Er hält die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG für nicht widerlegt, weil andere Gründe als die Nationalität für den Aufenthalt der Klägerin im Lager Pruszkow und ihre Weiterverschickuug r.um Arbeitseinsatz nach Deutschland im August 1944 nicht feststellbar seien, vielmehr alles für die nationale Diskriminierung als bestimmendem Grund spreche. Nach der Beschreibung des Gutachters sei die Klägerin ein Typ, bei dem mit Sicherheit die furchtbaren Erlebnisse im Lager Pruszkow, auf dem Transport nach Mauthausen und im dortigen Konzentrationslager, verbunden mit der Angst im Hinblick auf die ungewisse Zukunft, tiefe seelische Spuren hinterlassen haben, die durch die ungewohnte Zwangsarbeit fern der Heimat und der vertrauten Umgebung noch vertieft worden seien. Diese für die Klägerin unvorstellbaren Erfahrungen hätten ihren anlagebedingten Tendenzen in der Weise geschadet, daß sie ihr Selbstvertrauen verloren habe und außerstande gewesen sei, sich auf die Dauer in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester weiter zu betätigen. Diese Begründung für die Annahme eines nach Art. VI Nr. 1 Abs. 2 bis 4 BEG-SchlußG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 30 ff BEG entschädigungsfähigen Gesundheitsschadens trägt das angefochtene Urteil nicht. Den Darlegungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es sich die Auffassung des Gutachters zu eigen gemacht hat, die derzeitige Gesamterwerbsminderung betrage 65 v.H., wovon aber nur das Entwurzelungssyndrom mit depressivem Einschlag als schädigungsbedingt im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerung bei psychasthenischer Veranlagung anzuerkennen sei. Entschädigung kann die Klägerin beanspruchen, wenn solche Maßnahmen und ihre weiteren Auswirkungen an der Entstehung und an dem Fortbestehen des Leidens mindestens zu einem Viertel beteiligt waren; denn nur dann haben sie den Gesundheitsschaden im Sinne des § 4 der 2. Für die Entscheidung dieser Frage kann nicht auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. M^|^ zurückgegriffen werden. x. a) Nach tatrichterlicher Feststellung kommt als schädigende Maßnahme im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-ScblußG insbesondere die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz nach Österreich in Betracht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Maßnahme einschließlich der Art und Weise ihrer Durchführung sei - im Zusammenhang gewürdigt - eine Mißachtung der Menschenrechte gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In jener Sache stellte sich die Frage, ob die konkreten Bedingungen des Arbeitseinsatzes menschenrechtswidrig waren, nur deshalb, weil nach tatrichterlicher Feststellung die polnische Nationalität bei der Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland und beim Festhalten dort keine Rolle gespielt hatte und aus diesem Grunde als "schädigende1* Maßnahme aus Gründen der Nationalität allein noch die konkreten Bedingungen des Arbeitseinsatzes in Betracht kamen. Dadurch änderte sich jedoch nichts an dem im Urteil BGH RzW 1970, 567 Nr. 31 ausgesprochenen Grundsatz, daß die Zwangsverschickung einer Person fremder Staatsangehörigkeit oder Volkstumszugehörigkeit zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland eine Mißachtung der Menschenrechte war. b) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage der Kriegsrepressalie befaßt; hätte es die Rechtsfrage erkannt, dann wäre auf diese Art die Vermutung des Art. VI BEG-SchlußG ausgeschaltet worden. Unerörtert kann bleiben, ob dieser Einwand nur für die Widerlegung der Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG bedeutsam ist, oder ob er nicht auch die Beurteilung der gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen als eine Mißachtung der Menschenrechte betrifft. Nach tatrichterlicher Überzeugung war die Evakuierung der Bevölkerung Warschaus zunächst in starkem Maße von dem Gedanken bestimmt, die Stadt als einen Mittelpunkt des polnischen Staates auszulöschen und ihre Bewohner soweit wie eben möglich strafweise rücksichtslos zur Zwangsarbeit in Konzentrationslagern, Arbeitslagern oder an sonstigen Arbeitsplätzen im Groß-Deutschen Reich heranzuziehen. Diese Maßnahmen standen außer jedem Verhältnis zu der Verletzung des Kriegsrechts durch den Aufstand der polnischen Widerstandsbewegung gegen die Besatzungsmacht in Warschau; ihre Verhängung und Durchführung verletzten, auch unter dem Gesichtspunkt militärischer Notwendigkeiten, die Grundsätze der Menschlichkeit, Sie waren