Der Kläger verlangte mit der Klage Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für eine verfolguhgsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 i bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes, Das Landgericht holte nach mündlicher Verhandlung vier ärztliche Gutachten ein. Nach Eingang dieses Gutachtens kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 25, November 1959 an, daß er nunmehr beantragen werde, den Beklagten zu verurteilen, ihm Heilbehandlung für die Folgen der Sterilisation zu gewähren und ihm ab 1. Mai I960 schlug das Gericht den Parteien ohne mündliche Verhandlung und ohne Begründung vor, den Rechtsstreit durch Zahlung einer KapitalentSchädigung von 5.000 DM zur Abfindung des angemeldeten Anspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie etwaiger sonstiger Ansprüche nach dem BEG zu beenden. Der Kläger lehnte diesen Vorschlag unter Hinweis auf ein von ihm beigebrachtes Attest und die vier vom Landgericht eingeholten Gutachten mit Schriftsatz vom 18, Mai I960 ab und nannte als angemessene Abgeltung der Ansprüche wegen Gesund-heitsschadens den Betrag von 15.000 DM, Mit der diesen Vorschlag ablehnenden Stellungnahme des Beklagten vom 13. "Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für Schaden an Körper oder Gesundheit eine KapitalentSchädigung in Höhe von 8,000 DM Die Anfechtung eines Vergleichs über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setze entsprechend der Nr. 1 Abs.1a dieser Bestimmung voraus, daß der Anspruch auf Rente in vollem Umfang aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei. Zu der Präge, ob der Vergleich den Rentenanspruch des Klägers in vollem Umfang verneint habe, ergäben die Akten des Vorverfahrens folgendes: Die Vergleichsverhandlungen seien durch den nicht mit einer Begründung versehenen Vorschlag des Landgerichts vom 6. Juni 1970 ließen erkennen, daß nur Kapitalentschädigung im Sinne der §§ 36, 37 BEG und keine Rente für die Zeit ab 1. Dieser Vorschlag beruhe nämlich weit eher darauf, daß bei .Berücksichtigung der höchsten in Betracht kommenden Erwerbsminderung von 40 io die Kapital ent Schädigung nach §§ 35, 36 BEG 8.000 DM betrage, als auf der von der Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 24. Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ebenso wie die anderen unter diese Vorschrift fallenden Regelungen in entsprechender Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs.1a angefochten werden, wenn der Antragsteller seinen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen in vollem Umfange aufgegeben hat. Eür die PestStellung dieser Gründe sind Überlegungen der Behörde und die Auslegung des Vergleichs nur insoweit von Belang, als sich daraus Anhaltspunkte für die Beweggründe des Antragstellers ergeben. Daß der Antragsteller sich aus medizinischen Gründen auf den Vergleich eingelassen hat, ist zu unterstellen, wenn er zur Begründung seines Rentenanspruchs bestimmte Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte, es sei denn, daß andere Gründe für seinen Entschluß festgestellt werden (BGH RzW 1969, 358). Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich beide Parteien aus medizinischen Gründen zu dem Abschluß des Vergleichs entschlossen haben und beim Kläger daneben auch sein dringender Geldbedarf eine Rolle gespielt haben mag. Ebensowenig wie bei der Anspruchsregelung durch Bescheid ist dies dann der Fall, wenn der Vergleich die völlige oder teilweise Erfüllung des Rentenanspruchs, also eine Geldleistung für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 $> nach dem 31* Okto ber 1953 vorsieht. In vollem Umfange aufgegeben hat der Antragsteller seinen Rentenanspruch, wenn er in dem Vergleich ohne jede Einschränkung oder Gegenleistung den Antrag auf Rente zurückgenommen oder auf den Rentenanspruch verzichtet oder das Nichtbestehen des Anspruchs anerkannt hat. Die Zulassung der Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG in diesen Fällen wäre eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung