten Steigerungsbeträge geleistet hat9 macht die Feststellungsklage insoweit nicht unzulässig und zwingt den Kläger auch nicht, daneben die Verurteilung des Beklagten zur Leistung der schon allgemein erbrachten Abschlagszahlungen zu verlangen* Von der Entschädigungsbehörde kann erwartet werden, daß sie nach gerichtlicher Feststellung eines Anspruchs auf einen weitergehenden Steigerungsbetrag von sich aus die entsprechenden Abschlagszahlungen leisten wird* Daß der Kläger jetzt wie auch schon im Berufungsrechtszug nur noch seinen auf Aufhebung des angefochtenen und Erlaß eines neuen Zweitbescheids gerichteten Klageantrag und nicht einen zulässigen Feststellungsantrag verfolgt, führt wegen der Besonderheiten des Abhilfeverfahrens, dessen Regeln der Bundesgerichtshof erst nach Verkündung des Berufungsurteils entwickelt hat, nicht zur Zurückweisung der Revision« Hat das Berufungsgericht die Ermessenserwägungen, mit denen die Entschädigungsbehörde Abhilfe verweigert hat, zu Unrecht als fehlerfrei angesehen, dann ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bort kann der Kläger zu dem zulässigen und sachdienlichen Antrag übergehen. Halten jedoch die Ermessenserwägungen der Entschädigungsbehörde der Nachprüfung gemäß § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG stand, dann muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden. Über das Abhilfebegehren des Klägers ist damit rechtskräftig entschieden. Baß es im Rechtsstreit zuletzt nicht mit dem zulässigen Feststellungsantrag verfolgt worden ist, ist dabei belanglos und eröffnet dem Kläger nicht die Möglichkeit, es erneut anzubringen. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid der Entschädigungsbehörde als rechtmäßig beurteilt. Über den Abhilfeantrag des Klägers hatte die Entschädigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, obwohl er erst im Jahre 1970 gestellt worden ist. Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG, wonach Entschädigungsansprüche nach dem 31. Bezember 1969 nicht mehr angemeldet werden können, gilt nicht für Abhilfeanträge (BGH RzW 1972, 346). Bie abschließende Bemerkung in dem angefochtenen Bescheid, eine erneute Sachprüfung könne aber auch schon deshalb nicht mehr in Betracht kommen, weil der Antrag erst nach der in Art.VIII festgesetzten Ausschlußfrist gestellt worden sei, i kann daher die Verweigerung der Abhilfe nicht rechtfertigent wie schon das Landgericht und ebenso das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt haben« Deswegen ist die Entscheidung der Behörde aber nicht fehlerhaft« Die Erwägung zu Art« VIII BEG-SchlußG ist offensichtlich nur eine Hilfsbegründung« Unabhängig davon und in erster Linie hat die Behörde die Abhilfe auf Grund einer Abwägung von materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit verweigert« Diese Erwägungen, die der Beklagte im ersten und zweiten Rechtszug in zulässiger Weise ergänzt und erläutert hat, tragen die Entscheidung der Entschädigungsbehörde• Die Entschädigungsbehörde ist davon ausgegangen, daß zwar der materiellen Gerechtigkeit im Wiedergutmachungsrecht der Vorrang vor der Rechtssicherheit gebühre« Die Änderung eines unanfechtbaren Bescheids stehe jedoch im Ermessen der Behörde, so daß eine Nachprüfung nicht in jedem Falle zu einer neuen Sachentscheidung führen müsse« Auch im Wiedergutmachungsrecht finde die materielle Gerechtigkeit eine Grenze an formalen Ordnungsbestimmungen« Zu diesen notwendigen Grenzen gehöre die formelle Rechtskraft unanfechtbarer Bescheide« Eine Perfektion der materiellen Gerechtigkeit für einzelne Antragsteller würde die Abwicklung des Fonds des Art« V BEG-SchlußG unabsehbar verzögern und bei rund 120«OOO abgeschlossenen Verfahren dazu führen, daß die große Masse der Antragsteller, die im fortgeschrittenen