völkerrechtswidrig und eine Mißachtung der Menschenrechte. Danach ist die Vermutung widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere Gründe als die der Nationalität des Geschädigten für den Schädiger bestimmend waren. Unbegründet ist auch der Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht gesehen, daß bei der Klägerin ein Einzelschicksal unabhängig von den Vernichtungsbefehlen vorliege; die Vermutung werde ausgeschaltet, wenn den Einzelfeststellungen nur eine Gesamtbetrachtung entgegengestellt werden könne, für deren Wirksamkeit nichts dargetan sei. 2. Oktober 1944 als Zwangsarbeiterin festgphn] ton, Per Berufungsrichter hat nicht geprüft, welche Beweggründe den Schädiger bestimmt haben, die Klägerin nach diesem Zeitpunkt weiter in Österreich festzuhalten und zur Zwangsarbeit heranzuziehen. Denn es fehlt bis jetzt jeder Anhalt dafür, daß die Klägerin aus Gründen ihrer polnischen Nationalität während des weiteren Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft und im Haushalt bis Kriegsende menschenrechtswidrigen Bedingungen unterworfen war (vgl. a.) Der medizinische Sachverständige Dr. M^J^ rechnete -entgegen tatrichterlicher Weisung - zur Verfolgung" der Klägerin auch noch die Nichtrückkehr nach Polen und ihre "Vertreibung in fremde Länder", an deren kulturellem oder gesellschaftlichem Leben teilzunehmen sie nicht imstande gewesen sei. Der Berufungsrichter hat sich ungeachtet dieses Mangels die Beurteilung der Zusammenhangfrage und des Erwerbsminderungs-grades durch den Sachverständigen zu eigen gemacht, gleichzeitig aber festgestellt, die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, nämlich: die Evakuierung aus Warschau, der dreitägige Aufenthalt im Lager Pruszkow, der Transport in das Deutsche Reich, der etwa einwöchige Aufenthalt im Konzentrationslager Mauthausen und der anschließende Arbeitseinsatz unter harten, insgesamt aber erträglichen Bedingungen, hätten zu einer nicht unerheblichen Gesundheitsschädi- Wenn aber nach Auffassung des Berufungsgerichts die mit der Übersiedlung nach England verbundenen Eingliederungsschwierigkeiten nicht berücksichtigt werden sollten, dann war das Gutachten ungeeignet, die Sachkunde des Tatrichters in einer für die Urteilsbildung ausreichenden Weise zu ergänzen. b) Der Berufungsrichter hat nicht begründet, warum er bei Prüfung der Zusamrenhangfrage (Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG) nur die gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen, nicht aber die Auswanderung nach England und deren Folgen berücksichtigt hat. Nicht auszuschließen ist jedenfalls, daß die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland unter den hier festgestellten Umständen die (Mit-) Ob der Entscheidung der Klägerin, nicht nach Polen zurückzukehren und in England ihren Lebensmittelpunkt zu suchen, Bedeutung zukommt, ist eine Frage des ursächlichen Zusammenhangs. (BGH RzW 1970, 304 Nr. 14)- Für die Frage der Verfolgungnbe-dingtheit gesundheitlicher Beschwerden kommt es dabei nicht nur auf den unmittelbaren Abschluß der Verfolgung an; es sind auch ihre Auswirkungen zu berücksichtigen. Ob sich die aus Gründen der Nationalität gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen und deren Folgen für ihre Gesundheit r<''ch auf ihren Entschluß ausgewirkt haben, nicht nach Polen zurückzukehren, sondern nach England auszuwandern und dort zu bleiben, entscheidet der Tatrichter, unter Umständen nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen. c) Wenn die erneute Prüfung der Zusammenhangfrage zu dem Ergebnis führt, daß die NS-Gewaltmaßnahmen und deren Auswirkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die wesentliche Mitursache für das als Entwurzelungssyndrom beschriebene Krankheitsbild und die dadurch bewirkte Leistungsbeeinträchtigung waren, dann sind die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Feststellung der Erwerbsminderung beim Zusammentreffen verfolgungsbedingter Leiden mit verfolgungsunabhängigen Leiden zu beachten (BGH RzW 1969» 261; Urteil vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 15/71 URTEIL Verkündet am
27. April 1972 Pohl,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
Eleonore A W<
Road,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
England,
Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte van
>
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand
Die 1895 geborene Klägerin beansprucht als Nationalgeschädigte Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nach Art. VI BEG-Schlußgesetz.
