* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZE 15/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZE 15/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verband“ lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Rach der Befreiung aus dem Konzentrationslager Ebensee im Mai 1945 ging er nicht nach Polen zurück. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Er. 54 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Yerfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurüekzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung und der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Dabei ist zunächst festzustellen, ob und wann der Kläger die Staatsbürgerschaft der USA vor dem 1.

Zitierte Normen: § 160 SaarBSG § 160 BEG
ZeitpunktUSABEGPolKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2439
r>
3
r>
£
■ ■' / V r\j
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
6. November. 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZE 15/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
USA,
- Prozeßbevollmächtigterj
 Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats	EntschädigungsSenats -
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verband“ lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1926 in	geborene	jüdische Kläger wurde
1939 in Polen von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Rach der Befreiung aus dem Konzentrationslager Ebensee im Mai 1945 ging er nicht nach Polen zurück. Er hielt sieh in einem DP-Lager in Italien auf und begab sich Mitte
1947 in die USA. Seit einem bisher nicht festgestellten Zeitpunkt besitzt er die Staatsangehörigkeit der USA.
Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sieh im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Der Kläger kann nach § 160 BSG anspruchsberechtigt sein.
Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Er. 54 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Yerfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurüekzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung und der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder
 verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. Dabei ist zunächst festzustellen, ob und wann der Kläger die Staatsbürgerschaft der USA vor dem 1. Oktober 1955 erworben hat (§ 160 Abs. 2 BEG). Auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt kommt es nur an, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Bückkehr zuzu demuten war.
Zorn
 Mai
Graf
 Dr. Woesner
 von der Mühlen