Lebensalter stehe und damit nur noch geringe Lebenserwartungen habe, überhaupt nicht zu ihrem Recht komme. Im Rahmen des Art. V BEG-SchlußG sei die materielle Gerechtigkeit nicht nur auf den Einzelfall, sondern weit stärker auf die Gesamtheit der Fondsberechtigten bezogen« Dies ergebe sich schon aus Aufbau und Inhalt des Art, V BEG-SchlußG. Dabei habe man die Feststellung der Wahrheit im Einzelfall bewußt zurückgesetzt hinter eine unkomplizierte Hilfeleistung an eine bestimmte Personengruppe, deren GlobalVerfolgung ausreichend bekannt gewesen sei. Danach werde auch verfahren. Die Entschädigungsbehörde verzichte weitgehend auf Beweise und auf die gerichtliche Klärung von Einzelfragen. Infolgedessen könne auch der Antragsteller nach Abschluß des Verfahrens nicht mehr mit Einwänden oder mit verspäteten Angaben gehört werden. Nur wenn ein Antragsteller innerhalb der Klagefrist Umstände dartue, die eine Besserstellung erlaubten, erteile die Entschädigungsbehörde in ständig geübter Praxis, von be-stimmten Ausnahmen abgesehen9 einen Ergänzungsbescheid. Ein unanfechtbar gewordener Bescheid müsse als vertretbare und angemessene Erledigung des Einzelfalls angesehen werden9 ohne Rücksicht darauf, inwieweit eine andere Lösung vorstellbar, möglich oder rückschauend sogar geboten gewesen wäre. Anderenfalls müßte die Bearbeitung der noch nicht erledigten Anträge (etwa 25 £) auf eine genaue Detailprüfung umgestellt und damit auf unabsehbare Zeit verlängert werden. Damit wären die betroffenen Antragsteller gegenüber den anderen 75 % offenbar benachteiligt. Die Gesamtkonzeption des Gesetzgebers werde zerschlagen. Es könne dahinstehen, ob nach Sinn und Zweck des Gesetzes Zweitbescheide hier überhaupt unzulässig seien. Mindestens könne die Entschädigungsbehörde ihr Ermessen dahin ausüben, daß sie nach der Absicht des Gesetzgebers die gerechte Abwicklung des Gesamtfonds in den Vordergrund stelle. Sie bevorzuge damit die Interessen aller Fondsberechtigten und stelle die vermeintlich richtige Behandlung des Einzelfalls zurück. Außerdem habe der Kläger genügend Gelegenheit gehabt, durch seinen mit den Problemen dieses Falles ge- T nauestens vertrauten Bevollmächtigten den ersten Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist anzufechten* Hit diesen Erwägungen hat die Entschädigungsbehörde weder die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten noch ihre Ermächtigung zur Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zweckwidrig ausgeübt (§ 211 Abs* 1 Satz 1 BEG)* Zweck und Grenzen der Ermächtigung der EntSchädigungsbehörden zur Abhilfe im Einzelfall hat der Bundesgerichtshof RzW 19729 341 und 344 näher dargelegt* Danach dient die Befugnis der Entschädigungsbehörden, eine zu Unrecht, aber unanfechtbar oder rechtskräftig verweigerte Entschädigung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ganz oder zu dem Teil doch noch zu leisten, der Erfüllung der Wiedergutmachungsaufgäbe der Bundesrepublik und ihrer Länder* Die Entschädigungsbehörde muß für ihre Entschließung, ob und inwieweit sie von ihrer Befugnis zugunsten eines Antragstellers Gebrauch machen will, in erster Linie zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entspringenden Forderung nach voller gesetzlicher Leistung abwägen; der materiellen Gerechtigkeit kommt dabei im Wiedergutmachungsrecht größeres Gewicht zu (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416)* Das bedeutet aber nicht, daß die Entschädigungsbehörde unter allen Umständen einem Abhilfeantrag entsprechen müßte, wenn sich herausstellt, daß die verlangte Entschädigungsleistung zu Unrecht verweigert worden ist. Sie darf den Antrag gleichwohl ablehnen, wenn sie dafür triftige Gründe anführt, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Wiedergutmachung