Sie ist polnischer Herkunft, war von Beruf Krankenschwester und lebte zuletzt in Warschau. Während des Warschauer Aufstandes wurde sie am 20. August 1944 in das Lager Pruszkow evakuiert, nach drei Tagen in das Konzentrationslager Mauthausen gebracht, dort registriert, verhört und ärztlich untersucht und etwa acht Tage später in Österreich als Zwangsarbeiterin im Haushalt und in der Landwirtschaft eingesetzt. Nach Kriegsende arbeitete sie in Österreich und Italien als Krankenschwester» wanderte 1946 nach England aus und wechselte 1947
*
in den Beruf der Schneiderin, Seit 1.955 ist sie nicht mehr erwerbstätig. Sie führt eine Reihe gesundheitlicher Beschwerden, insbesondere eine "Beeinträchtigung von Herz und Nerven", auf die damaligen Erlebnisse zurück.
Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag zurück, weil die Klägerin nicht aus Gründen ihrer polnischen Nationalität geschädigt worden sei. Die Klage blieb im ersten Rechtszug erfolglos, in erster Linie wegen Pehlens der Plüchtlings-eigenschaft (§ 160 3EG). Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte entsprechend dem Klagantrag zur Zahlung von 47.091 DM KapitalentSchädigung und Rentenrückstand und monatlich 383 DM Rente seit 1. Juli 1970.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
I.
Der Berufungsrichter bejaht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nach § 160 BEG. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Evakuierung aus Warschau, dem Aufenthalt im Lager Pruszkow und im Konzentrationslager Mauthausen und bei dem Einsatz als Zwangsarbeiterin in Österreich bis Kriegsende um menschenrechtswidrige nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. Er hält die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG für nicht widerlegt, weil andere Gründe als die Nationalität für den Aufenthalt der Klägerin
im Lager Pruszkow und ihre Weiterverschickuug r.um Arbeitseinsatz nach Deutschland im August 1944 nicht feststellbar seien, vielmehr alles für die nationale Diskriminierung als bestimmendem Grund spreche. In den Gewaltmaßnahmen, insbesondere in der Zwangsarbeit, sieht er die Ursache einer nicht unerheblichen Gesundheitsschädigung. Dazu ist ausgeführt: Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. I4^|^ leide die Klägerin an einem Entwurzelungssyndrom mit depresssivera Einschlag (MdE 25 v.H.), geringfügigen Folgen eines Bronchialkatarrhs (MdE 5-10 v.H.), Schwerhörigkeit (MdE 10 v.H.) und einem Zwerchfellbruch (MdE 10 v.H.). Der Sachverständige schätze die derzeitige Gesamterwerbs-minderung auf 65 v.H., erkenne davon jedoch nur das Entwurzelungssyndrom mit depressivem Einschlag als schädigungsbedingt im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerung bei psychasthenischer Veranlagung an. Nach der Beschreibung des Gutachters sei die Klägerin ein Typ, bei dem mit Sicherheit die furchtbaren Erlebnisse im Lager Pruszkow, auf dem Transport nach Mauthausen und im dortigen Konzentrationslager, verbunden mit der Angst im Hinblick auf die ungewisse Zukunft, tiefe seelische Spuren hinterlassen haben, die durch die ungewohnte Zwangsarbeit fern der Heimat und der vertrauten Umgebung noch vertieft worden seien.