derjenigen Antragsteller, deren Ansprüche durch Vergleich geregelt worden sind, vor denen, die einen Bescheid oder ein Urteil erwirkt haben. Er kann auch darin liegen, daß der Entschädigungspflichtige dem Antragsteller bei der Regelung anderer ungewisser oder streitiger Ansprüche entgegenkommt, etwa nur den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit oder die Einzel* ansprüche auf Kapital ent Schädigung und Heilverfahren für Ein Antragsteller hat somit seinen Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden in einem Vergleich dann im Sinne des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG in vollem Umfange aufgegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder zu dem Teil erfüllt oder unmittelbar durch eine Geldlei stung abgegolten werden sollen. Er kann sich etwa aus der Berechnung der Vergleichssumme durch die Entschädigungsbehörde ergeben, wenn diese Berechnung dem Antragsteller mitgeteilt oder bei den Vergleichsverhandlungen für ihn sonst erkennbar geworden ist und anzunehmen ist, daß er sie als Grundlage für die Bemessung des Vergleichsbetrages hingenommen hat. Läßt sich dies nicht feststellen, dann kann eine Berechnung der vom Kläger vor Abschluß des Vergleichs verlangten Leistungen nach den von ihm angegebenen Berechnungsmerkmalen einen Wenn sich unter Berücksichtigung aller bei Abschluß des Vergleichs vorliegenden Umstände nicht feststellen läßt, wie die Parteien die Vergleichssumme auf die geregelten Ansprüche aufteilen wollten, dann kommt eine ergänzende Auslegung des Vergleichs in Betracht« Sie hängt in erster Iiinie von der Interessenlage bei Abschluß des Vergleichs ab« Damals war jedoch die Aufteilung der Vergleichssumme auf die einzelnen, durch den Vergleich geregelten Ansprüche für die Parteien, vor allem für den Antragsteller, in der Regel belanglos, insbesondere wenn es sich nur um die Ansprüche für Gesundheitsschaden handelte« Auch die ergänzende Auslegung des Vergleichs wird daher oft zu keinem sicheren Ergebnis führen« Rach dem Wortlaut des Art« IV Rr. 2, Nr« 1 Abs.1a BEG-SchlußG wäre in solchen Fällen die Anfechtung des Vergleichs unzulässig, weil sie die Feststellung voraussetzt, daß der Antragsteller in dem Vergleich den Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden in vollem Umfange auf gegeben hat« Damit wäre eine große Zahl von Abfindungsvergleichen von der Angleichung ausgeschlossen« Dies würde den Anwendungsbereich des Art« IV Nr« 2 BEG-SchlußG in einem durch den Zweck dieser Bestimmung nicht gebotenen Umfange beschränken« Ungewißheit darüber, ob bei Regelung mehrerer Ansprüche durch Vergleich ein Teil der vereinbarten Geldleistung den auf gegebenen Rentenanspruch abgelten soll, kann nur dann bestehen, wenn die Vergleichs summe die nach Sachlage höchstens in Betracht kommende Kapitalent- Für den Antragsteller ist dies erst durch die Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG erheblich geworden. Dies rechtfertigt es, die erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit nach dieser Vorschrift auch dann zuzulassen, wenn sich nicht feststellen läßt, ob der Antragsteller in einem mehrere Ansprüche regelnden Vergleich seinen Rentenanspruch in vollem Umfange auf gegeben hat oder nicht. Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist somit zu unterstellen, wenn die Auslegung eines auch andere Ansprüche regelnden Abfindungs- oder Abgeltungsvergleichs nicht ergibt, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfällt. Vorverfahrens enthielten nichts darüber, daß die Ver-gleichsregelung auch den Rentenanspruch erfasse, kann nicht so verstanden werden, daß nach dem Inhalt des Vergleichs kein Teil der vereinbarten Zahlung auf den Rentenanspruch entfalle. Das kann nur so verstanden werden, daß die Auslegung des Vergleichs keine Gewißheit Uber die Aufteilung der vereinbarten Entschädigungsleistung auf die damit abgegoltenen Einzelansprüche erbracht hat. Soweit es sich darum handelt, welche Einzelansprüche auf welche Weise durch den Vergleich