insgesamt binnen angemessener Frist abzuschließen* Dabei kann sie auch berücksichtigen, wie der Antragsteller seine Rechte bisher -10- gewahrt hat| wie er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, welchen Schwierigkeiten die Feststellung des gesetzlichen Anspruchs nunmehr begegnet, in welchem Verhältnis dazu die bereits erbrachten Leistungen, das Ausmaß des dem Antragsteller zugefügten Schadens und der Umfang der noch erstrebten Leistung stehen* Sine solche Abwägung setzt nicht immer die Feststellung voraus, ob und inwieweit die unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Anspruchsregelung zu dem Nachteil des Antragstellers dem Gesetz widerspricht. Je nach den Umständen kann die Behörde ohne weiteres davon ausgehen, daß dem Antragsteller die geforderte Leistung zusteht9 und kann danach die für und gegen eine Abhilfe sprechenden Gründe abwägen. * Demnach können die Erwägungen9 die die Entschädigungsbehörde hier für die Verweigerung der beantragten Abhilfe angeführt hat9 nicht gemäß § 211 Abs* 1 Satz 1 BEG beanstandet werden. Die Entschädigungsbehörde hat nach dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gebot der Rechtssicherheit erhebliche Gründe sachgerecht gegeneinander abgewogen. Die Entschädigungsbehörde hat erkennbar unterstellt, daß dem Kläger, wie er geltend macht, zu Unrecht nur der doppelte statt des dreifachen Steigerungsbetrages (Art. V Nr.l Abs. 10 Buchst, b und c BEG-SchlußG) zuerkannt worden ist. Die Verweigerung des höheren Steigerungsbetrages beruht nach der Begründung des unanfechtbar gewordenen Bescheids darauf, daß die Entschädigungsbehörde für Freiheitsentziehungen durch den rumänischen Staat nach dem 18. März 1944 die deutsche Veranlassung im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG verneint hat. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbs. BEG gilt bei den von der rumänischen Regierung im deutschen Machtbereich längstens bis zu dem 8. Mai 1945 aus Gründen der I Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung« Danach haben die Entschädigungsorgane zwar zu prüfen, ob die rumänische Regierung vor der Besetzung Rumäniens durch die sowjetischen Streitkräfte einem Antragsteller die Freiheit aus rassischen Gründen entzogen hat« Stellen sie dies aber für einen Zeitraum zwischen dem 6« April 1941 und dem 8« Mai 1945 fest, dann haben sie ohne eigene Prüfung von der deutschen Veranlassung auszugehen (BGH RzW 1967, 78; 175; Urteile vom 2. November 1972 - IX ZR 56 und 201/70 -), Daß die Entschädigungsbehörde den Fehler in ihrem ersten Bescheid in ihren Gründen für die Verweigerung der Abhilfe nicht im einzelnen erörtert hat, ist jedoch unschädlich« Fehlerhaft wären ihre Ermessenserwägungen allenfalls dann, wenn sie die unrichtige Begründung des unanfechtbaren Bescheids in irgendeiner Weise dem Kläger zur Last gelegt, ihn etwa auf ungenügende Mitwirkung des Klägers bei der Aufklärung des Sachverhalts zurückgeführt hätte« Dies ist jedoch nicht der Fall« Erhebliches Gewicht beigemessen hat die Entschädigungsbehörde im Rahmen der gegen eine Abhilfe angeführten Gründe den Besonderheiten der Leistungen und des Verfahrens nach Art« V BEG-SchlußG, vor allem daß es dabei um die Verteilung eines Fonds geht« In der Tat handelt es sich hier mehr um eine finanzielle Hilfe für einen bestimmten Personenkreis (Art. V Nr« 1 Abs« 4 und 5 BEG-SchlußG) als um eine möglichst gerechte Entschädigung für im Einzelfall nach Art und Umfang genau zu ermittelnde Schäden« Vorgesehen sind pauschalierte und nach einfachen und summarischen Unterscheidungen bemessene Geldleistungen, die als Beihilfen bezeichnet werden und aus bestimmten Grundbeträgen mit zu- 12 - künftig erst summenmäßig festzusetzenden Steigerungsbeträgen bestehen« Der Antrag auf die Beihilfe soll