Diese für die Klägerin unvorstellbaren Erfahrungen hätten ihren anlagebedingten Tendenzen in der Weise geschadet, daß sie ihr Selbstvertrauen verloren habe und außerstande gewesen sei, sich auf die Dauer in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester weiter zu betätigen. Deshalb sei sie für den erlittenen Schaden an Körper und Gesundheit auf der Grundlage einer schädigungsbedingten Erwerbsminderung von 25 v.H. zu entschädigen.
Diese Begründung für die Annahme eines nach Art. VI Nr. 1 Abs. 2 bis 4 BEG-SchlußG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 30 ff BEG entschädigungsfähigen Gesundheitsschadens trägt das angefochtene Urteil nicht.
Den Darlegungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es sich die Auffassung des Gutachters zu eigen gemacht hat, die derzeitige Gesamterwerbsminderung betrage 65 v.H., wovon aber nur das Entwurzelungssyndrom mit depressivem Einschlag als schädigungsbedingt im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerung bei psychasthenischer Veranlagung anzuerkennen sei. Die Leistungsfähigkeit mindernde Auswirkungen dieses Anlageleidens aus der Zeit vor der Verfolgung sind nicht festgestellt; der Sachverständige hat sich dazu nicht geäußert. Solange aber eine Leistungsbeeinträchtigung vor Verfolgungsbeginn nicht feststeht, kommt die Annahme einer Verschlimmerung früherer Leiden (§3 der 2. DV-BEG) nicht in Betracht; vielmehr ist § 4 der 2. DV-BEG anzuwenden (vgl. BGH RzW 1969, 135 Nr. 26). Der Berufungsrichter hätte deshalb prüfen müssen, in welchem Ausmaße die gegen die Klägerin ergriffenen nationalsozialistischen abwaljmaßnahmen und deren Folgen zur Entstehung des als Entwurzelungssyndrora beschriebenen Leidenszustandes und seines Fortbestehens bis zur Schlußverhandlung in der Tatsacheninstanz beigetragen haben. Entschädigung kann die Klägerin beanspruchen, wenn solche Maßnahmen und ihre weiteren Auswirkungen an der Entstehung und an dem Fortbestehen des Leidens mindestens zu einem Viertel beteiligt waren; denn nur dann haben sie den Gesundheitsschaden im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG wesentlich mitverursacht. Für die Entscheidung dieser Frage kann nicht auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. M^|^ zurückgegriffen
werden. Denn es behandelt nur die Ursachen einer von ihm angenommenen Verschlimmerung. Der Unterschied von erstmaliger Entstehung und Verschlimmerung kann aber für die Beurteilung des Zeitraums, innerhalb dessen nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen wirksam bleiben, von Bedeutung sein. Die verschiedene Qualifikation der Ursachen schließt deshalb die Umdeutung eines Verschlimmerungsanteils in den Anteil der wesentlichen Mitverursachung regelmäßig aus (vgl. BGH RzW 1964, 137 Nr. 35; 1965, 423 Nr. 28; Urteil vom 9. Dezember 1971 - IX ZR 303/69).
Da schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben kann, wird es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
II.