geregelt worden sind, ist die Auslegung Sache des Tatrichters (BGH RzW 1967, 39; Urteil vom 13. Der in dem Vergleich enthaltene Satz, mit der vereinbarten Zahlung seien alle Ansprüche des Klägers für Schaden an Körper oder Gesundheit abgegolten, zwingt nicht zu dem Schluß, daß ein Teil des zu zahlenden Betrages der teilweisen Erfüllung oder unmittelbar der Abgeltung des Rentenanspruchs diene. Die Annahme des Berufungsgerichts , Gegenstand des Vergleichs sei auch der Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung im Sinne der §§ 36, 37 BEG, ist mit dem Wortlaut des Vertrages zu vereinbaren und auch sonst nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Kläger vor Beginn der Vergleichsverhandlungen seinen Klageantrag auf die Ansprüche auf Rente ab 1. Es entnimmt jedoch den letzten Schriftsätzen der Parteien vor Abschluß des Vergleichs, daß der Kläger bei den Vergleichsverhandlungen auch seinen Anspruch auf Kapital entschädigung wieder geltend gemacht habe. Die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht mit dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfalle, ist somit für das Revisionsgericht bindend. Bei der Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Kapital ent Schädigung und Rente ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß auch der Anspruch auf Kapitalentschädigung Gegenstand der nach Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG zulässigen neuen Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch ist (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Bei der Berechnung der dem Kläger zuerkannten Beträge hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß der Kläger die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1.
2421 078 /Ws / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 15/70 URTEIL Verkündet am 21. Dezember 1971 ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, O^mplatz®, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Wilhelm Mt - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagter, ' .r u Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 1968 teilweise aufgehoben und neu gefaßt: Das Urteil der 29. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 18, April 1968 wird auf die Berufung des Klägers abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.461 DM KapitalentSchädigung und Rentenrückstände sowie ab 1. September 1968 monatlich im voraus eine Rente von 159 DM zu zahlen. Im übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Der Rechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand 3)er am 31. Mai 1927 geborene Kläger wurde am 1. März 1945 als Zigeunermischling zwangsweise sterilisiert, Mit Bescheid vom 24. Oktober 1956 erkannte ihm die Entschädigungsbehörde, einem amtsärztlichen Gutachten folgend, wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1945 60 DM Kapitalentschädigung zu. Der Kläger verlangte mit der Klage Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für eine verfolguhgsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 i bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes, Das Landgericht holte nach mündlicher Verhandlung vier ärztliche Gutachten ein. In den beiden ersten wurde die auf die Sterilisation zurückzu-führende Erwerbsminderung des Klägers auf 35 % geschätzt. Das zweite berücksichtigte zusätzlich die verfolgungsbedingte Verschlimmerung einer vegetativen Dystonie und bewertete die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit insgesamt 40 f». Das dritte Gutachten verneinte einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden auf internistischem Gebiet. Der vierte Sachverständige, ein Nervenarzt, schätzte die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die psychischen Auswirkungen der Sterilisation auf 30 i seit Beginn entsprechender Beschwerden im Jahre 1954. Nach Eingang dieses Gutachtens kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 25, November 1959 an, daß er nunmehr beantragen werde, den Beklagten zu verurteilen, ihm Heilbehandlung für