Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verband“ lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Rach der Befreiung aus dem Konzentrationslager Ebensee im Mai 1945 ging er nicht nach Polen zurück. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Er. 54 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Yerfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurüekzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung und der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Dabei ist zunächst festzustellen, ob und wann der Kläger die Staatsbürgerschaft der USA vor dem 1.
2439 r> 3 r> £ ■ ■' / V r\j BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 6. November. 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZE 15/69 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit USA, - Prozeßbevollmächtigterj Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verband“ lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Der 1926 in geborene jüdische Kläger wurde 1939 in Polen von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Rach der Befreiung aus dem Konzentrationslager Ebensee im Mai 1945 ging er nicht nach Polen zurück. Er hielt sieh in einem DP-Lager in Italien auf und begab sich Mitte 1947 in die USA. Seit einem bisher nicht festgestellten Zeitpunkt besitzt er die Staatsangehörigkeit der USA. Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sieh im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger kann nach § 160 BSG anspruchsberechtigt sein. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Er. 54 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Yerfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurüekzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung und der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. Dabei ist zunächst festzustellen, ob und wann der Kläger die Staatsbürgerschaft der USA vor dem 1. Oktober 1955 erworben hat (§ 160 Abs. 2 BEG). Auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt kommt es nur an, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Bückkehr zuzu demuten war. Zorn Mai Graf Dr. Woesner von der Mühlen