Durch die Zurückverweisung erhält die Beklagte Gelegenheit ihre Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil und deren rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht geltend zu machen. Hierzu wird bemerkt:
x. a) Nach tatrichterlicher Feststellung kommt als schädigende Maßnahme im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-ScblußG insbesondere die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz nach Österreich in Betracht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Maßnahme einschließlich der Art und Weise ihrer Durchführung sei - im Zusammenhang gewürdigt - eine Mißachtung der Menschenrechte gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision mißversteht die Entscheidung BGH RzW 1970, 566 Nr. 30, wenn sie ihr die Auffassung entnimmt, bei "normalem" Zwangsarbeitseinsatz, der keine kon-
kreten schädigenden Einzelmaßnahraen enthalte, entfalle die Mißachtung der Menschenrechte. In jener Sache stellte sich die Frage, ob die konkreten Bedingungen des Arbeitseinsatzes menschenrechtswidrig waren, nur deshalb, weil nach tatrichterlicher Feststellung die polnische Nationalität bei der Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland und beim Festhalten dort keine Rolle gespielt hatte und aus diesem Grunde als "schädigende1* Maßnahme aus Gründen der Nationalität allein noch die konkreten Bedingungen des Arbeitseinsatzes in Betracht kamen. Dadurch änderte sich jedoch nichts an dem im Urteil BGH RzW 1970, 567 Nr. 31 ausgesprochenen Grundsatz, daß die Zwangsverschickung einer Person fremder Staatsangehörigkeit oder Volkstumszugehörigkeit zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland eine Mißachtung der Menschenrechte war.
b) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage der Kriegsrepressalie befaßt; hätte es die Rechtsfrage erkannt, dann wäre auf diese Art die Vermutung des Art. VI BEG-SchlußG ausgeschaltet worden.
Unerörtert kann bleiben, ob dieser Einwand nur für die Widerlegung der Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG bedeutsam ist, oder ob er nicht auch die Beurteilung der gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen als eine Mißachtung der Menschenrechte betrifft. Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob die nach Ausbruch des Warschauer Aufstandes von der deutschen Besatzungsmacht gegen die nichtkämpfende Zivilbevölkerung der Stadt ergriffenen Maßnahmen überhaupt als Kriegsrepressalie im Sinne der völkerrechtlichen Begriffsbestimmung (vgl. dazu Strupp, Wörterbuch des Völkerrechts, 1. Aufl. 1925 Band 2 und 2. Aufl. 1955
M
Band 3, jeweils unter Stichwort "Repressalie”) bezeichnet werden könnten. Auch die Verhängung von Kriegsrepressalien war, wie allgemein anerkannt, durch die Grundsätze der Menschlichkeit und der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt.
Nach tatrichterlicher Überzeugung war die Evakuierung der Bevölkerung Warschaus zunächst in starkem Maße von dem Gedanken bestimmt, die Stadt als einen Mittelpunkt des polnischen Staates auszulöschen und ihre Bewohner soweit wie eben möglich strafweise rücksichtslos zur Zwangsarbeit in Konzentrationslagern, Arbeitslagern oder an sonstigen Arbeitsplätzen im Groß-Deutschen Reich heranzuziehen. Diese Verschickung bedeutete lediglich eine graduelle Milderung des Ausrottungsbefehls. Der Wille Hitlers und Himmlers zur Vernichtung der Zivilbevölkerung, der zu systematischen Massenerwchießungen geführt hatte, war den Evakuierten nicht verborgen geblieben. Im Lager Pruszkow herrschten unmenschliche Verhältnisse. Die Menschen wurden ohne Rücksicht auf ihren Arbeitswert, insbesondere einschließlich Kranker und Sterbender, verschickt; die Transportbedingungen waren grauenhaft. Die tägliche Zusammenstellung großer Trans-p-, L-I,e für die Konzentrationslager ließ die davon Betroffenen wie die Zurückbleibenden den Abtransport zu dem Zwecke organisierter Vernichtung befürchten. Der Berufungsrichter zieht aus diesen Umständen den Schluß, daß die evakuierte Stadtbevölkerung nicht nur unangemessenen körperlichen, sondern auch nicht zu rechtfertigenden seelischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei und daß für den anschließenden Aufenthalt im Konzentrationslager nichts anderes gelte.
Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die Massendeportationen der arbeitsfähigen Zivilbevölkerung Warschaus zu dem Zwangsarbeitseinsatz in das Deutsche Reich
und die Art und Weise ihrer Durchführung noch eine völkerrechtlich zu rechtfertigende Kriegsrepressalie gewesen seien. Diese Maßnahmen standen außer jedem Verhältnis zu der Verletzung des Kriegsrechts durch den Aufstand der polnischen Widerstandsbewegung gegen die Besatzungsmacht in Warschau; ihre Verhängung und Durchführung verletzten, auch unter dem Gesichtspunkt militärischer Notwendigkeiten, die Grundsätze der Menschlichkeit, Sie waren völkerrechtswidrig und eine Mißachtung der Menschenrechte.
c) Für die Klägerin streitet die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG. Der Berufungsrichter hält sie für nicht widerlegt, weil alles dafür spreche, daß für die ZwangsVerschickung der Klägerin im August 1944 die nationale Diskriminierung der bestimmende Beweggrund gewesen sei. Die Feststellung des Widerlegungstatbestandes fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Entscheidung BGH RzW 1969» 519 Nr. 68 beachtet. Danach ist die Vermutung widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere Gründe als die der Nationalität des Geschädigten für den Schädiger bestimmend waren.
Die Ansicht der Revision, der Begriff "ersichtlich" in Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG schließe bei wesentlichen Feststellungen gegenteiliger Art die Vermutung aus, trifft nicht zu. Die bloße Mitursächlichkeit anderer Gründe genügt nicht. Vielmehr ist festzustellen, daß ihre Ursächlichkeit für die Schädigung die des vermuteten Grundes der Nationalität zu demindest überwogen hat (BGH aaO). Davon hat sich der Tatrichter aber nicht zu überzeugen vermocht.
Unbegründet ist auch der Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht gesehen, daß bei der Klägerin ein Einzelschicksal unabhängig von den Vernichtungsbefehlen vorliege; die Vermutung werde ausgeschaltet, wenn den Einzelfeststellungen nur eine Gesamtbetrachtung entgegengestellt werden könne, für deren Wirksamkeit nichts dargetan sei.
Bei der Zwangsverschickung der Warschauer Zivilbevölkerung nach Ausbruch des Warschauer Aufstandes am 1. August 1944 zu dem Arbeitseinsatz in den Konzentrationslagern, Arbeitslagern und in Deutschland handelt es sich um eine generelle Maßnahme der NS-Gewalthaber gegen die Gesamtbevölkerung.
Die Klägerin erlitt ein Massenschicksal. Für die Beurteilung der Frage, ob hierfür andere Gründe als die polnische Nationalität bestimmend waren, sind deshalb alle Umstände erheblich, die einen Schluß auf die Beweggründe der Besatzungsdienststellen zulassen, in dieser Weise gegen die Stadtbevölkerung vorzugehen. Dazu gehören auch die allgemeinen Anordnungen, die die verantwortlichen NS-Gewalthaber erlassen haben, um den Warschauer Aufstand niederzuschlagen. Der Berufungsrichter hat diese Umstände festgestellt und gewürdigt mit dem Ergebnis, daß erkennbar erst mit dem Abschluß aes Kapitulationsvertrages am 2. Oktober 1944 die nationale Diskriminierung der Warschauer Bevölkerung in den Hintergrund getreten sein könne.