die Folgen der Sterilisation zu gewähren und ihm ab 1. Januar 1954 eine Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten des einfachen Dienstes zu zahlen. Im nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Mai I960 schlug das Gericht den Parteien ohne mündliche Verhandlung und ohne Begründung vor, den Rechtsstreit durch Zahlung einer KapitalentSchädigung von 5.000 DM zur Abfindung des angemeldeten Anspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie etwaiger sonstiger Ansprüche nach dem BEG zu beenden. Der Kläger lehnte diesen Vorschlag unter Hinweis auf ein von ihm beigebrachtes Attest und die vier vom Landgericht eingeholten Gutachten mit Schriftsatz vom 18, Mai I960 ab und nannte als angemessene Abgeltung der Ansprüche wegen Gesund-heitsschadens den Betrag von 15.000 DM, Mit der diesen Vorschlag ablehnenden Stellungnahme des Beklagten vom 13. Juni I960 kreuzte sich ein weiterer Schriftsatz des Klägers vom 14. Juni I960, in dem dieser ausführte, der Betrag von 5.000 DM sei der Beweislage nicht angemessen; er sei nach wie vor vergleichsbereit, zu demal er wegen seiner wirtschaftlichen Notlage auf das Geld dringend angewiesen sei. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juni I960 mit, daß er allenfalls bei Kostenaufhebung noch bereit wäre, zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit 8,000 DM zu zahlen. Nachdem der Kläger dieses Angebot angenommen hatte, wurde der Vergleich am 22, Juni I960 durch das Landgericht protokolliert. Die beiden ersten Sätze der Ziffer II dieses Vergleichs lauten: "Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für Schaden an Körper oder Gesundheit eine KapitalentSchädigung in Höhe von 8,000 DM /tty (m.W.: Achttausend Deutsche Mark) zu zahlen. Damit sind alle Ansprüche des Klägers für Schaden an Körper oder Gesundheit abgegolten." Im Oktober 1965 beantragte der Kläger bei der Entschädigungsbehörde unter Hinweis auf Art. IV hr. 2, hr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG erneut Entschädigung für Gesundheitsschaden und focht den Vergleich vom 22. Juli I960 an. Die Behörde lehnte den Antrag in dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, der Vergleichsbetrag enthalte neben der nach der Mindestrente für eine Erwerbsminderung von 25 - 39 # errechneten KapitalentSchädigung von 7*200 DM auch 800 DM Rentenbeträge für die Zeit ab 1. November 1953. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten, an den Kläger für die Zelt ab 1. März 1945 Kapitellentschädigung und Rente abzüglich der Vergleichssumme von 8.000 DM zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist - bis auf einen Betrag von 60 DM -nicht begründet. I. Die Zulässigkeit der Vergleichsanfechtung hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgenden Erwägungen bejaht: % Die Anfechtung eines Vergleichs über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setze entsprechend der Nr. 1 Abs. 1a dieser Bestimmung voraus, daß der Anspruch auf Rente in vollem Umfang aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei. Bei der Auslegung des Vergleichs sei nicht strittig oder zweifelhaft, daß für eine etwaige Verneinung oder Ablehnung des Rentenanspruchs medizinische Gründe maßgebend gewesen seien. Der Aktenstand des früheren Verfahrens ergebe nämlich eindeutig, daß die Erwägungen der Parteien auf den bis zu dem Vergleichsabschluß eingeholten Gutachten beruht hätten oder wesentlich von diesen beeinflußt gewesen seien. Zu der Präge, ob der Vergleich den Rentenanspruch des Klägers in vollem Umfang verneint habe, ergäben die Akten des Vorverfahrens folgendes: Die Vergleichsverhandlungen seien durch den nicht mit einer Begründung versehenen Vorschlag des Landgerichts vom 6. Mai I960 eingeleitet worden. Weder dieser Vorschlag noch die darauf abgegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers vom 18. Mai 1970 und des Beklagten vom 13. Juni 1970 ließen erkennen, daß nur Kapitalentschädigung im Sinne der §§ 36, 37 BEG und keine Rente für die Zeit ab 1. November 1953 gewährt