die in § 190 BEO erforderlichen Angaben enthalten« Werden fehlende Angaben nach Aufforderung nicht innerhalb yon drei Monaten nachgeholt, kann der Antrag als unzulässig abgelehnt werden (Art« V Nr« 4 Abs. 2 BEG-SchlußO). Daß die Entschädigungsbehörde daraus auch für das Abhilfeverfahren den Schluß gezogen hat, es komme hier weniger auf die Einzelfallgerechtigkeit als darauf an, daß die vorgesehene Hilfe möglichst schnell und in einem möglichst einfachen Verfahren gewährt werde, ist nicht zu beanstanden« Mit Recht hat sie weiter berücksichtigt, daß die endgültige Festsetzung der Steigerungsbeträge und die vollständige Verteilung des Fonds (Art. V Nr. 1 Abs. 3, 12, 13 BEG-SchlußO) um so früher erfolgen können, je schneller die einzelnen Anträge endgültig erledigt werden, daß das Wiederaufgreifen unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossener Verfahren die Abwicklung des Fonds verzögert und dadurch die Masse der Berechtigten benachteiligt« Die Behörde hält sich deswegen im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, wenn sie berechtigten Gegenvorstellungen, die bei ihr angebracht wurden, bevor ihr Bescheid unanfechtbar geworden war, in der Regel entspricht, bei Abhilfeanträgen, die erst gestellt werden, nachdem ihr Bescheid unanfechtbar geworden ist, aber entgegengesetzt verfährt« Sie behandelt damit nicht unzulässigerweise (Art. 3 Abs. 1 GG) Gleiches ungleich« Die Folgerungen, die sie daraus zieht, daß in einem Fall die Unrichtigkeit eines Bescheids schon vor, im anderen Fall aber erst nach Ablauf der Klagefrist geltend gemacht worden ist, wahren dem Gesetzeszweck entsprechend die Belange der Masse der Fondsberechtigten« I - 13 ▼ Diese Erwägungen der Entschädigungsbehörde sind nicht deswegen unberechtigt, weil die Abwicklung des Fonds aus den vom Kläger dargelegten Gründen ohnehin noch längere Zeit dauern wird* Deswegen müssen nicht noch weitere Ungewißheiten und Verzögerungen durch das Wiederauf greifen bereits abgeschlossener Verfahren in Kauf genommen werden* Es mag sein, daß der Fehler, der der Behörde bei ihrer unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag unterlaufen ist, ohne große Mühe behoben werden könnte und als Ein-zelfall nicht ins Gewicht fiele* Wie der Kläger aber bereits in seiner Klageschrift ausgeführt hat, handelt es sich hier um einen von zahlreichen gleichgelagerten Fällen* Mit Recht hat die Entschädigungsbehörde es schließlich als weiteren Grund für die Verweigerung der Abhilfe gewertet, daß der Kläger den fehlerhaften Bescheid hat unanfechtbar werden lassen, obwohl er von Anfang an durch einen sachkundigen Bevollmächtigten vertreten war* Umstände, die zu einer anderen Bewertung Anlaß geben könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt* Sie sind auch sonst nicht ersichtlich* Es mag bis zu einem gewissen Grade entschuldbar sein, wenn Antragsteller sich auf tatsächliche Feststellungen einer Entschädigungsbehörde verlassen* Der Kläger hat aber selbst vorgetragen, daß die Entschädigungsbehörde ihre unzutreffende Ansicht, die sich zu seinem Nachteil ausgewirkt hat, inzwischen aufgegeben und ihre Praxis entsprechend geändert habe* Daß dies erst geschehen sei oder sein Bevollmächtigter es erst erfahren habe, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden war, hat er nicht behauptet* Davon abgesehen war, wie bereits ausgeführt, die Begründung, mit der die Behörde in ihrem ersten Bescheid einen höheren Steigerungsbetrag verweigert hat, erkennbar fehlerhaft* Auch ohne nähere Prüfung und abgesehen von ihrem tatsächlichen Gehalt mußte sie schon aus Rechtsgründen zu stärksten Zweifeln Anlaß geben* Sie war daher nicht geeignet9 einen rechtskundig vertretenen Antragsteller von einer Klage abzuhalten* Wüstenberg Zorn Fuchs Er* Thumm Portmann