Ob die rechtlichen Folgerungen zutreffen, die die Revision aus diesen und ähnlichen Feststellungen über eine wesentliche Änderung des Verhaltens der NS-Gewalthaber gegenüber der Warschauer Bevölkerung seit Abschluß des Kapitulationsvertrages am 2. Oktober 1944 im Berufungsurteil zieht, kann dahinstehen. Die Klägerin wurde schon vor diesem Zeitpunkt nach Österreich zwangsverschickt und dort auch noch nach dem
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2. Oktober 1944 als Zwangsarbeiterin festgphn] ton, Per Berufungsrichter hat nicht geprüft, welche Beweggründe den Schädiger bestimmt haben, die Klägerin nach diesem Zeitpunkt weiter in Österreich festzuhalten und zur Zwangsarbeit heranzuziehen. Ein Wechsel in den Vorstellungen der NS-Gewalt-haber könnte aber rechtserheblich sein. Wenn festgestellt würde, daß die nationale Diskriminierung seit der Kapitulation der Aufständischen als bestimmender Grund ausscheidet, dann käme es darauf an, ob die Entlassung der Klägerin als Zwangsarbeiterin und ihre Rückführung an äußeren Umständen gescheitert ist. In diesem Palle wirkte die Verschleppung aus Gründen des polnischen Volkstums fort und die Folgen der weiteren Pesthaltung wären der Nationalschädigung zuzurechnen. War hingegen eine Rückführung der Klägerin möglich und wurde sie seit dem 2. Oktober 1944 nach tatrichterlicher Überzeugung nicht mehr aus Gründen ihres Volkstums, sondern aus Gründen der Arbeitskräftebeschaffung festgehalten, dann wäre insoweit die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG widerlegt. Als schädigende Maßnahme käme dann allein die Verschleppung nach Österreich und das Pesthalten dort bis zu diesem Zeitpunkt in Betracht. Denn es fehlt bis jetzt jeder Anhalt dafür, daß die Klägerin aus Gründen ihrer polnischen Nationalität während des weiteren Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft und im Haushalt bis Kriegsende menschenrechtswidrigen Bedingungen unterworfen war (vgl.
BGH RzW 1970, 566 Nr. 31 und 567 Nr. 32); der Berufungsrichter bezeichnet diese Bedingungen ohne nähere Feststellung der Einzelheiten als hart, aber erträglich.
Bei Wechsel des.Beweggrundes in einem bestimmten Zeitpunkt müßte untersucht werden, ob für die (spätere) Entstehung des Entwurzelungssyndroms noch wesentlich mitursächlich war, daß die Klägerin unter Mißachtung der
fr./
Menschenrechte aus Gründen der Nationalität in das Reichs-Gebiet Verschleppt und dort einige Zeit zur Leistung von Zwangsarbeit festgehalten worden ist. Entgegen der Meinung der Revision setzt Art. VI Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG nicht voraus, daß der Gesundheitsschaden bei Beendigung der nationalen Diskriminierung bereits entstanden war. Es genügt die Feststellung der Mitursächlichkeit der Unrechtsmaßnahmen für den späteren Schadenseintritt (vgl. BGH Urteil vom 23. März 1972 - IX ZR 327/69).
2. Wenn das Oberlandesgericht die Anspruchsvoraussetzungen in Art.' VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG als erfüllt ansieht, dann ist bei Prüfung der Frage, ob ein entschädigungsfähiger Gesundheitsschaden vorliegt, zu beachten:
a.) Der medizinische Sachverständige Dr. M^J^ rechnete -entgegen tatrichterlicher Weisung - zur Verfolgung" der Klägerin auch noch die Nichtrückkehr nach Polen und ihre "Vertreibung in fremde Länder", an deren kulturellem oder gesellschaftlichem Leben teilzunehmen sie nicht imstande gewesen sei. Das Gutachten läßt nicht erkennen, welchen Verursachungsanteil er der Übersiedlung nach England und der nichtgeglückten Eingliederung dort beimißt. Der Berufungsrichter hat sich ungeachtet dieses Mangels die Beurteilung der Zusammenhangfrage und des Erwerbsminderungs-grades durch den Sachverständigen zu eigen gemacht, gleichzeitig aber festgestellt, die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, nämlich: die Evakuierung aus Warschau, der dreitägige Aufenthalt im Lager Pruszkow, der Transport in das Deutsche Reich, der etwa einwöchige Aufenthalt im Konzentrationslager Mauthausen und der anschließende Arbeitseinsatz unter harten, insgesamt aber erträglichen Bedingungen, hätten zu einer nicht unerheblichen Gesundheitsschädi-
{rung der Klägerin geführt. Wenn aber nach Auffassung des Berufungsgerichts die mit der Übersiedlung nach England verbundenen Eingliederungsschwierigkeiten nicht berücksichtigt werden sollten, dann war das Gutachten ungeeignet, die Sachkunde des Tatrichters in einer für die Urteilsbildung ausreichenden Weise zu ergänzen.