werden sollte. Der Schriftsatz des Klägers vom 14. Juni I960 habe aber einen neuen Verhandlungsabschnitt eingeleitet. Der Kläger habe damit entgegen dem mit Schriftsatz vom 25. November 1959 vorbereiteten, nur auf Rente und Heilverfahren gerichteten Antrag auch den Anspruch auf Kapital entschädigung ab 1. März 1945 wieder geltend gemacht. Das auf Zahlung von 8.000 DM gerichtete Vergleichsangebot des Beklagten vom 27. Juni I960 habe sich dann für den Kläger erkennbar auf eine Kapitalent- Schädigung im Sinne der §§ 36, 37 -BEG beschränkt. Dieser Vorschlag beruhe nämlich weit eher darauf, daß bei .Berücksichtigung der höchsten in Betracht kommenden Erwerbsminderung von 40 io die Kapital ent Schädigung nach §§ 35, 36 BEG 8.000 DM betrage, als auf der von der Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 24. Oktober 1967 nachträglich und ohne inhaltspunkte angestell-ten Berechnung. Offensichtlich habe der Beklagte sich keinesfalls auf eine Rentenleistung einlassen wollen und eine Abfindung auf der Grundlage der sich bei einer Erwerbsminderung von 40 i ergebenden Kapitalentschädigung vorgezogen. Jedenfalls enthielten demnach die Akten des Vorverfahrens nichts darüber, daß die Vergleichsregelung auch den Rentenanspruch erfasse. Dies werde dadurch erhärtet, daß der Beklagte einräume, auch aus seinen Aktenvermerken ergebe sich nicht, welche Erwägungen er bei Abgabe seines Vergleichsvorschlags vom 27. Juni I960 angestellt habe. Dies reiche entsprechend der Absicht des Schlußgesetzgebers, nicht mehr Klärbares dahinstehen zu lassen, zur Feststellung aus, daß der Vergleich vom 22. Juli I960 keine Rentenleistungen enthalte. Da diese Auslegung nach § 157 BGB Rechtsanwendung sei, stehe insoweit eine Beweislast nicht in Frage. Damit hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Vergleichsanfechtung jedenfalls im Ergebnis zutreffend bejaht. 1. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen wiederholt ausgesprochen hat (RzW 1969, 358; 1971, 186 Nr. 28 und 449), können Vergleiche über Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ebenso wie die anderen unter diese Vorschrift fallenden Regelungen in entsprechender Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a angefochten werden, wenn der Antragsteller seinen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen in vollem Umfange aufgegeben hat. Ein Vergleich ist keine Entscheidung der Entschädigungsbehörde Uber den Anspruch, sondern ein Vertrag. Deswegen kommt es im Rahmen des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG nicht darauf an, aus welchen Überlegungen die Entschädigüngsbehörde den Vergleich abgeschlossen hat. Entscheidend sind vielmehr die Gründe, die den Antragsteller bewogen haben, sich auf den Vergleich einzulassen und damit seinen Rentenanspruch aufzugeben. Eür die PestStellung dieser Gründe sind Überlegungen der Behörde und die Auslegung des Vergleichs nur insoweit von Belang, als sich daraus Anhaltspunkte für die Beweggründe des Antragstellers ergeben. Daß der Antragsteller sich aus medizinischen Gründen auf den Vergleich eingelassen hat, ist zu unterstellen, wenn er zur Begründung seines Rentenanspruchs bestimmte Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte, es sei denn, daß andere Gründe für seinen Entschluß festgestellt werden (BGH RzW 1969, 358). Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich beide Parteien aus medizinischen Gründen zu dem Abschluß des Vergleichs entschlossen haben und beim Kläger daneben auch sein dringender Geldbedarf eine Rolle gespielt haben mag. Demnach waren für den Kläger mindestens überwiegend medizinische Erwägungen maßgebend. Davon abgesehen liegen hier die Voraussetzungen vor, unter denen beim Kläger medizinische Gründe für den Abschluß des Vergleichs zu unterstellen sind. Entgegenstehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Den Anspruch auf Rente muß der Antragsteller in dem Vergleich in vollem Umfange aufgegeben haben. Ebensowenig wie bei der Anspruchsregelung durch Bescheid ist dies dann der Fall, wenn der Vergleich die völlige oder teilweise Erfüllung des Rentenanspruchs, also eine Geldleistung für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 $> nach dem 31* Okto ber 1953 vorsieht. In vollem Umfange aufgegeben hat der Antragsteller seinen Rentenanspruch, wenn er in dem Vergleich ohne jede Einschränkung oder Gegenleistung den Antrag auf Rente zurückgenommen oder auf den Rentenanspruch verzichtet oder das Nichtbestehen des Anspruchs anerkannt hat. Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs kann aber auch in seiner vergleichsweisen Abfindung liegen, die Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG als angleichungsfähig ausdrücklich erwähnt. Abfindung ist der Austausch eines Rechts gegen ein anderes, die Gegenleistung für die Aufgabe eines Vermögenswertes, insbesondere eine einmalige Zahlung zur Abgeltung eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen (vgl. van Dam/Loos, BEG 1957 § 235 Anm. 4} Blessin/ Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 3* Aufl. § 235 Anm. 6; Palandt/Putzo, BGB 30. Aufl. § 571 Anm. 4; Palandt/Thomas aaO § 738 Anm. 2c; Palandt/Lauterbach aaO 10 - § 1501 Anm. 1 und § 1615© Anm. 2; Palandt/Keidel aaO Überblick vor § 2346 Anm* 2). Ebensowenig wie der Verzicht (dazu BGH RzW 1969, 358) setzt die Abfindung Gewißheit über das Bestehen des abzufindenden Anspruchs voraus. In einem Vergleich kann auch für die Aufgabe eines ungewissen Anspruchs ein Ausgleich oder eine Gegenleistung gewährt werden. Besteht diese Gegenleistung in einer Geldzahlung, dann hat der Antragsteller seinen Rentenanspruch nicht in vollem Umfange aufgegeben. Die Zulassung der Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG in diesen Fällen wäre eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung derjenigen Antragsteller, deren Ansprüche durch Vergleich geregelt worden sind, vor denen, die einen Bescheid oder ein Urteil erwirkt haben. Diese können nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG keine Angleichung verlangen, wenn ihnen auch nur eine Monatsrente zuerkannt worden ist. Daß hier der Rentenanspruch zu dem Teil erfüllt worden ist, während bei einem Abfindungsvergleich der Antragsteller die Geldleistung als Ausgleich oder Gegenleistung für die Aufgabe des Rentenanspruchs erhält, ist sowohl für den Antragsteller als auch für den Entschädigungspflichtigen praktisch bedeutungslos. Der Ausgleich für die Aufgabe des Rentenanspruchs muß jedoch nicht in einer Geldleistung bestehen. Er kann auch darin liegen, daß der Entschädigungspflichtige dem Antragsteller bei der Regelung anderer ungewisser oder streitiger Ansprüche entgegenkommt, etwa nur den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit oder die Einzel* ansprüche auf Kapital ent Schädigung und Heilverfahren für 11 J / * / / Gesundheitsschaden zu dem Teil erfüllt oder durch eine einmalige Zahlung abgilt. In diesen Pallen hat der Antragsteller den Rentenanspruch im Sinne des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1a REG-SchlußG in vollem Umfange aufgegeben. Unmittelbarer Zweck der von dem Entschädigungspflichtigen übernommenen Geldleistung ist die teilweise Erfüllung oder Abgeltung der anderen Ansprüche, während sie mit dem darin liegenden Nachgeben des Entschädigungspflichtigen nur mittelbar auch der Abfindung des Rentenanspruchs dient. Ein Antragsteller hat somit seinen Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden in einem Vergleich dann im Sinne des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG in vollem Umfange aufgegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder zu dem Teil erfüllt oder unmittelbar durch eine Geldlei stung abgegolten werden sollen. Ob dies der Pall ist, ist bei Pehlen eindeutiger Bestimmungen hierüber in dem Vergleich durch dessen Auslegung nach den dafür allgemein geltenden Regeln (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich insoweit ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen läßt. Er kann sich etwa aus der Berechnung der