b) Der Berufungsrichter hat nicht begründet, warum er bei Prüfung der Zusamrenhangfrage (Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG) nur die gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen, nicht aber die Auswanderung nach England und deren Folgen berücksichtigt hat. Ob die Entstehung eines Entwurzelungssyndroms die endgültige Trennung von der Heimat voraussetzt, wie die Revision vorgetragen hat, ist eine vom Tatrichter zu entscheidende medizinische Frage. Nicht auszuschließen ist jedenfalls, daß die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland unter den hier festgestellten Umständen die (Mit-)
Ursache der Gesundheitsschädigung gewesen sein kann, wenn ohne diese Maßnahme die Lebensbedingungen der Klägerin in P'-len nachweisbar günstiger gewesen und geblieben wären (vgl. BGH RzW 1970, 567 Nr. 31). Ob der Entscheidung der Klägerin, nicht nach Polen zurückzukehren und in England ihren Lebensmittelpunkt zu suchen, Bedeutung zukommt, ist eine Frage des ursächlichen Zusammenhangs. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, daß nach § 1 Abs. 1 BEG ein Anspruch auf Entschädigung nur besteht, soweit ein Schaden durch die Verfolgung (§2 BEG) in adäquater und verfolgungseigentümlicher Weise verursacht worden ist.
Beide Merkmale begrenzen die Entschädigung auf diejenigen Schäden, die dem Verfolger bei wertender Betrachtung vernünftigerweise als Folge seiner Gewaltmaßnahmen zuzurechnen sind
(BGH RzW 1970, 304 Nr. 14)- Für die Frage der Verfolgungnbe-dingtheit gesundheitlicher Beschwerden kommt es dabei nicht nur auf den unmittelbaren Abschluß der Verfolgung an; es sind auch ihre Auswirkungen zu berücksichtigen. Ist das spätere Lebensschicksal des Verfolgten noch den Verfolgungseinwirkungen zuzurechnen (BGH RzW 1966, 523 Nr, 26 i unter Hinweis auf BGH RzW 1962, 425 Nr. 30 und 1965, 425 Nr. 30) oder erklärt es sich aus dem Verfolgungsschicksal (BGH RzW 1963, 543 Nr. 10), ist insbesondere ein Entschluß zur Auswanderung noch von den Folgen des von den nationalsozialistischen Machthabern zu verantwortenden Unrechts mitbestimrat (BGH RzW 1970,
216 Nr. 15), dann sind die darauf zuriickzufUhr enden Beschwerden verfolgungsbedingt. Biese Grundsätze gelten entsprechend für die Feststellung des adäquaten UrsachenZusammenhangs nach Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG.
Ob sich die aus Gründen der Nationalität gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen und deren Folgen für ihre Gesundheit r<''ch auf ihren Entschluß ausgewirkt haben, nicht nach Polen zurückzukehren, sondern nach England auszuwandern und dort zu bleiben, entscheidet der Tatrichter, unter Umständen nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen.
c) Wenn die erneute Prüfung der Zusammenhangfrage zu dem Ergebnis führt, daß die NS-Gewaltmaßnahmen und deren Auswirkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die wesentliche Mitursache für das als Entwurzelungssyndrom beschriebene Krankheitsbild und die dadurch bewirkte Leistungsbeeinträchtigung waren, dann sind die vom Bundesgerichtshof entwickelten
Grundsätze für die Feststellung der Erwerbsminderung beim Zusammentreffen verfolgungsbedingter Leiden mit verfolgungsunabhängigen Leiden zu beachten (BGH RzW 1969» 261; Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 21/71).
Bundesrichter Wüstenberg von der Mühlen Zorn
ist erkrankt und an der Unterschriftt verhindert.
von der Mühlen
Henkel
Fuchs