Vergleichssumme durch die Entschädigungsbehörde ergeben, wenn diese Berechnung dem Antragsteller mitgeteilt oder bei den Vergleichsverhandlungen für ihn sonst erkennbar geworden ist und anzunehmen ist, daß er sie als Grundlage für die Bemessung des Vergleichsbetrages hingenommen hat. Läßt sich dies nicht feststellen, dann kann eine Berechnung der vom Kläger vor Abschluß des Vergleichs verlangten Leistungen nach den von ihm angegebenen Berechnungsmerkmalen einen 12 - Schluß darauf zulassen, oh der Vergleichsbetrag auch den Rentenanspruch zu dem Teil deckt oder nicht. Das gleiche gilt von der Verwertung von Ermittlungsergebnissen. Wenn sich unter Berücksichtigung aller bei Abschluß des Vergleichs vorliegenden Umstände nicht feststellen läßt, wie die Parteien die Vergleichssumme auf die geregelten Ansprüche aufteilen wollten, dann kommt eine ergänzende Auslegung des Vergleichs in Betracht« Sie hängt in erster Iiinie von der Interessenlage bei Abschluß des Vergleichs ab« Damals war jedoch die Aufteilung der Vergleichssumme auf die einzelnen, durch den Vergleich geregelten Ansprüche für die Parteien, vor allem für den Antragsteller, in der Regel belanglos, insbesondere wenn es sich nur um die Ansprüche für Gesundheitsschaden handelte« Auch die ergänzende Auslegung des Vergleichs wird daher oft zu keinem sicheren Ergebnis führen« Rach dem Wortlaut des Art« IV Rr. 2, Nr« 1 Abs. 1a BEG-SchlußG wäre in solchen Fällen die Anfechtung des Vergleichs unzulässig, weil sie die Feststellung voraussetzt, daß der Antragsteller in dem Vergleich den Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden in vollem Umfange auf gegeben hat« Damit wäre eine große Zahl von Abfindungsvergleichen von der Angleichung ausgeschlossen« Dies würde den Anwendungsbereich des Art« IV Nr« 2 BEG-SchlußG in einem durch den Zweck dieser Bestimmung nicht gebotenen Umfange beschränken« Ungewißheit darüber, ob bei Regelung mehrerer Ansprüche durch Vergleich ein Teil der vereinbarten Geldleistung den auf gegebenen Rentenanspruch abgelten soll, kann nur dann bestehen, wenn die Vergleichs summe die nach Sachlage höchstens in Betracht kommende Kapitalent- Schädigung und den Wert des Anspruchs auf Heilverfahren nicht deutlich übersteigt. Gemessen an dem Wert eines Rentenanspruchs kann dann der möglicherweise darauf entfallende Betrag nur geringfügig sein. Auf einen solchen Vergleich werden sich nur Antragsteller eingelassen haben, die es für aussichtslos hielten, ihren Rentenanspruch wenigstens teilweise durchzusetzen oder insoweit die Entschädigungsbehörde zu einem Nachgeben zu bewegen. Die Aufteilung der Vergleichssumme auf die einzelnen Ansprüche war allenfalls für die Entschädigungsbehörde von Belang, insbesondere dann, wenn der Vergleich verschiedene Schadensarten betraf. Es wäre dann Sache der Behörde gewesen, die von ihr vorgesehene Aufteilung bei Abschluß des Vergleichs klarzustellen. Für den Antragsteller ist dies erst durch die Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG erheblich geworden. Dies rechtfertigt es, die erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit nach dieser Vorschrift auch dann zuzulassen, wenn sich nicht feststellen läßt, ob der Antragsteller in einem mehrere Ansprüche regelnden Vergleich seinen Rentenanspruch in vollem Umfange auf gegeben hat oder nicht. Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist somit zu unterstellen, wenn die Auslegung eines auch andere Ansprüche regelnden Abfindungs- oder Abgeltungsvergleichs nicht ergibt, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfällt. Der die Würdigung der Vergleichsverhandlungen durch das Berufungsgericht abschließende Satz, die Akten des Vorverfahrens enthielten nichts darüber, daß die Ver-gleichsregelung auch den Rentenanspruch erfasse, kann nicht so verstanden werden, daß nach dem Inhalt des Vergleichs kein Teil der vereinbarten Zahlung auf den Rentenanspruch entfalle. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht gerade nicht getroffen. Es fährt nämlich fort, dies reiche in Befolgung der Absicht des Schlußgesetzgebers, nicht mehr Klärbares dahinstehen zu lassen, zur Feststellung aus, daß der Vergleich keine Rentenleistungen enthalte. Das kann nur so verstanden werden, daß die Auslegung des Vergleichs keine Gewißheit Uber die Aufteilung der vereinbarten Entschädigungsleistung auf die damit abgegoltenen Einzelansprüche erbracht hat. Soweit es sich darum handelt, welche Einzelansprüche auf welche Weise durch den Vergleich geregelt worden sind, ist die Auslegung Sache des Tatrichters (BGH RzW 1967, 39; Urteil vom 13. Juli 1971 - IX ZR 249/69 - zur Veröffentlichung bestimmt). Seine Auslegung kann das Revisionsgericht nur darauf Überprüfen, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler liegen hier nicht vor. Verfahrensrügen hat das beklagte Land nicht erhoben. Der in dem Vergleich enthaltene Satz, mit der vereinbarten Zahlung seien alle Ansprüche des Klägers für Schaden an Körper oder Gesundheit abgegolten, zwingt nicht zu dem Schluß, daß ein Teil des zu zahlenden Betrages der teilweisen Erfüllung oder unmittelbar der Abgeltung des Rentenanspruchs diene. Er braucht nicht mehr zu bedeuten als die Klarstellung, daß mit dem Ver- gleich das Verfahren wegen des Gesundheitsschadens insgesamt abgeschlossen sein soll. Die Annahme des Berufungsgerichts , Gegenstand des Vergleichs sei auch der Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung im Sinne der §§ 36, 37 BEG, ist mit dem Wortlaut des Vertrages zu vereinbaren und auch sonst nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Kläger vor Beginn der Vergleichsverhandlungen seinen Klageantrag auf die Ansprüche auf Rente ab 1. Januar 1954 und auf Heilverfahren beschränkt hatte. Es entnimmt jedoch den letzten Schriftsätzen der Parteien vor Abschluß des Vergleichs, daß der Kläger bei den Vergleichsverhandlungen auch seinen Anspruch auf Kapital entschädigung wieder geltend gemacht habe. Diese Auslegung der Erklärungen der Parteien ist nicht unmöglich. Ihr steht auch die in dem Schriftsatz des Klägers vom 25. November 1959 enthaltene Rücknahme der Klage, soweit sie auf Kapital entschädigung und Rente für die Zeit bis 31. Dezember 1953 gerichtet war, nicht entgegen. Diese teilweise Klagerücknahme, die erst nach mündlicher Verhandlung erklärt wurde, war unwirksam, weil das beklagte Land ihr nicht zugestimmt hat (§ 271 Abs. 1 ZPO). Aber auch ihre Wirksamkeit hätte dem Wiederaufgreifen des Anspruchs auf Kapitalentschädigung und seiner Regelung im Vergleich nicht im Wege gestanden. Die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht mit dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfalle, ist somit für das Revisionsgericht bindend. Es ist infolgedessen zu 16 - unterstellen, daß der Kläger den Rentenanspruch voll aufgegeben hat. II. Bei der Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Kapital ent Schädigung und Rente ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß auch der Anspruch auf Kapitalentschädigung Gegenstand der nach Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG zulässigen neuen Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch ist (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Kläger Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. März 1945 und Rente für die Zeit ab 1. November 1953 in Höhe der jeweils geltenden Mindestrente (§32 Abs. 1 BEG, § 21a der 2. DV-BEG) für eine Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit um 25 % zusteht. Rechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Verfahrensrügen hat das beklagte Land nicht erhoben. Bei der Berechnung der dem Kläger zuerkannten Beträge hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß der Kläger die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1945 in Höhe von 60 DM bereits auf Grund des Bescheides vom 24. Oktober 1956 erhalten hat. Insoweit muß daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. III. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 209 Abs. 1 BEG, § 92 Abs. 2 ZPO. Mai Zorn Puchs Dr. Henkel Thumm